Auch die Substitutionsbehandlung mit Methadon ist nicht lediglich ein bloß einen Aufschub nach § 23 a Abs 1 SGG und damit die ärztliche Behandlung erst ermöglichende Vorstufe, sondern selbst sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Durchführung bereits eine ärztliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ihr Erfolg ist nach der Behandlungszielsetzung und keineswegs in jedem Fall darnach zu beurteilen, ob eine Befreiung von jeglicher Suchtgiftabhängigkeit eingetreten ist.
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