Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. April 2026, GZ B*-184.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. März 2023, rechtskräftig seit 31. März 2023, GZ B*-47, wurde A* wegen des (richtig:) Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt und unter einem die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 13. Juni 2019, rechtskräftig seit 18. Juni 2019, zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von drei Monaten widerrufen.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 (ON 75) wurde dem Verurteilten nach Einholung eines Gutachtens samt Ergänzungsgutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* (ON 59.2 und 67.2) gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub für zwei Jahre gewährt, um sich einer notwendigen und zweckmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von maximal sechs Monaten mit anschließender ambulanter Therapie und begleitenden Harnkontrollen jeweils in einer anerkannten Drogentherapieeinrichtung zu unterziehen.
Wie das Erstgericht zutreffend zur Darstellung bringt, wurde der Verurteilte am 9. August 2023 von Mitarbeitern des Vereins Grüner Kreis von der Justizanstalt Wiener Neustadt abgeholt und befand sich bis 28. September 2023 in der Einrichtung „**“. Diese Therapie brach der Verurteilte vorzeitig ab (ON 88 und 95). Bereits mit 18. Oktober 2023 wurde der Verurteilte jedoch im Schweizer Haus ** zur stationären Entwöhnungstherapie aufgenommen, welche er freiwillig bis zum 26. Mai 2024 verlängerte (ON 114 und 118).
Unmittelbar anschließend an die stationäre Therapie begann er mit 27. Mai 2024 eine ambulante Entwöhnungstherapie (ON 127) und legte drei Mal Laboruntersuchungsbefunde vor (ON 130, 138 und 151). In sämtlichen Therapien zeigte sich der Verurteilte zunächst motiviert und compliant (ON 95, 105 und 118). Während der ambulanten Therapie kam es jedoch zu illegalem Beikonsum (ON 148 und 151). Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 gab der psychosoziale Dienst ** bekannt, dass aus fachlicher Sicht eine weitere ambulante Suchttherapie beim Verurteilten zu diesem Zeitpunkt nicht möglich oder sinnvoll sei, weil dieser ein ausgeprägtes oppositionelles Verhalten an den Tag lege (ON 155).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgerichtfest, dass beim Verurteilten die Voraussetzungen einer nachträglichen Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG hinsichtlich des noch nicht verbüßten Teils der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. März 2023 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht vorliegen und die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist(Punkt 1.) und er den noch nicht verbüßten Teil der Freiheitsstrafe nach Ablauf des Strafaufschubs nach § 39 SMG binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses anzutreten hat (Punkt 2.).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 186.2), der Berechtigung zukommt.
Ist der Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG nicht zu widerrufen (§ 39 Abs 4 SMG), oder hat sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 40 Abs 1 SMG).
Neben der Erforderlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Tatbegehung und Gewöhnung an ein Suchtmittel (RIS-Justiz RS0119761) ist Voraussetzung für eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nach dieser Bestimmung der Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (RIS-Justiz RS0122911).
Was unter Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemein gültig definieren. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, dessen juristischer Gehalt nicht in allen Fällen mit ärztlichem, psychologischem oder psychotherapeutischem Begriffsverständnis zur Deckung gebracht werden kann. Der Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme hängt letztlich davon ab, welches Ziel die jeweilige Maßnahme verfolgt, das (nur) für den Einzelfall festgelegt werden kann. Er ist somit anzunehmen, wenn das im konkreten Fall aus der Sicht der jeweiligen Wissenschaft mögliche Ziel dieser Behandlung, sohin das spezifische Ziel jener gesundheitsbezogenen Maßnahme, der sich der Verurteilte unterzogen hat, erreicht ist (RIS-Justiz RS0122911; vgl auch Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 40 Rz 13). Eine Heilung von jeglicher Abhängigkeit ist allerdings nicht notwendig, sodass beispielsweise in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit auch in der Umstellung auf eine geregelte Dauersubstitution ein Behandlungserfolg liegen kann, weil diese Form der kontrollierten Suchtmittelzufuhr dem illegalen Konsum harter Drogen jedenfalls vorzuziehen ist und damit auch ohne Erreichen der Suchtgiftabstinenz innerhalb der Aufschubdauer ein wesentlicher Schritt zur sozialen Reintegration gesetzt wurde ( Schwaighoferin WK2 SMG § 40 Rz 9; vgl auch Matzka/Zeder/Rüdisser aaO Rz 15 ff, Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 40 SMG Rz 2 und RIS-Justiz RS0088715, RS0108354).
Das Erstgericht stellte aktenkonform fest, dass sich aus der VJ zwei Verfahren wegen des Konsums von Cannabiskraut zu Beginn des Jahres 2025 und von Kokain vermutlich im Oktober 2024 ergaben (ON 158, 159.2 und 159.3).
Fallkonkret ist jedoch beachtlich, dass sich der Verurteilte unmittelbar nach Strafaufschub zu einer stationären Entwöhnungstherapie einfand, welche er sogar freiwillig verlängerte, und unmittelbar anschließend an die stationäre Therapie mit einer ambulanten Entwöhnungstherapie begann und diese auch über den Zeitraum von über einem Jahr fortsetzte.
Das Gutachten Univ.Prof. Dris. C* vom 7. November 2025 attestiert dem Verurteilten zunächst aus gutachterlicher Sicht eine Ungünstigkeit der Voraussetzungen für die Anwendung des § 40 SMG. Gleichzeitig hält der Sachverständige fest, dass der Verurteilte - unterstützt durch seinen Vater – mehrfach deponiert habe, dass er nunmehr jederzeit bereit sei, sich an die gegebenen Weisungen strikt zu halten, sodass der Sachverständige zum Schluss kam, dass es doch zu einem Umdenken gekommen sei und „die Voraussetzungen nach § 40 SMG gegeben scheinen und der Strafaufschub nicht widerrufen werden“ müsse, wenn dem Verurteilten die Weisung erteilt werde, sich umgehend einer langfristigen stationären Anti-Suchttherapie zu unterziehen (ON 170.2).
Mit Blick auf die über fast zwei Jahre gezeigte Therapiewilligkeit und-fähigkeit des Verurteilten im Verband mit diesem Gutachten scheint das Vorliegen eines Erfolgs- bzw Teilerfolgs im Sinn des § 40 SMG indiziert, wobei – basierend auf dem Akteninhalt – die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können.
Das Erstgericht wird daher im zu ergänzenden Verfahren den Sachverständigen mit der Präzisierung seines Gutachtens dahingehend, ob bei A* zumindest von einem Teilerfolg der absolvierten gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinne einer Minderung seiner Suchterkrankung auszugehen bzw seine Genesis als solcher zu werten ist, zu beauftragen haben.
Der bekämpfte Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG nach entsprechender Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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