Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Privatbeteiligten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ **-23.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Mohamed durchgeführten Berufungsverhandlung am 28. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 letzter Satz StPO fallen der Privatbeteiligten die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – hier von Interesse – der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, B* 120 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen; mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Darnach hat er am 30. März 2025 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, der eine Wunde an der Innenseite der Unterlippe zur Folge hatte.
Nach den hier relevanten Feststellungen verspürte B* nach dem Schlag Schmerzen im Mundbereich, wobei im Verlauf des weiteren Abends eine leichte Schwellung der Unterlippe auftrat, die Schmerzen jedoch rasch abnahmen, bereits im Laufe des Folgetages nur mehr leicht zu spüren waren und abklangen, und nahm auch keine ärztliche Behandlung in Anspruch (US 5).
Den Privatbeteiligtenzuspruch begründete die Einzelrichterin damit, dass sich B* dem Verfahren mit 500 Euro als Privatbeteiligte angeschlossen habe und - mit Blick auf die erwähnten Feststellungen - ausgehend von „ca. 1 Tag leichte Schmerzen gerafft auf 24 Stunden“ ein Betrag von 120 Euro angemessen erscheine. Für die Beurteilung der darüber hinaus geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche hätten die Ergebnisse des Strafverfahrens indes keine zuverlässige Grundlage geboten (US 9f).
Dagegen richtet sich die nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 23 S 39) und zu ON 32.2 ausgeführte, den Zuspruch weiterer 380 Euro anstrebende Berufung der Privatbeteiligten .
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RIS-Justiz RS0031307). Es kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0031415 [T12]). Schmerzperioden können dabei zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden (RIS-Justiz RS0125618[T2]; RS0031415 [18]).
Unter Berücksichtigung der konkreten Verletzung (siehe auch das Lichtbild ON 2.16) in ihrer Gesamtauswirkung, des Umstands, dass der Privatbeteiligtenanschluss erst gegen Schluss der Hauptverhandlung vom 19. September 2025 (allein) in Bezug auf den begehrten Betrag iHv 500 Euro konkretisiert wurde, indes jedwede Erläuterungen missen lässt (vgl. ON 23 S 37 iVm ON 14 und ON 17), und eine seelische Beeinträchtigung von der Privatbeteiligten weder in der Hautverhandlung noch bei ihrer polizeilichen Einvernahme behauptet wurde sowie Heranziehung der nach der ständigen Judikatur im Sprengel des OLG Wien angenommenen Schmerzengeldsätze von 120 Euro für leichte Schmerzen ( Hartl , Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro, RZ 2025, 27) als Richtmaß, ist der zugesprochene Betrag von 120 Euro nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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