Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH&Co KGwegen §§ 7 Abs 1, 7a Abs 1 Z 1 MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. September 2025, GZ **-13.2, nach der am 18. Juni 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin und von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Dr. Maria Windhager und Dr. Peter Borbas durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragstellerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 31. März 2025 auf der Website C* veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „Lehrerin von Jugend-Bande vergewaltigt: Einer (14) schon wieder frei!“, der sich aus Beilage ./B ergibt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ausgesprochen, dass der Antrag der Antragstellerin A* vom 8. Mai 2025 (ON 2), der Antragsgegnerin B* GmbH&Co KG wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 31. Mai 2025 auf der Website C* mit der Überschrift „Lehrerin von Jugend-Bande vergewaltigt: Einer (14) schon wieder frei!“eine Entschädigung gemäß §§ 6 ff MedienG aufzuerlegen, abgewiesen wird (I./).
Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht die Antragstellerin gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG zur Tragung der Kosten des Verfahrens (II./).
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die medienrechtlichen Tatbestände des § 7 Abs 1 MedienG und des § 7a Abs 1 Z 1 MedienG mangels Erkennbarkeit der Antragstellerin als nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 13.1, 8), fristgerecht zu ON 14 zur Ausführung gelangte Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit und Schuld.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 469 Abs Z 4) StPO vor, jene wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Die zunächst zu behandelnde, auf § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall gestützte Mängelrüge verfehlt ihr Ziel.
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist ( Ratz, aaO § 281 Rz 419; RIS-Justiz RS0117995).
Weshalb unter diesen Prämissen die Feststellung, die Antragstellerin sei anhand der genannten, inkriminierten Veröffentlichung nicht erkennbar gewesen (US 4) undeutlich sein sollte (die ausführliche Begründung dazu findet sich auf US 5 ff), wird durch das Vorbringen, der Feststellung sei nicht zu entnehmen, was damit ausgesagt werden soll, das Erstgericht lasse offen, wem gegenüber die Antragstellerin nicht erkennbar sein soll, nicht dargelegt.
Mit der nunmehr zu behandelnden Berufung wegen Schuld wendet sich die Antragstellerin gegen die (Negativ-)Feststellungen des Erstgerichts zur mangelnden Erkennbarkeit (US 4) und überzeugt damit nicht. Denn das Erstgericht legte nachvollziehbar dar, weshalb es aufgrund der Wortwahl und der fehlenden einzelnen individualisierenden Merkmale die Erkennbarkeit der Antragstellerin verneinte (US 5 ff).
Zunächst ist – nach Verlesung der inkriminierten Veröffentlichung in der Berufungsverhandlung am 18. Juni 2026 - zum Rezipientenkreis und zum Sinngehalt festzuhalten:
Die angesprochene Leserschaft, die sich aus Personen mit Interesse an leicht fassbaren Nachrichten über gesellschaftliche Ereignisse und Kriminalberichterstattung zusammensetzt und über keine besondere Vorbildung oder Interessenslage verfügt, erfährt, dass eine 29-jährige Geographie-Lehrerin mutmaßlich von mehreren Jugendlichen der sogenannten, nicht näher konkretisierten D*-Gang vergewaltigt und erpresst worden sei, ein Beschuldigter gegen gelindere Mittel enthaftet worden sei und vier Beschuldigte weiterhin in U-Haft seien. Die Lehrerin habe vor der mutmaßlichen Tat eine einvernehmliche Affäre mit einem ehemaligen, damals 17-jährigen Schüler gehabt, den sie in Geographie unterrichtet hatte, wodurch laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft-Sprecherin E* kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sei. Die Lehrerin sei aufgrund von Videos und Bildern, die sie mit Minderjährigen gezeigt hätten, unter Druck gesetzt worden und habe befürchtet, dass der Schuldirektor davon erfahren würde. Weiters erfährt der angesprochene Leser, dass die Staatsanwaltschaft gegen sieben Beschuldigte ua wegen Vergewaltigung, Nötigung, Einbruchsdiebstahl und Brandstiftung ermittle.
