Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch HALO Hahn Loidolt RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert: EUR 133.842,80), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.12.2025, GZ **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.014,11 (darin EUR 335,69 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand ab 1.10.2024 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Dieses wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22.4.2025 zum 31.7.2025 gekündigt.
Die Klägerinficht diese Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Die Kündigung treffe sie unbillig hart und sei mit einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung verbunden. Sie lebe mit ihrem schwer behinderten Ehemann, der nicht mehr erwerbstätig sei, und ihrem Sohn in einem Haus in **. Sowohl für die Liegenschaft als auch für ein angeschafftes Kraftfahrzeug müsse sie beträchtliche Kreditraten zurückzahlen. Die Familie der Klägerin sei daher zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf ihr Einkommen angewiesen.
Außerdem sei sie durch die Kündigung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Chinesin und wegen ihres fortgeschrittenen Alters diskriminiert worden, sodass die Kündigung auch nach dem Gleichbehandlungsgesetz angefochten werde. Die Beklagte habe verhindern wollen, dass die Klägerin als gebürtige Chinesin und in China ausgebildete Spezialistin mit dem bisherigen Vertragspartner der Beklagten, dem chinesischen Konzern C*, in Kontakt trete. Am 1.4.2025 sei eine jüngere kinderlose Kollegin eingestellt worden. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass diese neue Kollegin gegenüber der Klägerin bevorzugt worden sei, bestehe nicht.
Die Beklagte wendet ein, weder die ethnische Herkunft noch die Staatsangehörigkeit der Klägerin hätten ein Kündigungskriterium dargestellt; sie sei sogar gerade wegen ihrer in China erworbenen Qualifikationen und Kenntnisse eingestellt worden. Eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters liege ebenso wenig vor. Die Klägerin befinde sich im besten Erwerbsalter und gehöre keiner strukturell benachteiligten Altersgruppe an. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung liege nicht vor. Hingegen lägen persönliche Rechtfertigungsgründe vor; die Klägerin habe die an ihre Position gestellten Erwartungen nicht erfüllt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung gerichtete Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
„ Die am ** in der Volksrepublik China geborene Klägerin, mittlerweile deutsche Staatsbürgerin, ist verheiratet und sorgepflichtig für einen zwölfjährigen Sohn.
[...]
Im Mai 2024 bekundete die beklagte Partei Interesse an der Klägerin.
[...]
Nachdem auch die Klägerin Interesse an einem Dienstverhältnis bei der beklagten Partei zeigte, beendete sie das Dienstverhältnis mit ihrem alten Dienstgeber und begann als Expertin für strategischen Einkauf im Spezialgebiet bzw. in der Abteilung „Streckenausrüstung und Digitalisierung“ bei der beklagten Partei zu arbeiten. Gerade die Herkunft der Klägerin aus China sowie die dort erworbenen Qualifikationen und Kenntnisse waren für die beklagte Partei für die Begründung des Dienstverhältnisses von besonderer positiver Bedeutung.
Bei der beklagten Partei bezog die Klägerin ein monatliches Bruttogehalt von EUR 6.428,57, 14 mal jährlich. Per Dezember 2024 stieg ihr Monatsgehalt aufgrund einer tariflichen Erhöhung auf den Bruttobetrag von EUR 6.692,14. Überstunden und Mehrleistungen wurden bei der beklagten Partei – bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche – pauschal im Gehalt abgegolten. Der Dienstort der Klägerin befand sich in ** und war vom Wohnort der Klägerin in ** rund 39 km entfernt. Die tägliche Wegstrecke legte sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 50 Minuten zurück, wobei sie von der beklagten Partei eine außertarifmäßige Fahrbegünstigung zum Preis von EUR 6,29 für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn erhielt.
