Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. September 2025, GZ **-14.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltsanwalts Mag. Hinterleitner, der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Christian Temsch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folge gegeben, dass über die Angeklagte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, von der gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 45 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Ehegatten der Angeklagten C* B* enthaltenden – Urteil wurde die am ** in ** geborene tschechische Staatsangehörige A* B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 83 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben am 16. Juni 2025 in **
A. C* B* die A* B* am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie einen unverschobenen Nasenbruch erlitt;
B. A* B* den C* B* am Körper verletzt, indem sie auf seinen Kopf, sein Gesicht und seinen Oberkörper einschlug und kratzte, wodurch dieser Kratzwunden im Gesicht und Schulterbereich erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel der A* B* als mildernd, erschwerend hingegen die Tatbegehung gegen den Ehemann.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 16), in der Folge nicht ausgeführte Berufung der Angeklagten A* B*.
Auf ihre Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO somit keine Rücksicht zu nehmen, da sie weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen.
Zur Schuldberufung:
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten – hier die Angeklagte - günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Angesichts dieser Überlegungen vermag die Schuldberufung nicht zu überzeugen, denn die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit nachvollziehbarer Begründung überzeugend dar, wie sie - nicht zuletzt durch den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit der Angeklagten sowie des mitangeklagten Ehemanns - zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie sich lediglich gegen Schläge des C* B* gewehrt habe (ON 14.2, 5), die Glaubwürdigkeit versagte (US 4f). In diesem Sinn konnte das Erstgericht die Feststellungen zum objektiven Tathergang schlüssig und unbedenklich auf die polizeilichen Ermittlungen (ON 2), insbesondere die Angaben des C* B* anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei (ON 2.6), Videodateien betreffend die hitzige Auseinandersetzung (ON 6) sowie die Lichtbildbeilage in ON 2.15 stützen. Die subjektive Tatseite schloss das Erstgericht bei lebensnaher Betrachtung mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf und waren diese Feststellungen daher nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Rahmen einer lebensnahen Würdigung der Geschehnisse, bestehen an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage daher keine Bedenken.
Zur Strafberufung:
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der geringfügigen Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) bei einem anzuwendenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion von zwei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe als zu streng bemessen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht geeignet sein sollte, die bislang gerichtlich unbescholtene Berufungswerberin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. In Anbetracht der Strafzumessungslage und mit Blick auf das eher unterdurchschnittliche Gewicht der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat ist daher spruchgemäß eine Geldstrafe zu verhängen. Die Höhe des Tagsatzes ergibt sich aus der tristen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (Sorgepflichten für fünf Kinder). Weil davon auszugehen ist, dass schon der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe ausreicht, um die Angeklagte von künftigen strafbaren Handlungen abzuhalten, und es auch aus Sicht der Generalprävention nicht des Vollzugs der gesamten Strafe bedarf, konnte ein Teil von 45 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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