Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit (seit 7. August 2025 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden-vgl Pieber, WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen sei 20. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntmachung der Entscheidung erhobene (ON 17.2) und zu ON 19 (Übersetzung: ON 19.1) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen (hier:) Aufenthaltsverbotes maßgebliche Norm (§ 133a StVG), die Äußerung der Staatsanwaltschaft, die Erklärung des Strafgefangenen (ON 8) und den hier relevanten rechtskräftigen Bescheid, mit welchem ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 13), zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise-oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise-oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2).
A* wurde in Österreich zunächst im Jahre 2014 wegen §§ 127, 130 erster Fall; 241e Abs 3; 229 Abs 1 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei noch im selben Jahr gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde. Nachdem er sein kriminelles Verhalten in Ungarn fortgesetzt und dort Freiheitsstrafen verbüßt hatte (siehe Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 9 der ECRIS-Auskunft ON 14), wurde er im Jahre 2022 auch in Österreich wieder straffällig, was einerseits zu einer Verurteilung wegen § 127 StGB zu einer 4-monatigen Freiheitsstrafe, andererseits ob seiner Rückkehr zur Verbüßung eines weiteren Teils seiner ersten Freiheitsstrafe führte. Im November 2022 wurde abermals gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wobei er spätestens im März 2023 nach Österreich zurückkehrte, am 10. März 2023 bei einem Diebstahl betreten verhaftet wurde und den noch offenen Strafrest bis 5. Mai 2023 verbüßte. Trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes verübte er in Österreich bis zu seiner Festnahme am 20. März 2025 drei weitere (Einbruchs)Diebstähle bzw. leistete er zuletzt auch Widerstand gegen die Durchsuchung seiner Person.
Da es sich beim Strafgefangenen sohin augenscheinlich um einen Straftäter (auch) mit Affinität für Österreich handelt, ist der behauptete Ausreisewille vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit äußerst vehementen Missachtung gegen ihn erlassener Aufenthaltsverbote nicht glaubhaft, vielmehr davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals (rasch) gegen das bestehende, für die Dauer von sieben Jahren befristete Aufenthaltsverbot verstoßen wird. An diesem Kalkül vermögen allfällige gesundheitliche Probleme nichts zu ändern.
Damit liegt bereits die (unabdingbaren) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor und entspricht der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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