Die Klägerin hat monatliche Ausgaben gemeinsam bzw. anteilig mit ihrem Ehemann zu tragen, der als Pensionist eine monatliche Nettopension in Höhe von EUR 2.400,– bezieht. Zu diesen Ausgaben zählen insbesondere die Rückzahlung eines Hauskredits, Versicherungsprämien für das Haus sowie für eine Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Krankenversicherung für den zwölfjährigen Sohn, für den die Klägerin sorgepflichtig ist. Darüber hinaus fallen Betriebskosten, Aufwendungen für Verpflegung, den Betrieb ihres PKW einschließlich Treibstoff, sonstige Nebenkosten wie Wasser- und Müllgebühren sowie Ausgaben für den Jahresurlaub und die Einrichtung von Haus und Garten an. Zusätzlich entstehen aufgrund des Gesundheitszustands des Ehemanns der Klägerin laufende Kosten für medizinische Behandlungen. Dieser leidet an Knieproblemen und benötigt regelmäßig schmerzstillende Injektionen, wobei eine einzelne Behandlung Kosten von etwa EUR 120,– verursacht. Die konkrete Höhe der monatlichen Gesamtausgaben kann jedoch nicht festgestellt werden. ( bekämpfte Feststellung 1 )
Weder die Herkunft der Klägerin aus China noch ihr Alter waren Motiv für ihre Kündigung. ( bekämpfte Feststellung 2 )
Die Klägerin kann bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche, das heißt unterstützt durch die Auswertung des Stellenmarktes in Tageszeitungen, Fachjournalen und Online-Portalen, persönlicher Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern, Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice etc. am allgemeinen Arbeitsmarkt ab Wirksamwerden der Kündigung per 31.07.2025 mit hoher Wahrscheinlichkeit (80%) innerhalb von bis zu sechs Monaten eine gleichwertige Vollzeitbeschäftigung als Expertin für strategischen Einkauf erlangen. Die Einkommenseinbußen liegen dabei unter zwanzig Prozent. ( bekämpfte Feststellung 3 )
Die Klägerin hat seit 01.10.2025 einen neuen Arbeitsplatz als strategische Einkäuferin mit dem Schwerpunkt „Serviceleistungen“ in ** (Beilage ./L). Sie verdient dort monatlich EUR 5.600,- brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Überstunden werden entsprechend den geltenden Betriebsvereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen bzw. dem Kollektivvertrag abgegolten. Der Betriebsort des neuen Arbeitgebers ist vom Wohnort der Klägerin etwa 107 km entfernt, wobei die Klägerin sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem PKW für eine Fahrtrichtung etwa eineinhalb Stunden benötigt. Sonderleistungen, wie die Fahrbegünstigung bei der beklagten Partei, gibt es beim neuen Arbeitgeber der Klägerin nicht.
Die Klägerin schöpfte den Suchzeitraum von bis zu sechs Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung nicht aus. Hätte sie dies getan, hätte sie auch ein für sie wirtschaftlich günstigeres Dienstverhältnis in der Bandbreite, wie sie im berufskundlichen Gutachten herausgearbeitet wurde, erlangen können. ( bekämpfte Feststellung 4 )“
In rechtlicher Hinsichtfolgerte das Erstgericht unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur wesentlichen Interessenbeeinträchtigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, dass eine solche bei der Klägerin nicht vorliege, weil es ihr möglich sei, innerhalb von sechs Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung eine gleichwertige Vollzeitbeschäftigung mit Einkommenseinbußen von unter 20 % zu erlangen. Der Klägerin sei es weiters nicht gelungen, die von ihr behaupteten diskriminierenden Kündigungsmotive glaubhaft zu machen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Behandlung der Berufung sind folgende Rechtsausführungen voranzustellen:
1.1.Bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (RS0051772, RS0051785) und nicht – wie in der Berufung behauptet – auf den Ausspruch der Kündigung.
Im vorliegenden Fall ist daher eine Prognose zum 31.7.2025 maßgebend.
1.2.Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung (RS0051772 [T2]).
Dabei spielen die Chancen des Gekündigten am Arbeitsmarkt eine entscheidende Rolle, insbesondere, ob es ihm möglich ist, in angemessener Zeit einen zumutbaren und bezüglich Tätigkeit und Bezahlung annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden ( Wolligger in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 105 ArbVG Rz 151 f).
Ereignisse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, oder Entwicklungen, die in diesem Zeitraum stattfinden, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegebenen Prognose betreffen (RS0051772 [T4]). Relevantes Beweisthema ist nicht das Faktum einer neuen Anstellung, sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers vorhersehbar machten (RS0051772 [T8]). Es kommt zur Beurteilung der Sozialwidrigkeit nicht darauf an, ob und wie intensiv sich die gekündigte Person nach der Kündigung um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat (RS0051772 [T9]), sondern nur auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und ihrer Vorhersehbarkeit (RS0051785 [T4]).
1.3.Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 471 Rz 15).
