Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH (C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die IMRE Rechtsanwalts KG in Gleisdorf, wider die beklagte Partei D* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen zuletzt EUR 5.987,66 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 4.059,43) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.2.2026, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Im Sommer 2024 beauftragte die Beklagte die B* GmbH (in der Folge „Schuldnerin“) mit der Lieferung und Montage mehrerer Edelstahl-sowie Alugeländer für das „E*“. Die Fertigung sämtlicher beauftragter Geländer erfolgte im Spätherbst 2024. Abgesehen von der Montage von circa elf Laufmetern Geländer der Position „Alu Geländer Modell ** EG und Eingang“ erfolgte auch die Montage sämtlicher Geländer bis zum Spätherbst 2024. Diese elf Laufmeter Geländer konnten aufgrund des Fehlens von Fundamenten erst später montiert werden und standen vorerst am Betriebsgelände der Schuldnerin. Der Anteil am Gesamtauftrag für die Montage dieser Geländer lag bei circa EUR 1.000.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7.1.2025, C*, wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Ab Konkurseröffnung am 7.1.2025 waren bei der Schuldnerin keine Dienstnehmer mehr beschäftigt. Die Montage der letzten elf Laufmeter Geländer wurde durch externe vom Masseverwalter beauftragte Monteure im März 2025 durchgeführt. Nach Fertigstellung Ende März 2025 legte die Schuldnerin am 31.3.2025 die Schlussrechnung über einen Betrag von EUR 20.297,14, wobei auch auf die neue Kontoverbindung des Masseverwalters hingewiesen wurde.
Am 30.4.2025 überwies die Beklagte auf das ehemalige Geschäftskonto der Schuldnerin (und nicht auf das bekannt gegebene Konkursanderkonto) eine Teilzahlung von EUR 14.309,48 und weiters an das Dienstleistungszentrum/„Auftraggeberhaftung“ (DLZ-AGH) EUR 4.769,83 („AGH 25%“).
Der Klägerbegehrte zuletzt (Klagseinschränkung ON 5) die Zahlung von EUR 5.987,66 s.A. an offenem Werklohn und brachte dazu vor, die Zahlung der Beklagten von EUR 4.769,83 an das DLZ-AGH wirke nicht schuldbefreiend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung seien im schuldnerischen Unternehmen keine Dienstnehmer mehr beschäftigt gewesen, so dass § 67a Abs 3 ASVG nicht anwendbar sei. Die Arbeiten seien ausschließlich von externen Monteuren ausgeführt worden. Es sei nicht die Pflicht des Klägers, den Betrag, den die Beklagte falsch überwiesen habe, vom DLZ-AGH zurückzuholen, weil die Haftung beim Zahlenden und nicht beim Empfänger liege.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe EUR 14.309,49 irrtümlich auf das Geschäftskonto der Schuldnerin überwiesen, weil diese Kontoverbindung noch in ihren Geschäftsunterlagen hinterlegt gewesen sei und die Rechnung auch von der Schuldnerin und nicht vom Masseverwalter ausgestellt worden sei. Laut Schlussrechnung vom 31.3.2025 sei sie zum Abzug eines Skontos berechtigt gewesen.
Am 30.4.2025 habe sie auch EUR 4.769,83 an das DLZ-AGH überwiesen. Diese Zahlung sei gemäß § 67a Abs 2 ASVG schuldbefreiend und auf dem Beitragskonto der Schuldnerin gebucht worden. Sollte diese Zahlung zu einem Guthaben auf dem Beitragskonto der Schuldnerin geführt haben, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Auszahlung dieses Guthabens beim DLZ-AGH einzubringen. Dafür gebe es seitens des DLZ-AGH auch entsprechend vorgesehene Formulare. Da der Kläger keinen Rückzahlungsantrag gestellt habe, könne er den Betrag nicht nochmals von der Beklagten fordern.
