Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-26.2, nach der am 16. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. (WU) sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidiger Dr. Bernhard Steiner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht auf 18 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch an die Privatbeteiligten beinhaltenden – Urteil wurde der türkische Staatsangehörige A* (richtig:) der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei diese gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B*, C* und D* Schadenersatz zu bezahlen, und zwar B* und D* je 500 Euro und C* 1.000 Euro.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 12. Oktober 2025 in ** andere am Körper verletzt,
A./ und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht, und zwar
I./ B*, indem er dieser mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe, einen Bluterguss am linken Ohrläppchen, eine Zerrung der Hals-wirbelsäule, eine Prellung des Kiefergelenks links und eine Schädelprellung erlitt;
II./ D*, indem er diesem mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung sowie eine Prellung des rechten Auges mit Bluterguss erlitt
B./ und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, und zwar C*, indem er dieser zumindest drei wuchtige Faustschläge ins Gesicht sowie, als sie nach dem zweiten Schlag zu Boden ging, einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte, wodurch diese einen verschobenen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, sohin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 24), mit ON 27 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Antrag auf schuld- und tatangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe, der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß Abs 1 leg cit die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die vom Erstgericht aufgelisteten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil der Angeklagten zu korrigieren.
Mit Blick auf die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte B* und C* mit mehreren wuchtigen Faustschlägen in deren Gesichter attackierte, er C*, nachdem sie zu Boden gegangen war, einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte und er den zu Hilfe eilenden D* ebenfalls mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht attackierte (US 5; vgl auch ON 26.1, 4: „Ja, nur im Kopfbereich, das war sehr gezielt.“), wodurch die Opfer die oben beschriebenen Verletzungen erlitten, hat der Angeklagte die Tat unter Einsatz eines außergewöhnlichen hohen Ausmaßes an Gewalt begangen, sodass auch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB vorliegt (Riffel in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 33 Rz 34/5; 12 Os 29/23s).
Weiters richtet sich das Ausmaß der Strafmilderung gemäß § 34 Abs 1 Z 13 StGB nach den Umständen, die für die Versuchsannahme maßgebend sind, und kommt einem missglückten Ausführungsversuch im Vergleich zu einem mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts strafbaren Versuch in der Regel geringeres Gewicht zu (Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 31). Fallkonkret kommt angesichts der Intensität der Tathandlungen des Angeklagten und hinsichtlich der zu Punkt A./I./ und A./II./ für die Opfer entstandenen Tatfolgen, nämlich nicht als nicht schwer zu qualifizierende Verletzungen, dem Umstand, dass es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist, keine erhebliche Bedeutung zu.
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessung kann in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde überdies nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in Richtung der Opfer homophobe Äußerungen tätigte („Ich schlag keine Frauen, aber ihr seids hässliche Lesben.“ (ON 26.1, 3); „scheiß Lesben“, „blöde Schwuchtel“ (ON 26.1, 7).
Demgegenüber konnte der Angeklagte keine weiteren, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe für sich ins Treffen führen.
Bei Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter, des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts sowie der dargestellten allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial- und generalpräventiver Aspekte erweist sich die verhängte Sanktion als korrekturbedürftig. Gerade das sinnlose und brutale Vorgehen aus nichtigem Anlass zeigt eine offenkundige Gewaltgeneigtheit des Angeklagten sowie dessen Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut von Leib und Leben. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine deutliche Erhöhung der Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß erforderlich, um ihm das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und ihn hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten sowie um (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ausreichend Rechnung zu tragen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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