Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 3g Abs 1 VerbotsG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 24. Februar 2026, GZ **-18.5, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag.Dr. Gepart durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 18. September 2025 in ** sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er dreimal mit seinem rechten Arm den „Hitlergruß“ ausführte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatbegehung während des Strafvollzugs und die einschlägige Vorstrafe erschwerend, mildernd keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 1.10) und rechtzeitig ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 20), mit der diese eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht angezogenen Strafbemessungsgründe zwar zugunsten des Angeklagten dahin zu korrigieren, dass seine Vorstrafe nicht als einschlägig im Sinn des § 71 StGB anzusehen ist, zu seinen Lasten jedoch dahin, dass auch der äußerst rasche Rückfall nach nur rund drei Monaten (RIS-Justiz RS0125409) erschwerend zu werten ist. Aggravierend zu werten ist zudem, dass es innerhalb der vorliegenden tatbestandlichen Handlungseinheit zu mehreren Ausführungshandlungen kam ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 4).
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungslage ist der Rechtsmittelwerberin beizupflichten, dass angesichts des Vorliegens gewichtiger Erschwerungsgründe und dem Nichtvorliegen von Milderungsgründen keine Gründe zu ersehen sind, die die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen würden.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die verhängte Freiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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