Sollte die Zahlung zu keinem Guthaben geführt haben, weil es aus der Zeit davor Beitragsrückstände bei der ÖGK gegeben habe, dann sei die Zahlung der Beklagten auch der Schuldnerin zugute gekommen und sei die Beklagte verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt noch Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien oder nicht, an das DLZ-AGH zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.928,23 s.A. und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 4.059,43 s.A. ab. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 4 wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich kam das Erstgericht in Hinblick auf den im Berufungsverfahren relevanten § 67a ASVG zum Ergebnis, es sei hinsichtlich der zeitraumbezogenen Verwirklichung des Grundtatbestands von einer Leistungserbringung vor Konkurseröffnung auszugehen, weil der weit überwiegende Teil der Werkleistungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens erbracht worden sei. Die spätere geringfügige Leistungserbringung zur Fertigstellung der Leistung stehe der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. Es liege daher eine berechtigte Leistungserbringung an das DLZ-AGH vor, die eine schuldbefreiende Wirkung im Hinblick auf die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten entfalte, zumal auch nicht festgestellt werden habe können, dass es zum Zeitpunkt der Zahlung keine Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung gegeben habe. Nach § 67a Abs 3 ASVG trete der Haftungsentfall bereits bei Zahlung von 20 % des Gesamtwerklohns ein, so dass nur EUR 4.059,42 von der Zahlung der Beklagten an das DLZ-AGH als schuldbefreiend zu werten seien.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen:
a) Im Zeitpunkt der Zahlung [30.4.2025] war die Schuldnerin nicht in der HFU-Liste eingetragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung gab […]
b) Ein Antrag auf Rückerstattung eines allfälligen Guthabens beim Dienstleistungszentrum/Sozialversicherung wurde vom Kläger nicht gestellt (UA S 4).
c) Es liegt somit eine berechtigte Leistungserbringung an das DLZ-AGH vor, die eine schuldbefreiende Wirkung im Hinblick auf die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten entfaltete, zumal auch nicht festgestellt werden konnte, dass es zum Zeitpunkt der Zahlung keine Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung gab (UA S 7).
1.2. Er begehrt als Ersatzfeststellungen:
a) Es konnte nicht festgestellt werden, ob die von der Beklagten am 30.4.2025 an das DLZ-AGH geleistete Zahlung von EUR 4.769,83 zur Tilgung von bereits bestehenden Beitragsrückständen der Schuldnerin verwendet oder einem Guthaben auf dem Beitragskonto der Schuldnerin zugeführt wurde.
b) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die AGH-Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 4.769,83 die Insolvenzzwecke der Schuldnerin in dem Sinn förderte, dass dadurch konkrete, im Zeitpunkt der Zahlung bestehende Masseverbindlichkeiten gegenüber der ÖGK getilgt wurden oder der Insolvenzmasse ein tatsächlich verfügbares Beitragsguthaben zufloss.
c) Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob und in welchem Umfang die AGH-Zahlung der Beklagten am 30.4.2025 zugunsten der Insolvenzmasse wirksam geworden ist, geht zu Lasten der Beklagten, weil sie sich auf die schuldbefreiende Wirkung dieser Drittzahlung beruft und für das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen beweispflichtig ist.
d) Aus dem Umstand, dass der Kläger keinen Antrag auf Rückerstattung eines allfälligen Guthabens beim DLZ-AGH stellte, lässt sich weder auf das Nichtbestehen eines Guthabens noch auf eine Tilgung bestimmter Beitragsrückstände schließen; insbesondere bietet dieses Unterlassen keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer schuldbefreienden Wirkung der AGH-Zahlung zugunsten der Beklagten.
1.3. Die bekämpfte Feststellung c) sowie die begehrten Ersatzfeststellungen c) und d) betreffen eindeutig Fragen der rechtlichen Beurteilung. Dies zeigt sich in den jeweiligen Formulierungen, aber auch darin, dass sich die bekämpfte Feststellung c) in dem der rechtlichen Beurteilung zugeordneten Teil des Urteils des Erstgerichts befindet. Es werden darin rechtliche und nicht tatsächliche Aspekte behandelt.
1.4. Die bekämpften Feststellungen a) und b) stehen nicht im Widerspruch zu den begehrten Ersatzfeststellungen a) und b). Die Frage der Eintragung der Schuldnerin in die HFU-Liste wird in der Ersatzfeststellung a) nicht erwähnt. Zur Frage, ob am 30.4.2025 Beitragsrückstände der Schuldnerin bestanden oder nicht, ergibt sich sowohl aus der bekämpften Feststellung a) als auch aus der bekämpften Feststellung b) eine Negativfeststellung. Die Ersatzfeststellung b) steht nicht im Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen.
Der bekämpften Feststellung b) setzt der Kläger keine inhaltlich widersprechende Ersatzfeststellung entgegen. Er behauptet auch nicht, dass er entgegen der bekämpften Feststellung b) einen Antrag auf Rückerstattung eines allfälligen Guthabens beim DLZ-AGH gestellt hätte (vgl auch ON 10.5 S 4 unten).
1.5.Da die Berufung somit keine Fehlbeurteilung in der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzeigen kann, legt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.1. Zentral ist die Frage, ob die Zahlung der Beklagten von 20 % des Werklohns an das DLZ-AGH auch gegenüber dem Kläger schuldbefreiend wirkt.
