Das Gesetzeskriterium eines entsprechend faßbaren Behandlungserfolges kann auch dann erfüllt sein, wenn der behandlungsbedingte Besserungseffekt - in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit - in einer entsprechend geregelten Dauersubstitution besteht. Eine solche Beurteilung schließt eine (auch an einer vergleichsweisen Gegenüberstellung der Anfangsverfassung und Endverfassung des Therapierten orientierte) Sondierung des Behandlungsverlaufs ein. Ein faßbarer Behandlungserfolg liegt aber keineswegs regelmäßig schon dann vor, wenn seitens des befaßten Therapeuten eine auf den Beurteilungszeitpunkt zugeschnittene Stabilisierung auf Methadonsubstitution (egal welcher Dosierungsentwicklung) bestätigt wird.
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