Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit (seit 25. Februar 2025 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Oktober 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (ON 18.1, ON 18.3). Das errechnete Strafende fällt auf den 20. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. August 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 20. Jänner 2026 vor.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass er in C*
I. seine Ehegattin D*
1. in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen Jänner 2024 bis 20. Mai 2024 zumindest einmal durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zerstückeln und die Teile in den Fluss werfen, er werde sie mit dem Messer erstechen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe aus Angst vor einer Körperverletzung zu versetzen,
2. im Februar 2024 am Körper verletzt hat, indem er sie würgte und ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt;
II. am 20. Mai 2024 E* B*
1. dadurch, dass er mit einem geöffneten Taschenmesser in der Hand äußerte „Ich bringe jemanden von euch heute um“, diesen und Angehörige mit dem Tode bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe aus Angst vor dem Tod zu versetzen,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich indem er im Anschluss an die zu II. 1. genannte Tat unter Vorhalt des ausgeklappten Taschenmessers sich vor E* B* aufbaute und schreiend die Herausgabe von 500 Euro Bargeld forderte, den genannten Bargeldbetrag mit dem Vorsatz abzunötigen versucht hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
3. mit Gewalt zu einer Duldung zu nötigen versucht hat, nämlich im Anschluss zu der unter Punkt II.2. beschriebenen Tat zu seinem Verbleib in der Wohnung von E* und F* B*, indem er E* B* mit beiden Armen um den Hals erfasste und versuchte, ihn weiter in die Wohnung zu drängen, wodurch E* B* im Bereich des linken Unterarms mehrere oberflächliche Abschürfungen sowie eine kleine Brandverletzung durch eine brennende Zigarette des A* B* erlitt.
Die bedingte Entlassung des A* B* zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde vom Landesgericht Feldkirch zu AZ ** mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 abgelehnt, der dagegen von ihm erhobenen Beschwerde vom Oberlandesgericht Innsbruck am 26. Jänner 2026 zu AZ 6 Bs 18/26m nicht Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 3. April 2026 ersuchte er abermals um seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung/Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – die bedingte Entlassung des Bittstellers A* B* aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntmachung erhobene (ON 23.2), indes nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei (zumindest) gleicher geringer Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit ist bedingt zu entlassen ( Birklbauer , SbgK § 46 Rz 77; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15/1). Sie könnte im Einzelfall insbesondere dann negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos blieb, oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 11).
Die bedingte Entlassung soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14).
Gegenwärtig ist im Fall des A* B* ein Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos noch zu erkennen:
Der Strafgefangene wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ ** wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 19. April 2018 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Die Entlassung ist bereits endgültig.
Im Jahr 2023 fing er wieder an, Drogen zu konsumieren, wobei er sich ob des Konsums gegenüber seiner Gattin zunehmend aggressiver verhielt und die oben dargestellten Straftaten zu ihrem Nachteil wie auch jenem seines Neffen bzw. Schwiegersohns beging (ON 18.1 S 4).
Vor seiner Überstellung in die Justizanstalt Krems am 3. Dezember 2025 hatte er am 1. April 2025 die ihm zur sofortigen Einnahme verordnete Abendmedikation (konkret: 1x Prega Tab 150mg; 1x Mirtazapin 30mg; 1x Quetiapin 100mg und 2x Zolpidem 10mg) und am 24. Juni 2025 ein Mobiltelefon unerlaubt in seinem Gewahrsam gehabt, wofür er jeweils mit einer Geldbuße bestraft wurde (ON 17, ON 16).
Nach der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems vom 16. April 2026 (ON 11) wäre aufgrund des explorierbaren Substanzkonsums und (nicht unmittelbaren, aber doch gegebenen) Zusammenhangs zur Delinquenz eine therapeutische Aufarbeitung desselben wie auch der Motivation zu seinen Vergehen sinnvoll, wobei A* B* hiezu bis dato keine Compliance artikuliert habe und eine solche ob der mangelnden Deutschkenntnisse insgesamt erschwert sei. Wenngleich aus klinisch-psychologischer Sicht die Etablierung eines sozialen Empfangsraums und die Inanspruchnahme einer forensischen Therapie fokussierend auf das Thema zwischenmenschliche Aggression samt Einstellung hiezu (vor allem [wie bei ihm] im Beziehungskontext) und einer weisungsgemäßen strengen zeitlichen Vorgabe sowie „Benachrichtigungsanordnung“ samt regelmäßiger Harnkontrollen stets sinnvoll scheine, sei in Bezug auf die Compliance hinsichtlich der möglichen Weisungen zu berücksichtigen, dass er auch in Haft keinerlei Veränderungsmotivation seines Verhaltens gegenüber dem psychologischen Dienst geäußert habe.
Eine Überprüfung der Behauptung des Strafgefangenen, im Falle seiner bedingten Entlassung bei seinem Sohn in ** wohnen zu können, war dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Krems nicht möglich, weil mehrere telefonische Kontaktversuche fehl schlugen (ON 10); eine diesbezügliche Bestätigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch ein konkreter Arbeitsplatz ist nicht in Aussicht (ON 2, ON 10).
Unter Berücksichtigung, dass eine Motivation des Strafgefangenen zur Veränderung seines Verhaltens nicht erkennbar ist, insbesondere keine forensische Therapie im dargelegten Umfang begonnen wie auch keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt oder (zumindest) beantragt wurden (ON 7 S 3), offenkundig kein (etablierter) sozialer Empfangsraum, aber auch keine konkrete Beschäftigung vorliegt, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* B* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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