Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2026, GZ **-10.4, nach der am 16. Juni 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener und in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag. Ines Seitz durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass über die Angeklagte unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 19 Abs 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB (1./) sowie zweier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB (2./ und 3./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 20. Dezember 2025 in ** als Lenkerin der Fahrzeugs des Typs ** grob fahrlässig Verletzungen nachgenannter Personen herbeigeführt, indem sie in alkoholisiertem Zustand (US 2: 1,14 mg/l [entspricht 2,28 Promille]) bei ungünstigen Straßen- und Sichtbedingungen (Nässe und Dunkelheit) unter Missachtung des Rechtsfahrgebots, ohne ausreichende Beobachtung des umliegenden Verkehrsgeschehens und Reaktion auf den entgegenkommenden Verkehr auf die Gegenfahrbahn geriet und gegen den PKW ** des B* und in weiterer Folge das Fahrzeug ** der C* prallte, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhergesehen hat, dass ihr die Lenkung eines Kraftfahrzeugs, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von anderen herbeizuführen geeignet war, und zwar
1.) bei C* einen Bruch des Brustbeins, sohin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit;
2.) bei D*, die sich im Fahrzeug der C* befand, eine Prellung des Brustbeins;
3.) bei B* eine Prellung des Brustkorbs.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend, mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe erwog er ferner aggravierend den hohen Alkoholisierungsgrad der Angeklagten sowie die erhebliche Verletzung des Opfers C*, deren Arbeitsunfähigkeit mit knapp über zwei Monate deutlich über die Grenze von 24 Tagen hinausgegangen und deren Verletzung zudem auch an sich schwer gewesen sei. Ein diversionelles Vorgehen schloss er aus generalpräventiven Gründen aus, die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB versagte er aus spezialpräventiven Erwägungen. Zudem erachtete er die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit Blick auf die erhebliche Alkoholisierung aus generalpräventiven Gründen für geboten (US 8).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11) und sodann fristgerecht zur Darstellung gebrachte Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe sowie deren gänzlich bedingte Strafnachsicht anstrebt (ON 18.1).
Dem Rechtsmittel kommt spruchgemäß Berechtigung zu.
Dessen Behandlung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Wenn die Berufungswerberin moniert, dass die Tat nicht „reiflich überlegt“ gewesen, sondern spontan erfolgt sei, übersieht sie, dass in casu ein Fahrlässigkeitsdelikt verwirklicht wurde, sohin dieser Einwand von vornherein ins Leere geht. Von einem – wie von der Berufungswerberin reklamiert – „mäßigen Handlungsunwert“ kann bereits mit Blick auf die beträchtliche Alkoholisierung von knapp 2,3 Promille nicht gesprochen werden. Der weitere Einwand, wonach der Erfolgsunwert „gering“ sei, weil nur eine Person verletzt worden sei, ist mit Blick auf die getroffenen Konstatierungen (vgl US 3) unverständlich, waren in Summe doch drei Personen verletzt, darunter eine schwer.
Soweit die Berufungswerberin ferner reklamiert, dass die Tat „vor längerer Zeit“ begangen worden sei und sie deshalb § 34 Abs 1 Z 18 StGB verwirklicht erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass als „längere Zeit“ im Sinne dieses Milderungsgrundes eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB orientiert (RIS-Justiz RS0091574, RS0108563; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 46), wovon in casu mit Blick auf den rund sechs Monate zurückliegenden Tatzeitpunkt keine Rede sein kann.
Die Annahme des ferner ins Treffen geführten Milderungsgrundes der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) scheidet bei einem – wie hier - Fahrlässigkeitsdelikt von vornherein aus (RIS-Justiz RS0091037; Riffel aaO § 34 Rz 19; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 34 Rz 13; Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 64).
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten besonderen Strafzumessungslage und Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien im Sinne des § 32 StGB entspräche die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelte Sanktion von sieben Monaten Freiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt wie auch dem sozialen Störwert der Taten.
Wenn auch angesichts der beträchtlichen Alkoholisierung aus spezial- wie generalpräventiven Gründen weder die Voraussetzungen für eine gänzlich bedingte Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB, noch für ein Vorgehen nach § 37 StGB vorliegen, konnte mit Blick auf den bis dato tadellosen Lebenswandel der Angeklagten, ihre Schuldeinsichtigkeit sowie die aus eigenem begonnene Therapie zur Aufarbeitung des vor dem Unfallereignis liegenden traumatischen innerfamiliären Vorfalls, der bei ihr zu einer psychischen Krise geführt hat, die sie mit Alkohol zu kompensieren versuchte (vgl ON 10.3, 3; ON 18.2; ON 18.4), unter Berücksichtigung der intendierten hypothetischen Gesamtstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe (vgl OGH 14 Os 29/19z) - ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 45) - anstelle eines zweimonatigen Strafteils auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt und der restliche Strafteil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB genügt dabei auch generalpräventiven Erfordernissen, wird damit doch einer Bagatellisierung derartiger Fahrlässigkeitsdelikte (mit erhöhtem Handlungsunwert) entgegengewirkt und entfaltet sie auch einen ausreichenden Abschreckungseffekt.
Ausgehend von den Einkommens-und Vermögensverhältnissen der Angeklagten, die als Zahnarztassistentin ein monatliches Nettoeinkommen von 1.586 Euro ins Verdienen bringt und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, war die Höhe des Tagsatzes mit der in § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB festgelegten Mindesthöhe zu bestimmen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf § 19 Abs 3 StGB.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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