2.1. Die Klägerin wendet sich gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen.
2.2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 1 begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin hat folgende Ausgaben im Monat zu tragen:
Hauskredit 1.200 €
Strom 200 €
Telefon 60 €
Internet / Fernseher 80 €
Essen 1.300 €
Medikamente 100 €
Fahrkarte Kind 7 €
Fahrkarte A* 72 €
Fahrkarte D* 70 €
Auto Leasing 280 €
Treibstoff 130 €
Nebenkosten Haus (Wasser, Müllgebühren) 100 €
Versicherungen 300 €
Hort Kind 140 €
Schule (Heft, Stift usw., Schullaptop) 50 €
ORF-Beitrag 15 €
Eigenanteil Krankenkassen 100 €
Kleidung 300 €
Rücklage für Jahresurlaub (1 mal pro Jahr nach China) 500 €
Taschengeld + Mittagessen Kind 100 €
Einrichtung Haus / Garten 300 €
Ausflug an Wochenenden 500 €
Sonstiges (Drogerie, Bücher) 100 €
Hobby Kind 100 €
In Summe belaufen sich die Lebenserhaltungskosten auf einen Betrag in Höhe von € 6.104,00. Die Klägerin verfügt nur über ein wesentlich geringeres Einkommen in Höhe von rund € 4.233,00 pro Monat, wobei die Sonderzahlungen bereits aliquot eingerechnet sind, wie aus der Beilage ./L hervorgeht. “
Das Erstgericht habe die bekämpfte Negativfeststellung damit begründet, dass die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt hätte. Die begehrten Ersatzfeststelllungen ergäben sich aus der Aussage der Klägerin. Auch aus der vom Erstgericht unterlassene Einvernahme des Ehemanns der Klägerin hätten sich die monatlichen Kosten in der vorgebrachten Höhe ergeben.
2.2.2. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht ohnehin getroffenen Feststellungen zu ihren monatlichen Ausgaben, sondern nur gegen die Negativfeststellung zu deren konkreter Höhe.
Es ist ihr entgegenzuhalten, dass für die konkreten Zahlen laut begehrter Ersatzfeststellung keine Beweisergebnisse vorliegen. Die Klägerin selbst zählte bei ihrer Vernehmung bloß die Ausgaben auf, ohne Zahlen zu nennen, dies trotz ausdrücklicher Erörterung, dass Belege für die Ausgaben fehlten (ON 24, Seite 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat.
Darüber hinaus würde auch aus der begehrten Ersatzfeststellung – insbesondere im Hinblick auf die Postensuchdauer, die zu erwartenden Gehaltseinbußen und die kurze Dauer des Dienstverhältnisses – keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung folgen.
Sofern die Klägerin hier disloziert im Rahmen der Beweisrüge auch eine Mängelrüge dahingehend erhebt, dass die Einvernahme ihres Ehemannes unterblieben ist, ist ihr ebenso entgegen zu halten, dass das Beweisthema der „Ausgaben in Detail“ (ON 3, Seite 2) nicht entscheidungswesentlich ist und auch die begehrte abweichende Sachverhaltsgrundlage nicht zur Bejahung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung führen würde.
2.3.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Herkunft der Klägerin war Motiv für die Kündigung. “
Das Erstgericht sei aufgrund der Tatsache, dass die Herkunft der Klägerin Grund für ihre Einstellung gewesen sei, zur bekämpften Feststellung gelangt. Aus der Aussage der Klägerin ergebe sich die bekämpfte Feststellung. Sie sei jedoch gekündigt worden, weil die Geschäftsbeziehungen zu einem chinesischen Unternehmen von der Beklagten beendet worden seien und die Klägerin nicht mehr von Nutzen gewesen sei.
2.3.2.Der Klägerin ist es nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Es liegt kein einziges Beweisergebnis vor, dass die Klägerin wegen ihrer Herkunft gekündigt worden sei.
Es widerspräche zudem der Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber die Herkunft eines Arbeitnehmers bei der Einstellung als besonders positiv erachtet und sodann wenige Monate später wegen dieser Herkunft die Kündigung ausspricht.
Die Klägerin selbst antwortete auf die Frage, ob jemand ihr gegenüber behauptet hätte, dass sie wegen ihrer Herkunft aus China gekündigt worden sei: „ Nein. Ich vermute, dass die B* befürchtet hat, dass ich als Chinesin eventuell an die Öffentlichkeit bringen würde, dass ein chinesisches Unternehmen von der Ausschreibung ausgeschlossen werden soll.“ Sie gibt also selbst zu, nur eine Vermutung zu äußern, aus der im Übrigen auch keine diskriminierende Beendigung nach dem GlBG folgen würde.
2.4.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 3 begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin hat bei intensiver Arbeitssuche unter beinaher Ausschöpfung der anzunehmenden Suchdauer von sechs Monaten ab Ausspruch der Kündigung am 22.04.2025 keine vergleichbare Anstellung finden können und war deshalb zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten gezwungen ihre aktuelle Beschäftigung (Beilage ./L) anzutreten. Die Einkommenseinbußen sind wesentlich, da sie bei knapp 20 Prozent liegen. “
Im Gutachten des Sachverständigen Mag. E* werde zu Unrecht das Wirksamwerden der Kündigung als Beginn des Suchzeitraums angenommen. Die Kündigung der Klägerin sei jedoch weit vor der gesetzlich festgelegten Frist von sechs Wochen erfolgt. Das Erstgericht hätte aufgrund der Widersprüchlichkeit des Gutachtens den Beginn der Suchdauer mit dem Ausspruch der Kündigung festlegen und sodann feststellen müssen, dass die Klägerin die Suchdauer beinahe ausgeschöpft und ihre Einkommenssituation nicht willkürlich verschlechtert habe.
2.4.2.Wie bereits in Punkt 1.1. dargelegt, ist bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: 31.7.2025) abzustellen. Das Gutachten erweist sich daher weder als widersprüchlich noch unschlüssig oder ergänzungsbedürftig. Der Klägerin ist es nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO angenommenen Richtigkeit des berufskundlichen Gutachten rechtfertigen könnten. Der erfahrene Sachverständige Mag. E* setzte sich ausführlich mit den vermittlungshemmenden und -fördernden Faktoren und dem Bewerberprofil der Klägerin auseinander. Seine Einschätzung der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Arbeitsplatzsuchdauer von weniger als sechs Monaten und der zu erwartenden Einkommenseinbußen von unter 20 % ist plausibel und nachvollziehbar.
Bei den begehrten Ersatzfeststellungen handelt es sich zudem über weite Strecken um ergänzende Feststellungen, sodass die Klägerin hier in Wahrheit einen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend macht. Dieser liegt jedoch im Hinblick auf die Rechtsausführungen in Punkt 1.1. und 1.2. nicht vor.
2.5.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 4 begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin hat bei intensiver Arbeitssuche unter beinaher Ausschöpfung der anzunehmenden Suchdauer von sechs Monaten ab Ausspruch der Kündigung am 22.04.2025 keine vergleichbare Anstellung finden können und war deshalb zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten gezwungen ihre aktuelle Beschäftigung (Beilage ./L) anzutreten. Die Einkommenseinbußen sind wesentlich, da sie bei knapp 20 Prozent liegen. Es war daher vertretbar, dass die Klägerin dieses Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. “
Auch an dieser Stelle führt die Klägerin aus, dass das Gutachten, auf das sich das Erstgericht stütze, für den Suchzeitraum fälschlicherweise vom Wirksamwerden der Kündigung und nicht vom Kündigungszeitpunkt ausgehe.
2.5.2. Bezüglich dieser Beweisrüge (bzw Rüge eines sekundären Feststellungsmangels) gelten die Ausführungen in Punkt 2.4.2. sinngemäß. Zu ergänzen ist, dass es bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht von Relevanz ist, ob es „vertretbar“ war, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis laut ./L eingegangen ist.
3. Insgesamt erweist sich die Beweisrüge als unbegründet, sodass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung übernimmt und seiner Entscheidung zugrunde legt.
Eine Rechtsrüge wurde – abgesehen von den disloziert in der Beweisrüge monierten sekundären Feststellungsmängeln, die allesamt nicht vorliegen – nicht erhoben.
4. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG sowie § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Bei der Kombination einer Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG (Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit) mit einer Streitigkeit nach § 50 Abs 1 ASGG (Kündigungsanfechtung nach dem GlBG) richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln über die Verfahrensverbindung, der die Klagshäufung gleichsteht. Bei einer solchen gemischten Streitigkeit ist am Ende des Verfahrens zu schätzen, welche Anteile des Verfahrens sich auf Anspruchsgrundlagen mit bzw ohne Kostenersatz bezogen haben; der Verfahrensanteil mit Kostenersatz ist quotenmäßig zu schätzen und die Kosten sind entsprechend dieser Quote zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.473; Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5).
Wird für beide Begehren jeweils der gleiche Verfahrensaufwand angenommen, hat dies zur Folge, dass ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Verfahrenskosten besteht; auch im Zweifelsfall hat das Gericht eine solche Hälfteteilung vorzunehmen (vgl etwa OLG Wien 7 Ra 67/25m, 8 Ra 60/25i, 9 Ra 25/25z, 10 Ra 111/23a).
Da sich die Berufung der Klägerin auf beide Anspruchsgrundlagen bezieht, war der obsiegenden Beklagten der Ersatz der Hälfte der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzusprechen.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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