Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen DI A*, MScwegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ **-989, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke sowie im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Wehrberger, des Angeklagten DI A*, MSc sowie seines Verteidigers Dr. Christof Dunst durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben, die über DI A*, MSc verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 15 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch sowie Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige DI A*, MSc des Verbrechens des schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 7. März 2011, AZ **, mit welchem er wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 50 Euro verurteilt wurde, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, von der ihm gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat DI A*, MSc – zusammengefasst wiedergegeben – in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er für die Anleger der „B*“-Gruppe (US 130) irreführende und unrichtige Informationen über die Fertigstellung der Software C* und nicht zutreffende Hinweise auf Kunden und Umsätze und demnach Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten (US 130 f) lieferte und dabei in Kenntnis des Umstands war, dass die C* AG keine werthaltige Entwicklung mehr leisten konnte, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des D* zu A./1./ bis 452./ im Ausmaß von 350.000 Euro und zu B./1./ bis 12./ im Ausmaß des gesamten Schadens von 833.040 Euro beigetragen, der in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils vorsatzlos handelnde Vermögensberater dazu bestimmt hat, Anleger durch Täuschung über die Werthaltigkeit und die Ertragsmöglichkeiten abzuschließender Beteiligungen zum Erwerb von diesen und zu daran anknüpfenden Überweisungen oder Ausfolgungen von Geldbeträgen zu verleiten, und teils selbst Anleger durch gleichartige Täuschungen zu solchen Handlungen verleitet hat, wodurch diese insgesamt in einem Betrag von mehr als 22 Mio Euro (US 128) am Vermögen geschädigt wurden, und zwar
A./ von Jänner 2006 bis Ende September 2009 als Verantwortlicher und wirtschaftlich Berechtigter der Unternehmen „B*“ E* GmbH, „B*“ F* GmbH, „B*“ G* GmbH, „B*“ G* GmbH&Co KEG („H*“), „B*“ G* GmbH&Co I* KEG („J*“) und „B*“ G* GmbH&Co K* KEG („L*“) die im Urteilstenor zu 1./ bis 452./ namentlich angeführten Personen dadurch, dass er die Werthaltigkeit und die Ertragsmöglichkeiten von Beteiligungen an den in der „B*“ G* GmbH&Co K* KEG enthaltenen, nicht erfolgversprechenden und auch nicht gewinnbringenden Zielgesellschaften (US 128 f) unrichtig darstellte, unrichtige Prospekte und Folder über die „Portfolio-Unternehmen“ erstellte sowie unrichtige Anlegerinformationen anfertigte und diese Informationen den einschreitenden Vermögensberatern zur Anwerbung von Anlegern zur Verfügung stellte oder mit diesen Informationen Anleger selbst anwarb und damit im Rahmen der als Kapitalbeteiligungsgesellschaft konzipierten „B*“ G* GmbH&Co K* KEG in sieben Beteiligungstranchen Anlegergelder einwarb, wodurch die im Urteil namentlich Genannten in einem Gesamtbetrag von 21.566.375 Euro (US 128) am Vermögen geschädigt wurden;
B./ von März bis August 2010 als Verantwortlicher und wirtschaftlich Berechtigter der Unternehmen „B*“ E* GmbH und „B*“ F* GmbH sowie als Aufsichtsrat der C* AG die im Urteilstenor zu 1./ bis 12./ namentlich Genannten dadurch, dass er in Kenntnis des Umstands, dass die C* AG keine werthaltige Entwicklung mehr leisten konnte, Aktien der genannten Gesellschaft als werthaltige Anlagemöglichkeit vertrieb und damit Anlegergelder in einer Beteiligungstranche einwarb, wodurch die im Urteil Angeführten in einem Gesamtbetrag von 833.040 Euro am Vermögen geschädigt wurden.