Diese ergänzenden Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung basieren auf der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation des in einfachen Worten abgefassten Textes in seinem Gesamtzusammenhang aus Sicht des skizzierten Leserkreises.
Ob jemand von einer Äußerung betroffen ist, ist eine Tatfrage ( Rami, WK² MedienG Vor §§ 6-7c MedienG Rz 3/2).
Sowohl § 7 MedienG als auch § 7a MedienG setzen als Anspruchsvoraussetzung eine identifizierende Berichterstattung voraus. Identifikationsmerkmale sind danach der Name eines Menschen (wobei kein vollständiger Name vorliegen muss und unter Umständen auch Namenskürzel bereits zur Identifikation ausreichen) oder sein Bild; es genügen aber auch andere Angaben, wenn diese eine relevante Identifikation ermöglichen. Das können Angaben zum Beruf, Wohn-oder Arbeitsort, Hinweise auf ausgefallene Hobbys etc sein, wenn und soweit diese vor allem im Zusammenhang mit anderen Sachinformationen berechtigte Rückschlüsse auf die Identität zulassen. Im Rahmen des § 7a MedienG liegt eine relevante Identifikation zudem nur vor, wenn die Berichterstattung dazu führt, dass die Identität des Betroffenen einem nicht unmittelbar informierten Personenkreis bekannt werden kann, womit der Kreis der tatsächlich am Vorgang beteiligten Personen ausgeschlossen wird. Wem nicht durch eine mediale Veröffentlichung, sondern durch unmittelbare Anteilnahme oder durch persönlichen Kontakt bekannt wurde, wer Opfer, Verdächtiger oder Täter einer strafbaren Handlung ist, für den wird eine Berichterstattung über die Straftat immer identifizierend wirken; die Identifikation ist aber nicht den Medien zuzuschreiben, weshalb ein Anspruch nach § 7a MedienG nicht entstehen kann ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4§ 7a Rz 12 f). Zum Begriff des größeren Personenkreises im Sinne des § 7a Abs 1 MedienG hat sich die Judikatur an § 69 StGB orientiert und geht von einer Größenordnung ab etwa zehn Personen aus. Irrelevant ist, ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, weil bereits die bloße Eignung, das heißt die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung ausreicht. Schließlich muss sich die Identifizierung aus dem Medienbericht selbst ergeben, Veröffentlichungen in anderen Medien, welche die Identifizierung ermöglichen, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Anderes gilt dann, wenn sich die Identifizierung aus einer Berichterstattung in verschiedenen Medien ergibt, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stattfinden (vgl
Fallbezogen liegt – entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin (ON 14, 3 ff) - eine Eignung zum Bekanntwerden der Antragstellerin nicht vor.
Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass der Begriff „D*-Gang“ 70 bis 80 Personen beschreibt, welche – insbesondere auch medial - in einem losen Zusammenhang mit kriminellen Handlungen in Verbindung gebracht werden und großteils aus ehemaligen und jetzigen Schülern der Mittelschulen in D* besteht (US 4).
Wenn die Antragstellerin vermeint, dass die Verwendung des Begriffes „D*-Gang“ und dem schulischen Kontext für das lokale Umfeld und insbesondere für einen nicht unmittelbar informierten Personenkreis bereits zur Erkennbarkeit der Antragstellerin führe, verkennt sie, dass zwar in der Veröffentlichung eine „29-jährige Geographie-Lehrerin“ genannt wird, sich daraus jedoch – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – weder der Schultyp noch der Name der Schule ergibt. Aus ihrer Aussage, wonach die „D*-Gang“ bekanntermaßen an zwei konkreten Schulen – der Mittelschule F* und der Mittelschule G* – ein bekanntes Problem darstelle und die Mitglieder dieser Gang im schulischen Umfeld sehr bekannt seien, lässt sich ebenfalls die Erkennbarkeit der Antragstellerin nicht ableiten, ist doch auch in diesem Fall eine Zuordnung zur Mittelschule F* und zu ihr als Lehrerin nicht möglich.
