Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. April 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** in Casablanca/Marokko geborene marokkanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 2. Februar 2017, AZ **, wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 19. September 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. März 2023 vor, jene nach 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 19. Mai 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 17 lehnte das Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG (gültiges Reisedokument) ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 19).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist nach § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn 1. gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, 2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Gegen A* besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (ON 14), allerdings verfügt der Beschwerdeführer über keine gültigen Reisedokumente/Heimreisezertifikat (ON 10). Seiner Ausreise stehen daher tatsächliche Hindernisse unüberwindlich entgegen. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, besteht keine Verpflichtung des Gerichts zur Beibringung eines entsprechenden Dokuments, welches die Ausreise ermöglicht oder zum Zuwarten bis zum Einlangen eines solchen (OLG Wien vom 25. April 2022, AZ **).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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