Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch den Erwachsenenvertreter DI C* B*, ebendort, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.med.univ. D* , **, vertreten durch Lansky, Ganzger, Göth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.000,-- sA und Feststellung (EUR 1.000,--), über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.3.2026, 12 R 98/25g, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.6.2025, **-59, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei werden zurückgewiesen .
Begründung:
1. Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei bei Erledigung seiner Verfahrensrüge, mit der er geltend gemacht habe, dass das Erstgericht seinen Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige Dr. E* zu Unrecht verworfen habe, aktenwidrig davon ausgegangen, dass er lediglich auf seine Ausführungen im Ablehnungsantrag verwiesen habe. Entgegen der Begründung im Berufungsurteil sei im Rechtsmittel aber nicht lediglich auf Ausführungen in einem Schriftsatz verwiesen worden, sondern dieser Schriftsatz zitiert und in die Berufungsschrift aufgenommen worden. Das Berufungsgericht habe die Mängelrüge daher mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen und sich nicht mit dem Inhalt der Berufung auseinandergesetzt, sodass ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens vorliege.
Der Kläger hat in seiner Verfahrensrüge nicht nur auszugsweise wörtlich aus dem Fragenkatalog an die Sachverständige (ON 31, Seiten 2, 3 und 4) zitiert, sondern auch auf sein weiteres detailliertes Vorbringen auf den Seiten 5 ff in diesem Schriftsatz dazu, warum die Sachverständige Dr. E* befangen sei, verwiesen (Seite 4 der Berufung). Insoweit wurde er vom Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung (auch des Obersten Gerichtshofs) verwiesen, dass es nicht zulässig ist, sich bei Ausführung eines Rechtsmittels mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu begnügen (RS0043616 ua).
Soweit der Kläger in der Berufung seine Ausführungen im Fragenkatalog ON 31 wörtlich wiedergab, machte er damit geltend, dass das Gutachten der Sachverständigen mangelhaft, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Insoweit wurde er auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen, wonach Bedenken gegen die Qualität des Gutachtens sowie die Behauptung mangelnder Sachkenntnis oder unrichtiger Begutachtung keinen Ablehnungsgrund bilden, sodass diese Berufungsausführungen nicht geeignet waren, eine Voreingenommenheit der Sachverständigen darzulegen. Mit dem in der Berufung wörtlich zitierten Inhalt der ON 31 hat sich das Berufungsgericht somit sehr wohl auseinandergesetzt, diesem jedoch die Eignung abgesprochen, eine Befangenheit der Sachverständigen darzulegen.
2. Weiters stützt der Kläger seinen Zulassungsantrag darauf, dass das Berufungsgericht trotz Mängelrüge die geltend gemachte Verletzung der Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO nicht wahrgenommen habe, worin ebenfalls ein Mangel des Berufungsverfahrens liege.
Dass die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO ebenso wie die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hätte werden sollen und ob der Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt, in den Bereich der Beweiswürdigung fallen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (auch) des Obersten Gerichtshofs (RS0113643, RS0041163, RS0043320, RS0040586). Davon ist das Berufungsgericht bei Verneinung eines Verfahrensmangels wegen der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht abgewichen. Mit der behaupteten Unschlüssigkeit des Gutachtens der Sachverständigen E* hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Tatsachenrüge auseinandergesetzt.
3. Der Kläger vermag daher mit seinen Ausführungen weder eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch das Fehlen oder eine Uneinheitlichkeit einer solchen Rechtsprechung aufzuzeigen. Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher der Zulassungsantrag samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden