Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.5.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der ** Staatsangehörige A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine zu ** des Landesgerichtes Korneuburg wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.8.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.1.2026 zu ** abgelehnt. Am 10.8.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Mit Antrag vom 15.5.2026 (ON 2.3) begehrte der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG. Dabei erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.
Die Anstaltsleitung befürwortete den Antrag derzeit nicht und wies darauf hin, dass der Strafgefangene weder einen Reisepass besitze noch sonstige Dokumente um ein Heimreisezertifikat beantragen zu können (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend, weil der Strafgefangene über kein Reisedokument verfüge (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ab, weil diese weder über einen Reisepass noch ein Heimreisezertifikat verfüge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich dies sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, seinem Ansuchen nach § 133a StVG stattzugeben und ihm eine Frist einzuräumen, um ein vom Konsulat in ** auszustellendes Heimreisezertifikat vorlegen zu können.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Als tatsächliches Hindernis ist jeder faktische Grund – ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht – anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann. Ein solches Hindernis kann auch zeitlich begrenzt sein ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2). Einer Ausreise des Strafgefangenen steht das tatsächliche Hindernis des Fehlens eines Reisedokuments entgegen, weil die Ausreise auch nicht auf andere Weise gesichert ist (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 14). Eine Verpflichtung des Gerichts zur Beibringung eines entsprechenden Dokuments, das die Ausreise ermöglicht, oder zum Zuwarten bis zum Einlangen eines solchen besteht nicht (OLG Wien zu 20 Bs 115/22s und 17 Bs 151/26v, OLG Innsbruck zu 7 Bs 117/26b). Bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments bzw Heimreisezertifikats, das sich der Strafgefangene selbst besorgen muss, kann jederzeit neuerlich ein Antrag nach § 133a StVG gestellt werden.
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