Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2026, AZ 32 Bs 125/26f-4, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine (Säumnis-)Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2026, GZ **-9, als unzulässig zurück.
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 5. Juli 2026 (ON 5 im Bs-Akt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.
Neben Ausführungen zu vermeintlich unzulässiger Weise und verfassungswidrig per E-Mail erfolgter Zustellungen an ihn sowie wüster Beschimpfungen wird – soweit fassbar – ausgeführt, dass er erst Ruhe geben werde, wenn die Zustellfrage verfassungskonform gelöst worden sei. Das Oberlandesgericht lasse außer Acht, dass Gesundheitsfragen keine Sechsmonatsfrist zulassen würden. Somit sei der Beschluss verfassungswidrig und nicht geklärt, ob ihm nun Lockerungen zustehen würden bzw Ausführungen ins B* ohne Fesselung. Dies habe das Oberlandesgericht Wien zu überprüfen. Nun erhebe er Beschwerde wegen Verweigerung von Lockerungen, die ihm gesetzlich zustehen würden.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht .Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565) .
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise