Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29. Dezember 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2019 (rechtskräftig 7. Mai 2020) zu AZ ** wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 19. Mai 2019 in ** seine Ehefrau zu töten versucht, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie deutliche Würgemarken mit Einblutungen erlitt.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Mai 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lagen am 26. Mai 2024 vor, Zwei DrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 26. Jänner 2026.
Zunächst hatte das Landesgericht Korneuburg als damals zuständiges Vollzugsgericht zu AZ ** am 21. April 2024 einen Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots nach § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden und ist im Merkblatt der Justizanstalt Sonnberg als (Anm.: nicht angeschlossene) Beilage die Kopie des Reisedokuments vermerkt (ON 2, S 2).
Dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion **, vom 27. Mai 2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ** (dort ON 8), ist an mehreren Stellen zu entnehmen, dass A* zumindest damals über Reisedokumente, nämlich einen russischen Reisepass verfügte, angeblich ausgestellt von der russischen Botschaft in ** im April 2019 (siehe bspw S 7, 13 f, 69 f, 75, 78), welche sogar die Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus bildeten.
Aus der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) ergibt sich, dass ein bei den Depositen befindlicher Reisepass am 20. Dezember 2020 an das BFA ausgefolgt wurde.
Ein weiterer Antrag des A* nach § 133a StVG zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde vom nunmehr zuständigen Vollzugsgericht Landesgericht Krems a.d. Donau zu AZ ** mit Beschluss vom 12. November 2025, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2025, AZ 17 Bs 303/25w, abgewiesen, weil nach Mitteilung der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein, referierend auf eine (Anm.: nicht beigeschlossene) Stellungnahme des BFA der Strafgefangene kein Reisedokument besitze und sich ein Heimreisezertifikat selbst besorgen müsse (ON 12).
In einem neuerlichen Antrag nach § 133a StVG vom 11. Dezember 2025, der gegenständlich beim Landesgericht Krems a.d. Donau zu AZ ** behandelt wird, behauptet A* (Anm.: in englischer Sprache), (s)einen Reisepass zu haben (ON 2), dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss bezugnehmend auf die (nicht näher überprüfte) Mitteilung der Anstaltsleitung neuerlich wegen Fehlens eines gültigen Reisedokuments abgewiesen (ON 12).
In seiner rechtzeitigen Beschwerde (ON 14) bringt A* vor, ein gültiges Reisedokument zu besitzen, das seines Wissens nach beim BFA hinterlegt sei.
Aus Anlass dieser Beschwerde holte das Oberlandesgericht Wien Erkundigungen beim BFA, Regionaldirektionen ** und **, ein und ersuchte um eheste Mitteilung, ob A* nun über ein gültiges Reisedokument verfüge und sich ein solches beim BFA befinde (ON 5 im Bs-Akt). Die Regionaldirektion ** gab bekannt, dass sich im Akt nur die Kopie eines abgelaufenen russischen Reisepasses (ausgestellt 2003) befinde, und übermittelte diese (ON 6 und 9 im Bs-Akt). Die Regionaldirektion ** berichtete Selbiges und verwies darauf, dass sich Aktenteile auch in der Regionaldirektion ** befänden (ON 11 und 13 im Bs-Akt), eine entsprechende Anfrage dort über eventuell vorliegende Dokumente blieb unbeantwortet.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Gegenständlich stützt sich die Abweisung nur auf Z 3 leg.cit. (tatsächliches Hindernis des Fehlens eines Reisedokuments/Heimreisezertifikats).
Nach der soeben ausführlich dargestellten Genese erweist sich das erstinstanzliche Verfahren zur Entscheidung über der (neuerlichen) Antrag des A* nach § 133a StVG als ergänzungsbedürftig, lässt sich – selbst nach den vom Beschwerdegericht durchgeführten Erhebungen – nicht verlässlich beurteilen, ob der Beschwerdeführer über die nötigen Reisedokumente verfügt, und somit der (einzige) Hinderungsgrund (nicht) vorliegt. Dabei werden insbesondere bei den Justizanstalten Erhebungen zum Verbleib des Reisepasses durchzuführen sein. Eine Kopie soll 2024 als Beilage vorhanden gewesen sein, im Dezember 2020 sei ein Reisepass bereits dem BFA, das schon ein halbes Jahr davor unter Zugrundelegung gültiger Dokumente entschieden hatte, übermittelt worden. Weiters sind dort Erhebungen zu der „Stellungnahme des BFA“ durchzuführen, auf die die Anstaltsleitung Bezug nimmt, ohne diese vorzulegen. Letztlich wird das Erstgericht (noch) weitere Nachforschungen, bei den diversen Regionaldirektionen des BFA, insbesondere **, bzw bei der russischen Botschaft anzustellen haben, ob dem A* ein Reisepass ausgestellt wurde, bejahendenfalls wo sich dieser befindet.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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