Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Mai 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2024, GZ **-72, dies unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2023, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, 12 dritter Fall; 165 Abs 2 zweiter und fünfter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB, verhängt wurde (ON 11). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 31. Mai 2029, die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB liegen am 31. Juli 2026 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 30. September 2027 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* B* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a Abs 1 StVG-in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.5)-aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 17) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und wenn (Z 1) gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Mag auch mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2025 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden sein (ON 13), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 7) und mögen auch keine der Ausreise tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, lehnte das Erstgericht dennoch zutreffend die Anwendung des § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung (ON 11) liegt zugrunde, dass A* B* in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), der ua auch sein Bruder C* B* und sein Vater D* B* angehörten,
A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG (weit) übersteigenden Menge erzeugte, indem er als Gärtner und Erntehelfer in verschiedenen, professionell betriebenen Plantagen in ** Cannabispflanzen aufzog, aberntete und zu verkaufsfertigen Cannabisblüten verarbeitete, nämlich
1./ im März 2020 und im Juni 2020 in einer Plantage in ** bei zwei Ernten insgesamt 165.000 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 1.320 Gramm Delta-9-THC und 6.851 Gramm THCA;
2./ im April 2020 und im Juni 2020 in einer Plantage in ** bei zwei Ernten insgesamt 111.200 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 889 Gramm Delta-9-THC und 11.720 Gramm THCA;
3./ im April 2020 in einer Plantage in ** 56.000 Gramm Cannabisblüten 56.000 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 448 Gramm Delta-9-THC und 5.902 Gramm THCA;
4./ im Mai 2020, im August 2020 und im Jänner 2021 in einer Plantage in ** bei drei Ernten insgesamt 195.000 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 1.560 Gramm Delta-9-THC und 20.553 Gramm THCA;
5./ im Oktober 2020 und im Dezember 2020 in einer Plantage in ** bei zwei Ernten insgesamt 71.000 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 568 Gramm Delta-9-THCC und 7.483 Gramm THCA;
6./ im Jänner 2021 in einer Plantage in ** 36.500 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 292 Gramm Delta-9-THC und 3.847 Gramm THCA;
B./ im Zeitraum 11. August 2020 bis 31. August 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung durch den Aufbau einer professionell eingerichteten Cannabis-Indoor-Plantage in ** zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), die in der Folge in dieser Plantage vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 204.500 Gramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 1.636 Gramm Delta-9-THCC und 21.554 Gramm THCA, sohin in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge erzeugten, indem sie die darin angebauten Cannabispflanzen ernteten und durch Abpflücken und Trocknung nachgenannte Mengen an Cannabisblüten herstellten, nämlich zur Erzeugung von
1./ 69.500 Gramm Cannabisblüten im November 2020;
2./ 74.000 Gramm Cannabisblüten im Dezember 2020;
3./ 61.000 Gramm Cannabisblüten im April 2021;
C./ am 6.9.2020 Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, nämlich 30.000 Euro, die aus dem Suchtgifthandel der kriminellen Vereinigung stammten, im Wissen von deren Herkunft aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen an sich gebracht und einem Hintermann der kriminellen Vereinigung übertragen, indem er den Teilbetrag von 10.000 Euro in ** an sich nahm, im gemeinsamen Transport mit einem abgesondert verfolgten Mittäter von ** nach Serbien mitnahm, nach dem Passieren der ungarisch-serbischen Grenze weitere 20.000 Euro übernahm und den Gesamtbetrag in ** übergab.
Bereits im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Februar 2025, AZ 19 Bs 16/25d, wurde fallbezogen auf die gewichtigen Belange der Generalprävention hingewiesen, kommt es doch bei der Generalprävention auf deren Wirksamkeit in einem bestimmten Milieu, Berufskreis oder Lebenskreis an (RIS-Justiz RS0087523 (T3)), sodass bei einem im Rahmen einer kriminellen Organisation tätigen Verbrecher jedenfalls von großer Wirksamkeit der Generalprävention auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verurteilte bereits in Spanien eine gerichtliche Verurteilung vom 14. Juli 2022 wegen Drogenhandels, nämlich wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit, aufweist und nunmehr erneut massive, der Schwerkriminalität zurechenbare Straftaten im Zusammenhang mit Suchtmitteln zu verantworten hat, ist im Hinblick auf die aus der Verbreitung dieser übergroßen Suchtgiftmengen zu erwartenden gesundheitlichen Schäden der Bevölkerung, aber auch im Hinblick auf das Ausufern der Suchtmittelgeschäfte zum Zweck eigener Bereicherung und deren Folgen für die Drogenkonsumenten, dem Vollzugsgericht zuzustimmen, dass eine Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Umstände in casu den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad der Anlassverurteilung begründet, die einen strengen, weit über die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe hinausreichenden Strafvollzug erfordert, um potentiellen Straftätern, die sich aufgrund der enormen Verdienstmöglichkeiten im Suchtgifthandel zu gleichartigen Taten bereit finden könnten, durch einen konsequenten Strafvollzug wirksam vor Augen zu führen, dass sich derartige Suchtmitteldelinquenz nicht lohnt. Ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde aber auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Denn ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass aus reinem Gewinnstreben, dabei auf Kosten der Gesundheit anderer agierende Täter die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwinden würden, als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt, Tatschwere und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
All dem hält die Beschwerde im Wesentlichen das reumütige Geständnis, das (angeblich) vorbildhafte Verhalten während der Haft und das Vorliegen einer Beschäftigungszusage entgegen. Damit ignoriert sie jedoch den Umstand, dass spezialpräventive Erwägungen für die Frage der Anwendbarkeit des § 133a StVG keinerlei Rolle spielen (vgl Pieber aaO § 133a Rz 19). Auch die in der Beschwerde behauptete „unzulässige Doppelverwertung“ von Umständen, die bereits Grundlage der Strafbemessung waren, liegt nicht vor: Denn das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot bezieht sich lediglich auf die Strafbemessung im engeren Sinne (vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 74 sowie Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 23).
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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