2.1.2.Erklärtes Ziel des Gesetzgebers zu § 67a ASVG war es, dem Sozialbetrug durch Schwindelfirmen in der Baubranche einen Riegel vorzuschieben. Um die Jahrtausendwende etablierte sich im Bauwesen nämlich verstärkt ein System, in dem sich Auftraggeber diverser kostengünstigerer Subunternehmer bedienten, die ihre Arbeitnehmer zwar korrekt bei der Sozialversicherung anmeldeten, von Beginn an aber die Absicht verfolgten, weder Beiträge zur Sozialversicherung noch Abgaben an die Finanzbehörden zu leisten. Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 67a ASVG hat der Gesetzgeber ein Haftungsrecht konzipiert, das die Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Auftragnehmer mit einer Haftung des Auftraggebers verknüpft. Dieses seit 1.7.2011 auch bei Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben gegenüber dem Finanzamt geltende Haftungssystem (§ 82a EStG) bedroht den Auftraggeber, der ihm beauftragte Bauleistungen teilweise oder zur Gänze weitergibt, mit einer persönlichen Haftung für Beitrags-und Abgabenrückstände seines Auftragnehmers. Diese grundsätzlich mit der Auftragsvergabe entstehende Haftung entfällt nur unter zwei Voraussetzungen: Der Auftragnehmer ist im Zeitpunkt der Zahlung in die vom Dienstleistungszentrum der ÖGKK (kurz DLZ) österreichweit geführte Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen eingetragen (HFU-Gesamtliste) oder der Auftraggeber zieht bei Zahlung des Werklohns 25 % ab, die er an das DLZ überweist. Die Zahlung bewirkt nicht nur den Entfall der Auftraggeberhaftung, sondern wirkt auch gegenüber dem Gläubiger (Auftragnehmer) schuldbefreiend (§ 67a Abs 4 ASVG) (vgl Rebernig , Auftraggeberhaftung: Aktuelle Rechtsfragen und anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte, ZIK 2016/112 (97)).
2.1.3.§ 67a Abs 4 ASVG nimmt AGH-Zahlungen an das DLZ-AGH von den insolvenzrechtlichen Anfechtungen aus, obwohl dadurch der allgemeine Befriedigungsfonds zum Nachteil der anderen Gläubiger geschmälert wird (vgl Rebernig , aaO (98)).
Schon in den Materialien wurde die konkursrechtliche Privilegierung der (Nicht-)Anfechtbarkeit der Leistung des Haftungsbetrags damit gerechtfertigt, dass die Sozialversicherungsträger zum einen über ihre Beitragsschuldner nicht disponieren können, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchberechtigten haben, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren sind. Hieraus resultiert ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung - wie sie gerade durch die vorgeschlagene Haftungsregelung eingedämmt werden sollen - bedroht ist. Durch die Statuierung, den geleisteten Haftungsbetrag der Anfechtung im Konkursverfahren zu entziehen, wird somit eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beiträgt (vgl 523 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage S 5).
Die AGH als von der Sozialversicherung insbesondere mit Beitragseinnahmen zu finanzierende Einrichtung, welche die Verteilungsquote für Insolvenzgläubiger erhöht, lag nicht im Plan des Gesetzgebers ( Derntl , AGH-Zahlungen nach Insolvenzeröffnung, ZIK 2013/127 (90)).
2.2. Die Frage, ob nach Insolvenzeröffnung beim DLZ-AGH einlangende AGH-Zahlungen auf Masse-oder Insolvenzforderungen zu buchen sind, wurde in der Literatur kontrovers diskutiert (zB Reisenhofer, Die Auftraggeberhaftung gem §§ 67a ff ASVG im Konkurs des Subunternehmers, ZIK 2008/248 (152); Widhalm-Budak, Ausgewählte Rechtsfragen zur Auftraggeberhaftung gem § 67a ASVG, ZIK 2013/67 (54); Derntl , AGH-Zahlungen nach Insolvenzeröffnung, ZIK 2013/127 (90); Rebernig , Auftraggeberhaftung: Aktuelle Rechtsfragen und anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte, ZIK 2016/112 (97); Weinberger , Möglichkeit zur Befreiung von der Auftraggeberhaftung auch während der Insolvenz des Auftragnehmers, ZIK 2019/256 (222); Derntl/Weinberger, Auftraggeberhaftung: Widmung von Haftrücklässen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, bauaktuell 2021, 171) und schlussendlich vom VwGH am 6.3.2019 zu Ro 2015/08/0019 im Sinne eines Mittelwegs entschieden: AGH-Zahlungen zur Vermeidung einer Haftung nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG (wie auch Zahlungen in Erfüllung der Haftung nach § 67a Abs 1 ASVG selbst) sind für Werkleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung (vgl § 2 Abs 1 IO) erbracht wurden, auf die als Insolvenzforderungen zu wertenden Beitragsrückstände anzurechnen, hingegen für Werkleistungen, die ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag erbracht wurden, auf die als Masseforderungen unberichtigt aushaftenden Beiträge (VwGH Ro 2015/08/0019 Rz 11.2). Der VwGH stellt dabei auf den Zeitpunkt der Erbringung der Werkleistung und nicht auf den der Zahlung ab (in diesem Sinne bereits BvwG W178/2003965-1; BFG 19.9.2016, RV 5101330/2014 und später VwGH Ro 2017/15/0027).
