Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107b Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Dezember 2025, GZ **-14.6 nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth, LL.M. (WU) und des Verteidigers Mag. Oliver Lindenhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zwischen 30. April 2012 und 18. Juni 2025 in C*, am D*, Italien, und anderen Orten gegen seine Ehefrau C* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, nämlich am Körper misshandelt, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begangen, indem er sie jedenfalls 30-mal mit den Fäusten auf die Arme und Beine schlug und 15-mal sie aufs Sofa oder Bett schmiss, sich auf sie setzte oder legte und sie am Kehlkopf würgte, bis sie das Gefühl hatte, zu ersticken, und dabei durch die Worte „i bring di um, die trogns do in der Kistn ausse, i fackl die Bude o, i kragl di o“ mit dem Umbringen bedrohte, sowie
a) im Mai 2023 am D*, indem er ihr drohte, sein Messer aus dem Auto zu holen und sie abzustechen;
b) am 9. Mai 2024, indem er auf sie losging, an der WC-Türe rüttelte und mit den Füßen trat, hinter der sich die Genannte eingeschlossen hatte und ihr dabei drohte, sie umzubringen;
c) am 17. August 2024, indem er ihr mit den Fäusten auf den Unterarm schlug, sie zwickte und kratzte;
d) im Mai 2025 am D*, indem er sich im Bett auf ihren Brustkorb kniete, sie würgte und zu ihr sagte: „i kragl di o“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, als mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (AS 15 in ON 14.5), in ON 15.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Der Berufung wegen Schuld gelingt es nicht Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung hervorzurufen. Die Erstrichterin vermochte sich dabei auf die für glaubhaft erachteten Depositionen der Zeugin E* B* zu stützen. Teilweise sind die von der Zeugin geschilderten Tatfolgen (blaue Flecken) durch Lichtbilder objektiviert. Die Anschuldigungen der Zeugin erwiesen sich mit Blick auf die polizeiliche Vernehmung vom 23. Juni 2025 (ON 2.7) und in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2025 (ON 14.5) in den wesentlichen Punkten gleichlautend, schlüssig und widerspruchsfrei. Auch hat sich die Erstrichterin mit dem Umstand nachvollziehbar auseinandergesetzt, dass die Zeugin sich erst nach längerer Zeit zur Anzeige habe durchringen können (US 7).
Dass – wie in der Berufung vorgebracht – weder Angehörige noch Mitreisende im gemeinsamen Urlaub etwas von den von der Zeugin geschilderten Gewalthandlungen mitbekommen haben begegnet keinen Bedenken, dies wäre keinesfalls zwingender Natur.
Der Behauptung, dass dieser Umstand nicht ausreichend entlastend berücksichtigt worden sei, steht der Auseinandersetzung just damit auf US 8 und 9 entgegen.
Inwiefern das Erstgericht eine kritischere Beweiswürdigung hätte vornehmen müssen, bleibt die Berufung schlüssig darzulegen schuldig.
Dass – wie in der Berufung vorgebracht – gemeinsame Urlaube des Angeklagten mit der Zeugin E* B* auch harmonisch verliefen, schließt die den Schuldspruch zugrundeliegenden Tathandlungen nicht aus. Jedenfalls hat sich das Erstgericht auch damit hinreichend auseinandergesetzt (US 7).
Kritik an fehlenden Feststellungen zur Konkretisierung der Tathandlungen können nur Gegenstand der Rechtsrüge sein.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat der Angeklagte Faustschläge gegen E* B* zugestanden („ich nehme aber an …“, ON 2.5). Letztlich ist dem Angeklagten entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, das Erstgericht keineswegs gehalten ist, sich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Variante zu eigen zu machen, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer StPO 6 § 258 E 42a).
Diesen Anforderungen wurde die erstgerichtliche Beweiswürdigung jedenfalls gerecht.
Auch die Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) scheitert.
Damit bestreitet der Angeklagte die Tatbestandsmäßigkeit auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen.
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt, wobei Beschimpfungen, Erniedrigungen und Drohungen nur dann den Misshandlungsbegriff des § 107b Abs 2 StGB unterfallen, wenn sie als strafbare Handlungen gegen die Freiheit (mit Ausnahme solcher nach §§ 107a, 108 und 110 StGB) zu qualifizieren wären (vgl. RIS-Justiz RS0127377 [T1]). Indem das Gesetz zum Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB darauf abstellt, dass der Täter gegen eine andere Person eine „längere Zeit“ hindurch „fortgesetzt“ Gewalt ausübt, formuliert es als elementares Tatbestandsmerkmal eine Kombination von Zeit, Dauer und Wiederholung der in § 107b Abs 2 StGB definierten Gewaltausübung ( Winkler, SbgK § 107b Rz 103). Zudem folgt aus den Gesetzesmaterialien, dass nicht jeder wiederholte Angriff gegen das Opfer, insbesondere im Bereich der „bloßen“ körperlichen Misshandlungen, unter den Tatbestand des § 107b Abs 1 StGB zu subsumieren, sondern mit Blick auf die konkrete Situation des Opfers auch auf die Eingriffsintensität und die sonstigen Tatbegehungsmodalitäten Bedacht zu nehmen ist (JAB 106 BlgNr. 24. GP 23). Demzufolge ist nach der Judikatur bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b Abs 1 StGB stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen ().
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen übte der Angeklagte zwischen 30. April 2012 und 18. Juni 2025 regelmäßig und fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau E* B* aus.
Regelmäßig alle paar Monate kam es zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber E* B*, indem er sie wiederholt am Körper misshandelte und teilweise verletzte sowie gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der Angeklagte schlug jedenfalls 30-mal mit den Fäusten auf die Arme und die Beine von E* B*. Meistens trug E* B* dadurch blaue Flecken davon und wurde somit am Körper verletzt. Jedenfalls 15-mal schmiss der Angeklagte E* B* aufs Sofa oder Bett, setzte sich oder legte sich auf sie und würgte sie am Kehlkopf, bis sie das Gefühl hatte zu ersticken und äußerte dabei zu ihr „i bring di um, die trogns do in der Kistn ausse, i fackl die Bude o, i kragl di o“, wodurch er sie gefährlich bedrohte.
In der Folge stellte das Erstgericht auch noch vier weitere konkrete Tathandlungen des Angeklagten im Zeitraum Mai 2023 bis Mai 2025 dar (US 4 und 5). Welche weiteren Feststellungen über die konstatierte Gewaltausübung hinaus für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich gewesen wäre, erklärt die Rechtsrüge nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen eine besonders lange Dauer der inkriminierten Übergriffe, die sowohl in ihrer Regelmäßigkeit (alle paar Monate) und Intensität (siehe US 4) bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung unter den Tatbestand des § 107b Abs 1 StGB zu subsumieren sind. Sofern die Rechtsrüge die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Frage stellt, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Worin letztlich die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo gelegen sein soll vermag die Berufung nicht schlüssig darzulegen.
Letztlich geht auch die nicht ausgeführte Strafberufung fehl.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen, dass die Begehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) als erschwerend hinzuzutreten hat.
Das Erstgericht hat weiters wohl begründet von der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe unter Verneinung der Voraussetzungen des § 37 StGB abgesehen (US 12).
Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren hat das Erstgericht vor allem den mildernden Umständen mit der Bemessung einer Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel gebührend Rechnung getragen.
Die Strafe ist daher einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung war ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden