Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 205 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 2025, GZ **-146.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Christian Temsch durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochten, auch einen rechtskräftigen Freispruch hinsichtlich der Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige B* C* des Verbrechers des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 15. Juni 2025 in ** C*, die sich aufgrund der Einnahme eines nahezu tödlichen Medikamentencocktails, bestehend aus zumindest Morphin, Cocain und Pregabalin („Lyrica“), in einem massiv beeinträchtigten, schlafenden bzw komatösen Zustand befand, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustandes, dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er sie mit seinem Penis vaginal, zeitweise unter Verwendung eines Kondoms, penetrierte.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat als erschwerend die Minderjährigkeit des Opfers, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die zur Wahrheitsfindung beitragende geständige Verantwortung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 150.1) und ausgeführte Berufung (ON 155.2) des Angeklagten B*, mit der dieser eine Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers dahin zu ergänzen, als die teilweise Tatbegehung ohne Verwendung eines Kondoms (vgl US 5) als schuldaggravierend im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB zu berücksichtigen ist (vgl 15 Os 80/24i [Rz 21], 14 Os 8/24v [Rz 11] und 12 Os 133/17a).
Zum Nachteil des Angeklagten hat zudem der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, soweit er sich auf einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung bezieht, zu entfallen. Schließlich bestritt der Angeklagte zunächst jegliche Tathandlung (vgl ON 4.13). Nachdem er mit den am Körper des Opfers gefundenen DNA-Spuren konfrontiert wurde, räumte er zunächst nur ein, mit diesem – einverständlich – Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (ON 25 und ON 108.3). Erst im Rahmen der Hauptverhandlung, als die umfangreichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Gutachten zum Konsumverhalten, der Intoxikation und dem Zustand der C*, vorlagen, gestand der die Tatbegehung zu (vgl. RIS-Justiz RS0091512; ON 146.1, 16 ff). Solcherart liegt zwar ein reumütiges, auch die subjektive Tatseite umfassendes Geständnis, aber kein - an der Bedeutung für die Beweisführung zu messender – wesentlicher Tatbeitrag vor ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091460 [insb T6]).
Dem Berufungswerber gelingt es hingegen nicht, weitere mildernde Umstände aufzuzeigen.
Sein Einwand, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt „gerade noch minderjährig“ gewesen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber in § 33 Abs 2 Z 1 StGB einen besonderen Erschwerungsgrund geschaffen hat, der an objektive Umstände knüpft, der auch keine Feststellungen zu einem auf die Minderjährigkeit des Opfers gerichteten Vorsatz des Täters voraussetzt (RIS-Justiz RS0142736; 15 Os 117/25g [Rz 8 f]).
Die Behauptung, die „Gleichgültigkeit der sexuellen Integrität des wehrlosen Opfers“ sei unzulässigerweise als erschwerend gewertet worden, obwohl diese vom Tatbild des § 205 Abs 1 StGB erfasst ist und solcherart schon die Strafdrohung bestimmt, übergeht, dass das Kollegialgericht aus den konkreten Tatumständen eine „deutlich zum Ausdruck“ kommende, also eine über das Tatbestandsmerkmal hinausgehende Gleichgültigkeit im Rahmen der Erwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB in Anschlag brachte (US 10).
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB – insbesondere der Milderungsgründe des bisher ordentlichen Lebenswandels und des – allerdings sehr spät und unter dem Eindruck des Beweisverfahrens erfolgten - reumütigen Geständnisses, denen allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine besonders verwerfliche Art der Tatumsetzung gegenübersteht (vgl US 5 ff) - erweist sich in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion als streng, aber schuld-und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert bzw der Rechtsgutbeeinträchtigung entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.
Mit dieser Sanktion wurde auch den – bei unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit begangenen Sexualdelikten jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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