Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei B*, **, wegen EUR 7.176,03 brutto abzgl EUR 300,00 netto samt Anhang, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 343,20) gegen die im Zahlungsbefehl des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.3.2026, GZ **-2, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie – einschließlich des bereits rechtskräftig zuerkannten Kostenbetrags – insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.104,93 (darin EUR 115,49 USt und EUR 412,00 Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit seiner Mahnklage begehrte der Kläger offenen Lohn von EUR 3.077,15, Weihnachtsremuneration von EUR 1.409,12, Urlaubsersatzleistung von EUR 1.867,26 und Kündigungsentschädigung von EUR 690,79 samt hierauf entfallender Weihnachtsremuneration von EUR 56,78 und Urlaubsersatzleistung von EUR 74,93 (Bruttobeträge), abzüglich eines erhaltenen Nettobetrags von EUR 300,00 aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beklagten, das diese zeitwidrig aufgelöst habe.
Er verzeichnete Normalkosten nach TP 3A RATG zzgl der Kosten für eine Insolvenzabfrage von EUR 10,00 insgesamt in Höhe von EUR 1.116,93 (incl EUR 117,49 USt und EUR 412,00 Pauschalgebühr).
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl. Mit der darin enthaltenen, angefochtenen Kostenentscheidungbestimmte es die Kosten des Klägers mit EUR 761,73 (darin EUR 412,00 Pauschalgebühr). Es honorierte die Klage nach TP 2 RATG, weil es sich um eine Klage wegen Arbeitsentgelt handle, und sprach die Kosten für die Insolvenzabfrage nicht zu.
Der Kostenrekurs der Klägerswendet sich gegen die Honorierung der Klage nach TP 2 RATG. Begehrt wird die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinn eines Zuspruchs von weiteren EUR 343,20 entsprechend einer Honorierung der Klage gemäß TP 3A RATG.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt .
Klagen auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten und Dienste sind nach TP 2.I.1.b RATG zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist.
Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich jedoch – wie der Rekurs zutreffend einwendet – um einen Schadenersatzanspruch (RS0028724; RS0028174), der nicht in TP 2 aufgezählt ist. Die Entlohnung hat somit nach TP 3 zu erfolgen (RW0000246; RW0000618).
Werden Ansprüche, deren klageweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen ist, gemeinsam mit Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht, die nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, ist die Klage grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen. Eine Ausnahme davon besteht nach der Rsp dann, wenn der Schadenersatzanspruch im Verhältnis zum geltend gemachten Arbeitsentgelt streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, wobei als Richtschnur für die Geringfügigkeitsgrenze die Rsp zu § 43 Abs 2 erster Fall ZPO (vgl RS0124795) dienen kann (8 Ra 84/16f; RW0000864; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.41).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Aus dem Titel der Kündigungsentschädigung sind Beträge von insg EUR 822,50 geltend gemacht, somit merklich mehr als 10 % des Gesamtbetrags.
Somit war dem Rekurs Folge zu geben, die Mahnklage nach TP 3A RATG zu honorieren und dem Kläger der begehrte Mehrbetrag von EUR 343,20 zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 2 ASGGG, 41, 50 ZPO. Der Kostenrekurs ist lediglich nach TP 3A.I.5.b RATG zu honorieren.
Gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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