Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Dezember 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Mai 2025, AZ **, wegen §§ 229 Abs 1; 297 Abs 1 zweiter Fall; 127, 129 Abs 1 Z 1, 15; 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 9. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) liegen seit 9. Oktober 2025, jene nach Zwei-Drittel der Strafzeit (§ 146 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 9. Februar 2026 vorliegen (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit entsprechend der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde (ON 14) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Strafgefangene weist neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe zwei weitere Verurteilungen wegen Vermögensdelikten auf, wobei die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht (Punkt 1 der StRA ON 9) ihre Wirkung für ein normgetreues Verhalten verfehlte, weil A* im raschen Rückfall und innerhalb offener Probezeit erneut straffällig wurde. Dabei beging er nicht nur die der Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Jänner 2024, AZ **, zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, sondern setzte seine Delinquenz auch unbeeindruckt vom Verspüren eines mehrmonatigen Haftübels (Punkt 2 der Strafregisterauskunft) und mit gesteigerter krimineller Energie („minderschwerer“ Raub) fort, was sich in der nunmehr zu verbüßenden Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zeigt (Punkt 2 und 3 der StRA ON 9).
Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch die ihm gewährten Resozialisierungschancen [teil]bedingter Strafnachsicht und von einem verspürten Haftübel von weiterer Delinquenz abhalten ließ. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Annahme, der bisherige Strafvollzug habe bereits einen nachhaltigen Umdenkprozess eingeleitet, der ihn im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren könnte, erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.
Vor dem Hintergrund dieser individual präventiv negativ geprägten Zukunftsprognose ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte.
Auch seine Beteuerung, dass er sich in Freiheit gesetzestreu verhalten werde, vermag an der negativen Prognose nichts zu ändern.
Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Zur Entscheidung über den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß 133a StVG ist das Beschwerdegericht nicht zuständig.
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