Diese Abgrenzung betrifft aber das Verhältnis zwischen dem Masseverwalter des beauftragten Unternehmens und den Sozialversicherungsträgern bzw dem Finanzamt.
2.3.1. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage, wie die beim DLZ-AGH eingelangten Zahlungen zwischen den Sozialversicherungen und der Konkursmasse zu verteilen sind, sondern, ob die Zahlung der Beklagten an das DLZ-AGH gegenüber dem Masseverwalter haftungsbefreiend wirkt.
2.3.2.Bereits Widhalm-Budak (Ausgewählte Rechtsfragen zur Auftraggeberhaftung gemäß § 67a ASVG, ZIK 2013/67 (54)) wies darauf hin, dass die gesetzlich angeordnete schuldbefreiende Wirkung notwendig sei, um die Auftraggeberhaftung als solche zu rechtfertigen, weil sich ohne diese der Auftraggeber zwar durch die Überweisung an das DLZ-AGH von der Haftung gegenüber GKK und FA befreien könne, er aber an den Auftragnehmer denselben Betrag (nochmals) bezahlen müsste, weil dieser Werklohnteil noch ungetilgt wäre. Dem Auftraggeber stünde sonst keine Möglichkeit offen, sich von seiner Haftung (für fremde Verbindlichkeiten!) zu befreien und sich zugleich auch gegenüber seinem Auftragnehmer rechtmäßig zu verhalten. Widhalm-Budak wollte dies dadurch lösen, dass nach Insolvenzeröffnung geleistete AGH-Zahlungen nicht mit Insolvenzforderungen von GKK/FA verrechnet werden, sondern nur mit Masseforderungen, wobei bei bestehender Masseinsuffizienz überdies § 47 IO zu beachten sei. Ein allfälliger Überschuss sei an die Insolvenzmasse herauszugeben. Diese Ansicht wurde aber (im Verhältnis Insolvenzmasse zu Sozialversicherung/FA) vom VwGH in den bereits oben genannten Entscheidungen Ro 2015/08/0019 und Ro 2017/15/0027 abgelehnt.
2.3.3. Rebhahn (Grundfragen einer Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, DRdA 2008, 207 (216)) geht davon aus, dass das Abzugsrecht die Haftung des Auftraggebers sichert, die durch Überweisung des Abzugsbetrages entfällt. Gäbe es den Abzug nicht, dann wäre das Haftungsrisiko des Auftraggebers weit größer.
2.3.4. Weinberger(Möglichkeit zur Befreiung von der Auftraggeberhaftung auch während der Insolvenz des Auftragnehmers, ZIK 2019/256 (223)) legt dar, dass § 67a ASVG keine Einschränkungen im Hinblick auf eine eingetretene Insolvenz des Auftragnehmers vorsehe. Es mache keinen Unterschied, ob der Auftragnehmer, zugunsten dessen der Abzug durchgeführt werde, im Zeitpunkt der Werklohnzahlung insolvent sei oder nicht. Die Zahlung von 20 % des Werklohns an das DLZ-AGH sei die einzige Möglichkeit für den Auftraggeber, sich von einer Haftung zu befreien. Da es im Hinblick auf die Verbuchung der Haftungsfreistellungsbeträge nicht auf deren Einlangen am Beitragskonto ankomme, sondern darauf, wann die den AGH-Zahlungen zugrunde liegenden Arbeiten ausgeführt worden seien, schade die Auszahlung des gesamten Rechnungsbetrags an den Insolvenzverwalter nur dann nicht, wenn die Werkleistung unzweifelhaft nach Insolvenzeröffnung erbracht worden sei. In jenen Fällen, in denen die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Beiträge vom Insolvenzverwalter nicht bezahlt werden können (Massearmut), könne die Haftung für den Auftraggeber auch hier schlagend werden. Es empfehle sich daher, die Möglichkeit der Haftungsbefreiung jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Einer vom Insolvenzverwalter angekündigten Klage auf Bezahlung des gesamten Werklohnes könne entgegengehalten werden, dass ein Auftraggeber, der nur 80 % der Rechnungssumme begleiche, weil die restlichen 20 % an das DLZ-AGH überwiesen worden seien, schuldbefreiend leiste (§ 67a Abs 4 ASVG). Eine solche Klage würde daher nicht zum Erfolg führen.