Inwiefern die Kombination der Merkmale „29-Jährige“,
„Geographielehrerin“ und „D*-Gang“ im konkreten schulischen und regionalen Kontext eine eindeutige Offenbarung der Identität der Antragstellerin bewirke (ON 14, 4), vermag die Berufungswerberin ebenfalls nicht darzulegen. Denn nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen hat der ** Gemeindebezirk D* über 120.000 Einwohner und im Kalenderjahr 2024 haben 17 Lehrer:innen im Alter zwischen 25 und 30 Jahren an einer Schule im ** Gemeindebezirk, davon drei Lehrerinnen im Alter von 29 Jahren in einer Schule im ** Gemeindebezirk das Fach Geographie unterrichtet, wobei an ** Mittelschulen die Lehrer und Lehrerinnen, so auch die Antragstellerin, nicht bezüglich bestimmter Fächer geprüft sind (US 4). Eine potentielle Erkennbarkeit der Berufungswerberin lässt sich daraus somit nicht ableiten.
Wenn die Antragstellerin bemängelt, dass das Erstgericht ihre Aussagen zur Bekanntheit der „D*-Gang“ und zur Einzigartigkeit ihrer Person als 29-jährige Geographielehrerin im schulischen Umfeld offenkundig nicht hinreichend gewürdigt habe, die Beweiswürdigung an der Oberfläche bleibe und die konkrete Lebenswirklichkeit der Antragstellerin vernachlässige (ON 14, 5), stellt sie lediglich eigene Beweisewerterwägungen an, ohne erstgerichtliche Beweiswürdigungsmängel aufzuzeigen. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die vom Erstgericht in Kenntnis dieser Informationen zur fehlenden Erkennbarkeit der Antragstellerin getroffenen Negativfeststellungen zu erschüttern. Dazu hat es in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass kein direkter Rückschluss auf den beruflichen Standort der Antragstellerin möglich sei (US 6 f).
Soweit die Berufungswerberin vorbringt, das Erstgericht übersehe, dass nach der Judikatur nicht der tatsächliche Eintritt der Identifikation, sondern bereits die abstrakte Eignung der Berichterstattung zur Identifikation maßgeblich sei (ON 14, 5), übergeht sie die Feststellung, wonach die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen sei (US 4) und die ausführliche Beweiswürdigung hiezu (US 5 ff). Aus welchen erstgerichtlichen Erwägungen zu schließen sei, dass dieses (rechtsirrig) von der Erforderlichkeit einer eingetretenen Identifikation ausgegangen sei, lässt die Berufung offen.
Vor diesem Hintergrund haben die kritisierten Negativfeststellungen des Erstgerichts zur fehlenden Eignung zur Erkennbarkeit Bestand, denn die Veröffentlichung war nicht zur potentiellen Identifizierung der Antragstellerin geeignet, auch nicht für den nach § 7a Abs 1 MedienG erforderlichen, nicht unmittelbar informierten Personenkreis von ca zehn Personen.
Die Schuldberufung bleibt daher erfolglos.
Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist nicht berechtigt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810 [insb T31]).
Diesem Erfordernis einer prozessordnungsgemäßen Darstellung wird die Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO nicht gerecht, indem sie die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur fehlenden Erkennbarkeit übergeht und davon abweichende Feststellungen im Sinne des Berufungsvorbringens fordert.
Soweit sie zusätzliche Konstatierungen dazu vermisst, wem gegenüber die Antragstellerin nicht erkennbar sei, leitet die Rüge nicht methodengerecht ab, weshalb es solcher zur rechtsrichtigen Beurteilung bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Aufgrund der fehlenden Eignung zum Bekanntwerden der Identität der Antragstellerin ist der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden