Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 22.12.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit eine zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20.11.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 208/25a des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Am 20.1.2026 hatte der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt.
Der Strafgefangene strebte seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu gegenüber dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch aus, er wolle in diesem Fall bei seinem in ** wohnhaften erwachsenen Sohn einziehen. Den Lebensunterhalt werde er durch Arbeit bei einer Müllbeseitigungsanlage bestreiten. Der Soziale Dienst ergänzte, man habe den Strafgefangenen bei der Erstellung eines Anschreibens an die Gewaltberatungsstelle des ** (**) in ** zur Aufarbeitung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Gewaltdelikte unterstützt. Allerdings befinde er sich dort lediglich auf der Warteliste für ein Erstgespräch. Eine adäquate Deliktsbearbeitung in Haft sei bislang noch nicht möglich gewesen. Die Männerberatung ** habe Bereitschaft zur Durchführung von regelmäßiger Gewaltberatung signalisiert. Der Soziale Dienst würde eine Bewilligung des Antrags auf bedingte Entlassung unter der Voraussetzung befürworten, dass seitens des Gerichts eine Weisung zur regelmäßigen Inanspruchnahme von Gewaltberatung ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet werde (ON 2.8).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigte dem Strafgefangenen eine der Hausordnung entsprechende Führung mit vier Ordnungswidrigkeiten. Aufgrund der bisherigen Aufführung während des Strafvollzugs werde eine bedingte Entlassung ausdrücklich nicht befürwortet. Es sei keine Deliktseinsicht vorhanden und er lasse trotz Führung entsprechender Gespräche nicht erkennen, das sein Verhalten gegenüber seinem Opfer inkorrekt gewesen sei. Das liege auch nicht an einer allfälligen Sprachbarriere, sondern scheine in der Persönlichkeit des Strafgefangenen verankert zu sein. Noch bei Erstellung des Vollzugsplanes im Oktober 2025 habe er angegeben, dass seine Ehe intakt sei, obwohl er wisse, dass die Gattin keinerlei Kontakt zu ihm wolle und es bis Ende Juni 2025 eine einstweilige Verfügung gegen ihn gegeben habe. Da bisher eine Andockung an die Gewaltberatungsstelle des ** nicht erfolgreich gewesen sei, solle der Insasse in den kommenden Tagen in die Justizanstalt Krems verlegt werden, um dort allenfalls in ein – zumindest anstaltsinternes – psychologisches Setting eingebunden zu werden. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei ein Aberkennungsverfahren anhängig. Es sei davon auszugehen, dass der Strafgefangene keinen legalen Aufenthalt mehr im Bundesgebiet zugesprochen erhalte (ON 2.8).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch befürwortete eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht, dies insbesondere im Hinblick auf die Art der Tat, die Vorstrafenbelastung und die Ordnungsstrafen (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der zwischenzeitlich in die Justizanstalt Krems an der Donau überstellt wurde. Vorgebracht wird, im Falle seiner Entlassung werde er in ** wohnen, weil er dort viele Familienmitglieder habe, die ihn unterstützen werden. Er habe immer gearbeitet und werde dies auch nach seiner Haft wieder tun. Er verfüge über Erfahrungen in den Bereichen Reinigung, Restaurant und Müllbeseitigung und könne jederzeit wieder anfangen zu arbeiten. In der Vergangenheit habe es Probleme mit seiner Familie gegeben. Das werde in Zukunft nicht mehr vorkommen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist zwei Eintragungen auf. Er wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.2.2018 zu ** am 19.4.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe nach dem Vollzug von zwei Drittel aus einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bedingt entlassen. Diese Freiheitsstrafe ist über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.11.2015 zu **, rechtskräftig seit 31.8.2016, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängt worden. In diesem Verfahren war er bereits vom 29.6.2015 bis 27.8.2015 in Untersuchungshaft. Die bedingte Entlassung konnte für endgültig erklärt werden.
Die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung erfolgte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der (unter Verwendung eines Messers begangenen) gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB jeweils zum Nachteil des Ehegatten seiner Tochter sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB jeweils zum Nachteil seiner Ehegattin. Wenn der Strafgefangene diese Taten nunmehr in der Beschwerde verharmlosend als in der Vergangenheit vorgekommene „Probleme“ mit der Familie bezeichnet, unterstreicht dies die Einschätzung der Leitung der Justizanstalt Feldkirch, wonach eine Deliktseinsicht bei ihm bislang nicht ansatzweise erkennbar sei. Eine Deliktsbearbeitung oder gar psychotherapeutische Behandlung konnte bislang noch nicht einmal begonnen werden. Insbesondere aber vermochte zuletzt der Vollzug von zwei Drittel einer Freiheitsstrafe in derselben Dauer den Strafgefangenen zwar längere Zeit, jedoch nicht dauerhaft von der neuerlichen Begehung massiver, auch gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer gerichteter Delikte abzuhalten. Deshalb ist auch das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Vollzug von (mehr als) zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht möglich ist. Im Übrigen sind auch die vom Strafgefangenen während des Vollzugs begangenen Ordnungswidrigkeiten nicht dazu angetan, die Prognose positiv zu beeinflussen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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