2.3.5. Zu diesem Ergebnis kommen auch Meissnitzer-Faure/Rebhahn (in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67a ASVG Rz 65); § 67a Abs 3 Z 2 ASVG sei auch anwendbar, wenn das Entgelt erst nach Eröffnung der Insolvenz des Auftragnehmers fällig werde, der Vertrag aber bereits vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sei. Die Überweisung an das DLZ-AGH wirke im Verhältnis zum Auftragnehmer auch dann schuldbefreiend, wenn der Auftraggeber die Insolvenzeröffnung bei Zahlung des Abzugsbetrags nur übersehen habe. Unter Verweis auf die Materialien vertreten Meissnitzer-Faure/Rebhahndie Auffassung, dass es, wenn der Auftragnehmer nicht in die HFU-Gesamtliste eingetragen sei, für den Eintritt der schuldbefreienden Wirkung irrelevant sei, ob aufgrund von Beitragsrückständen des Auftragnehmers tatsächlich ein Haftungsrisiko gemäß § 67a Abs 1 ASVG gegeben sei (Rz 72).
2.3.6. Bereits die Gesetzesmaterialien zeigen, dass die Möglichkeit für Auftraggeber ihre Haftung abzuwenden, indem sie 20 % des Werklohns an das DLZ-AGH überweisen, ein entscheidender Grund dafür ist, dass ihre neu eingeführte Haftung als verhältnismäßig anzusehen ist (vgl 523 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage S 3).
2.3.7.§ 67a Abs 7 ASVG räumt allen Dienstgebern das Recht ein, für die Stellung von Rückzahlungsanträgen auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen. Den Auftraggebern steht jedoch ein solches Recht nicht zu. Die Beklagte hat daher keine Möglichkeit, verlässlich herauszufinden, ob bei der Schuldnerin Beitragsrückstände bestehen. Ihr steht auch kein Rückforderungsanspruch der von ihr an das DLZ-AGH geleisteten Zahlungen zu, während § 67a Abs 6 ASVG dem beauftragten Unternehmen und damit auch dessen Masseverwalter einen Anspruch auf Auszahlung bestehender Guthaben zuweist.
2.4.Da die Schuldnerin nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Zahlung am 30.4.2025 nicht in die HFU-Liste eingetragen war, blieb der Beklagten nach § 67a Abs 3 ASVG nur die Zahlung des Haftungsbetrags an das DLZ-AGH als einzige Möglichkeit, um ein Haftungsrisiko zu vermeiden (in diesem Sinn auch Weinberger , Möglichkeit zur Befreiung von der Auftraggeberhaftung auch während der Insolvenz des Auftragnehmers, ZIK 2019/256 (223)).
§ 67a Abs 4 erster Satz ASVG hält eindeutig fest, dass die Überweisung nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend wirkt. Dies muss daher auch gegenüber dem Masseverwalter des beauftragten Unternehmens gelten. Es findet sich kein Hinweis in § 67a Abs 4 ASVG, dass die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an das DLZ-AGH bei einer Auftragnehmerinsolvenz nicht eintreten soll. Ob Beitragsrückstände der Schuldnerin bestehen oder im Zeitpunkt der Zahlung noch Dienstnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt waren, ist daher für die Frage, ob die Zahlung an das DLZ-AGH schuldbefreiend wirkt, nicht entscheidend.
Da die Schuldnerin nach den Feststellungen im Zahlungszeitpunkt nicht in die HFU-Gesamtliste eingetragen war, wirkt die Zahlung der Beklagten an das DLZ-AGH stets schuldbefreiend (im Umfang von 20 % des bezahlten Werklohns). Es kommt somit im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Masseverwalter des Auftragnehmers nicht darauf an, wann die entsprechenden Werkleistungen von der Auftragnehmerin erbracht wurden (vor/nach Konkurseröffnung). Aber selbst wenn man dies für relevant erachten würde, führen hier die Feststellungen, dass nur ein geringfügiger Teil der Arbeiten nach Konkurseröffnung erbracht wurde, dazu, dass die Zahlung an das DLZ-AGH schuldbefreiend wirkt. Die Berufung kann daher nicht überzeugen.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
4.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden