Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Dr. Hornich, LL.M als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Fristsetzungsantrag vom 18. April 2026 gemäß § 91 GOG nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
A* ist derzeit nach § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein untergebracht.
Am 8. Oktober 2025 lehnte der Anstaltsleiter sein Ansuchen (ON 3.2 S 1) auf Ausgang in der Dauer von 22 Tagen (von 13. Oktober 2025 bis 4. November 2025) ab (ON 3.2 S 3).
Der gegen die Entscheidung von A* erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3StVG zu AZ ** nicht Folge; seinem Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht stattgegeben (ON 5).
Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts erhob A* Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, das mit Beschluss vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 338/25b, in Stattgebung sowie aus Anlass der Beschwerde den bekämpften Beschluss aufhob und in der Sache selbst erkannte, dass (1./) der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen und (2./) der angefochtene Bescheid des Leiters der Justizanstalt Stein vom 8. Oktober 2025 ersatzlos aufgehoben wird. Begründend wurde zum aufhebenden Teil der Entscheidung erwogen, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung im Sinne des § 166 Z 2 lit b StVG zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit in der Dauer von mehr als 14 Tagen dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1StVG und nicht dem Anstaltsleiter zukomme (ON 10.2).
In weiterer Folge übermittelte das Erstgericht das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Wien der Justizanstalt Wien-Simmering „unter Hinweis RME des OLG Wien zur Übermittlung des Aktes an das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1StVG“ (ON 11); wobei die Zustellung tatsächlich (richtig) an die Justizanstalt Stein erfolgte (siehe Ordner Erledigungen).
Mit Anfrage vom 2. April 2026 an den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien monierte A*, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien nach wie vor keine Entscheidung über den Ausgang in der Dauer von 22 Tagen getroffen habe (ON 12.1). Daraufhin übermittelte das Erstgericht dem Leiter der Justizanstalt Stein eine Kopie dieser Eingabe mit dem Ersuchen binnen drei Tagen bekanntzugeben, ob der Akt an das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1StVG übermittelt worden sei (ON 13).
Mit Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2026 erhob A* einen Fristsetzungsantrag gemäß „GOG“. Das Landesgericht für Strafsachen Wien sei nach wie vor mit der Entscheidung über seinen Antrag auf Ausgang in der Dauer von 22 Tagen säumig. Dass diese Entscheidung noch immer ausständig sei, sei vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu ** festgestellt worden. Es wird beantragt dem Gericht eine Frist zu setzen, um in gehöriger Zeit eine Entscheidung zu treffen (ON 14).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien legt nunmehr diesen Fristsetzungsantrag dem Oberlandesgericht Wien unter Hinweis auf die Ordnungsnummern 10.2 und 13 vor (ON 15).
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II 5 § 91 Rz 5).
Von einer Säumigkeit mit einer Verfahrenshandlung kann nicht ausgegangen werden.
Wie sich aus der bereits angesprochenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 32 Bs 338/25b ergibt, kommt die Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag des A* dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1StVG zu. Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3StVG ist daher mit der (faktischen) Übermittlung der Rechtsmittelentscheidung an die Justizanstalt Stein und dem Hinweis, den Akt dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1StVG zu übermitteln, seiner prozessualen Handlungspflicht (vgl § 6 AVG) nachgekommen.
Nachdem die Justizanstalt Stein mittlerweile mit Eingabe vom 27. April 2026 mitgeteilt hat, dass die Übermittlung des Akts an das Vollzugsgericht gemäß § 16 Abs 1StVG am 27. April 2026 veranlasst worden sei (ON 16), kann nicht festgestellt werden, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.
Der Antrag war daher gemäß §91 Abs3 GOG abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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