Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Dietrich Wiedermann und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geb. **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. **, ebendort, wegen Pflegegeld (Erhöhung), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.8.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert , dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 5 [ab dem 1.2.2025] zu gewähren, abgewiesen wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezieht Pflegegeld der Stufe 4. Mit Bescheid der Beklagten vom 28.2.2025 wurde der Antrag des Klägers vom 15.1.2025 auf Erhöhung des Pflegegelds abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von EUR 1.175,20 monatlich – unter Anrechnung bisher erhaltener Leistungen – zu gewähren.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die klagende Partei weist bei und seit Antragstellung folgenden Gesundheitszustand auf:
St. p. Verschluss Foramen ovale 2003 AKH
Ausschluß TVT linke UE
Beinödeme bds. links>rechts
Aszites bei Herzinsuffizienz NYHA IV
Prolaps L4/5 seit 2015 bekannt
Restharnbildung mit Dauerkatheter Versorgung
Der klagenden Partei ist bei diesem Gesundheitszustand nicht alleine möglich:
Tägliche Körperpflege
Zubereiten von Mahlzeiten
Verrichten der Notdurft
An- und Auskleiden
Reinigung bei Stuhlinkontinenz
Katheter – Pflege
Einnahme von Medikamenten
Zu Bett gehen (Niederlegen, Aufstehen), Niedersetzen, Gehen, Stehen, Umlagern, Aufsetzen
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
Pflege der Leib- und Bettwäsche
Unbedingt notwendige Verrichtungen außer Haus wie Arztbesuche.
Ist die klagende Partei zu flach gelagert, muss sie aufgrund von Atemnot aufgesetzt werden.“
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 4 Abs 2 BPGG bestehe Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich betrage, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich sei. Die EinstV zum BPGG lege in ihren § 1 und § 2 Richtwerte, Fixwerte und Mindestwerte für die einzelnen Verrichtungen fest und definiere die Begriffe der Betreuung und Hilfe. Unter Zugrundelegung der EinstV ergebe sich seit der Antragstellung ein monatlicher Pflegebedarf des Klägers von 25 Std. für die tägliche Körperpflege; 30 Std. für das Zubereiten von Mahlzeiten; 30 Std. für das Verrichten der Notdurft; 20 Std. für das An- und Auskleiden; 10 Std. für die Reinigung bei Stuhlinkontinenz; 5 Std. für die Katheter – Pflege; 3 Std. für die Einnahme von Medikamenten; 22,5 Std. für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn; 10 Std. für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens; 10 Std. für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände; 10 Std. für die Pflege der Leib- und Bettwäsche; 10 Std. für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Da der Kläger für alle Orts- und Lagewechsel fremder Unterstützung bedürfe, sei eine Überschreitung des Richtwerts für Mobilitätshilfe im engeren Sinne von 15 Stunden monatlich gerechtfertigt. Es sei von einem Betreuungsaufwand für Mobilitätshilfe im engeren Sinn von jedenfalls 22,5 Stunden monatlich auszugehen (vgl auch ihn ähnlich gelagerten Fällen 10 ObS 254/99x, OLG Wien 9 Rs 118/12g, 8 RS 49/23v). Der Kläger habe somit einen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden. Da er, wenn er zu flach gelagert sei, aufgrund von Atemnot aufgesetzt werden müsse, sei die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich sei, liege ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vor (§ 6 EinstV).
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die Berufung der Beklagten ist berechtigt .
Mit der allein erhobenen Rechtsrügewendet sich die Berufungswerberin zusammengefasst gegen die Annahme eines Pflegebedarfs von 22,5 Stunden für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn handle es sich um eine Betreuungsleistung, für die nach § 1 Abs 3 EinstV ein Richtwert von 30 Minuten pro Tag (15 Stunden pro Monat) zu veranschlagen sei. Gemäß § 1 Abs 3 EinstV umfasse die Mobilitätshilfe im engeren Sinn alle gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel in der Wohnung, alle im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel. Das Erstgericht übersehe, dass ein Umlagern bettlägeriger Personen mit hochgradigen Bewegungseinschränkungen bereits in den 15 Stunden Mobilitätshilfe im engeren Sinn inbegriffen sei. Weiters übersehe es, dass eine Atemnot nur dann auftrete, wenn der Kläger „zu flach gelagert wird“. Um eine Atemnot beim Umlagern hintanzuhalten, wäre es möglich, durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel wie bspweise hohe Pölster, das „zu flach Liegen“ zu vermeiden.
Damit wendet sich die Berufungswerberin im Ergebnis zu Recht gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5.
Wie das Erstgericht insofern richtig aufzeigte, setzt ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nach § 4 Abs 2 BPGG einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden und darüber hinaus zusätzlich einen „außergewöhnlichen“ Pflegeaufwand voraus.
§ 6 EinstV definiert den Begriff „außergewöhnlicher Pflegeaufwand“ derart, dass ein solcher insbesondere vorliegt, bei dem Erfordernis
Z 1 einer dauernden Bereitschaft, nicht jedoch dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson,
Z 2 einer regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss,
Z 3 von mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 (zur Gänze) zu erfüllen (RIS-Justiz RS0121581).
Für das Vorliegen derartiger Umstände ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist kein „außergewöhnlicher“ Pflegeaufwand im Sinn des § 4 Abs 2 BPGG gegeben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lässt sich ein solcher auch nicht aus dem festgestellten Umstand, dass der Kläger dann, wenn er zu flach gelagert ist, aufgrund von Atemnot aufgesetzt werden muss.
Das vom Erstgericht angenommene Erfordernis der dauernden Bereitschaft kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass etwas passiert. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten und ein kurzfristiges Einschreiten einer Pflegeperson erforderlich macht. Für dieses Erfordernis ist eine höhere Wahrscheinlichkeit gefordert ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.379 mwN). Eine solche konkrete Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Hier kann schon durch entsprechende, nicht zu flache Lage des Klägers ein Auftreten von Atemnot und damit ein allfälliger daraus resultierender Betreuungsbedarf hintangehalten werden. Wie von der Beklagten zu Recht eingewandt kann dies etwa durch den zumutbaren Einsatz eines Polsters bewerkstelligt werden.
Auch eine Stuhl- und/oder Harninkontinenz rechtfertigt für sich allein die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs nicht (RS0106361 [T17]).
Da ein außergewöhnlicher Pflegebedarf nicht anzunehmen ist, kann die Prüfung des zeitlichen Ausmaßes der erforderlichen Mobilitätshilfe des Klägers im engeren Sinne dahin gestellt bleiben.
Schon mangels außergewöhnlichen Pflegebedarfs musste der Berufung Folge geben und die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinne abgeändert werden.
Eine Entscheidung über die Kosten erster Instanz konnte entfallen, weil in erster Instanz keine Kosten verzeichnet wurden.
Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war ebenfalls nicht vorzunehmen, weil die Beklagte zu Recht keine Kosten verzeichnet hat und der Kläger keine Berufungsbeantwortung erstattet hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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