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die oben genannte Vorverurteilung eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die wiederholte Tatbegehung bzw die hohe Anzahl an Opfern, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze, den langen Tatzeitraum und die mehrfache Qualifikation im Hinblick auf die zusätzliche Erfüllung der Qualifikation des § 147 Abs 2 StGB bei den einzelnen Anlegern als erschwerend, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung im Sinn einer teilweisen Rückzahlung der Darlehen, das lange Zurückliegen und den Tatbeitrag. Weiters berücksichtigte es die überlange Verfahrensdauer im Hinblick darauf, dass ein Großteil der Ermittlungshandlungen, insbesondere die lange andauernde Gutachtenseinholung beim Sachverständigen Dr. M* großteils den Mitangeklagten D* betraf, im Ausmaß von zwei Monaten, die es bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe abzog. Die Anwendung des § 43 StGB schloss das Erstgericht mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum mit einem hohen Schaden aus.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025, GZ 14 Os 126/24x-6, war vorliegend über die eine gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten (ON 1003) zu entscheiden.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zum Nachteil des Angeklagten waren die Strafzumessungsparameter insofern zu ergänzen, als die ausgeklügelte Tatbegehung unter Zwischenschaltung von vorsatzlos handelnden Vermögensberatern, die mit den von D* zur Verfügung gestellten Unterlagen Anleger anwarben bzw anwerben sollten und mit diesen die Beteiligungen abschlossen (vgl. US 3), im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen aggravierend in Anschlag zu bringen ist.
Von der als einschlägige Vorstrafe gewertete Vorverurteilung und jenem Urteil, auf das mit dem bekämpften Urteil Bedacht genommen wurde, abgesehen, weist der Angeklagte eine dritte Verurteilung in Deutschland auf, und zwar jene des Amtsgerichts München zu AZ 1114 Ds 68 Js 41334/16 wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in vier tatmehrheitlichen Fällen (US 40).
Den Beteuerungen des Angeklagten zuwider hat er bei der Tatverübung keinesfalls eine bloß untergeordnete Rolle eingenommen und lässt sich auch keine „abgeschwächte Schuldkomponente“ ausmachen, sondern vernachlässigt er bloß die den Schuldspruch tragenden Tatsachen- annahmen zur subjektiven Tatseite.
Genauso wenig erfolgte die Verurteilung, weil er sein Unternehmen bzw. sein Produkt „lediglich besser darstellte“, als sie es letztlich waren, sondern vielmehr wegen einer mit Bereicherungsvorsatz getätigten vorsätzlichen Weitergabe von falschen Informationen, vor allem betreffend den Entwicklungsstand der Software und deren Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten.
Ansonsten hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und angemessen gewichtet und gelingt es dem Angeklagten nicht, einen weiteren Milderungsgrund für sich ins Treffen zu führen.
Allerdings ist mit Blick auf die erst ein Jahr nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025 erfolgte Durchführung der Berufungsverhandlung durch das Berufungsgericht eine weitere, iSd § 34 Abs 2 StGB mildernd ins Gewicht fallende überlange Verfahrensdauer festzustellen. Eine überlange Verfahrensdauer liegt vor, wenn den befassten Behörden unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstands bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0124901; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 51 mwN). Diese Verfahrensverzögerung ist durch eine ausdrückliche und messbare Reduzierung der verhängten Strafe zu kompensieren und fallbezogen mit einem Abzug von zwei Monaten (somit 20 Monate statt 22 Monate Zusatzfreiheitsstrafe) in Anschlag zu bringen.
Unter Abwägung vorliegender Strafzumessungsparameter, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial-und generalpräventiven Aspekten sowie unter Berücksichtigung des vom erkennenden Senat vorgenommenen Abzugs für die lange Verfahrensdauer, wird - angesichts eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - die spruchgemäße als Zusatzfreiheitsstrafe ausgemessene Sanktion der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht und ist einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Trotz längeren Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung liegt die begehrte bedingte Nachsicht mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe, den extrem hohen Schaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Opfer und um eine Bagatellisierung strafbarer Handlungen wie der vorliegenden hintanzuhalten, somit aus spezial- und generalpräventiven Gründen, außer jeder Reichweite.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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