Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 81 Abs 2 StGB über die Berufungen wegen des Strafausspruchs des Genannten und der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Dezember 2025, GZ **-19.4, sowie dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski sowie des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Ina-Christin Stiglitz am 5. Mai 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht .
Gemäß § 266 Abs 1 StPO kommt eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) für den im § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2023, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 81 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2023, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß gemäß „§ 53 Abs 3 StGB iVm“ § 494a Abs 1 Z 2 abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 27. September 2025 in ** als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ** unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen und zumutbaren Sorgfalt, durch mangelhafte Beachtung der vor ihm liegenden Fahrbahnstrecke und ihrer Begrenzung, wodurch er mit seinem Fahrzeug ohne verkehrsbedingte Ursache auf die Gegenfahrbahn geriet und mit der dort entgegenkommenden Motorradfahrerin C* frontal kollidierte, fahrlässig deren Tod herbeigeführt, wobei er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (zumindest 2,2 Promille Blutalkoholgehalt) versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.
Bei der Strafzumessung wertete der Einzelrichter als erschwerend das gravierende Ausmaß der Alkoholisierung, als mildernd hingegen die (reumütig) geständige Einlassung und die eigenen Verletzungen des Angeklagten.
Dagegen richten sich die rechtzeitig vom Angeklagten - unmittelbar nach der Urteilsverkündung (ON 19.2, 13) - und der Staatsanwaltschaft (ON 1.23) angemeldeten Berufungen wegen des Strafausspruchs. Während der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel eine Herabsetzung der Strafe sowie eine bedingte, in eventu teilbedingte Strafnachsicht anstrebt (ON 21), begehrt die Staatsanwaltschaft die Sanktion auf ein schuld-und tatangemessenes Maß zu erhöhen (ON 20). Durch die Anmeldung der zugunsten des Angeklagten erhobenen Strafberufung wurde konkludent Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss erhoben (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Dem Rechtsmittel des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, jenem der Staatsanwaltschaft hingegen schon.
Die ansonsten vom Erstgericht vollständig und richtig erfassten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten zunächst dahin zu korrigieren, dass auch die einschlägigen Verwaltungsstrafen (vgl ON 12 und ON 16) als erschwerend zu werten sind (RIS-Justiz RS0091674 und Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 12). Schließlich kommt in den Fahrten unter Alkoholeinfluss (einmal sogar in Verbindung mit Fahrerflucht; ON 16, 3 ff), mit (teilweise weit) überhöhter Geschwindigkeit und ohne Führerschein, der gleiche Charaktermangel zum Ausdruck, der auch zum gegenständlichen Tatgeschehen führte, nämlich seine Gleichgültigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit dienenden Straßenverkehrsvorschriften und der Gesundheit und körperlichen Integrität anderer Straßenverkehrsteilnehmer.
Den Berufungswerbern gelingt es hingegen nicht, weitere Erschwerungs-oder Milderungsgründe aufzuzeigen.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist in seinem unmittelbar auf den Unfall folgenden Nachtatverhalten kein außerordentliches zu erkennen, entspricht es doch nur der schon in § 4 StVO normierten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach Verkehrsunfällen. Auch der Umstand, dass er (ohne Fahrzeug und selbst nicht unerheblich verletzt) keine Fahrerflucht beging, sondern an der Unfallstelle verblieb, ist ihm nicht mildernd anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit aber auf den im Akt dokumentierten Versuch, die Unfallstelle vor Eintreffen der Polizei zu verlassen, hinzuweisen (ON 9.6, 4 und ON 19.2, 8 f).
Soweit der Angeklagte vorbringt, dass die erschwerende Wertung des gravierenden Ausmaßes der Alkoholisierung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, ist ihm zu entgegnen, dass für die Tatbildverwirklichung des § 81 Abs 2 StGB zwar keine Untergrenze für den vorausgesetzten Rauschzustand besteht, aber andererseits ein Rauschzustand im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, sobald die mit ihm verbundenen psycho-physischen Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, das die Vornahme der jeweils voraussehbaren Tätigkeit sozialinadäquat gefährlich macht (vgl Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 81 Rz 44). Gerade für beeinträchtigte Fahrzeuglenker ergibt sich aber aus § 5 Abs 1 StVO die unwiderlegliche Vermutung, dass eine Alkoholbeeinträchtigung, die das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges unzulässig macht, jedenfalls ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8‰ bzw einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l vorliegt. Das heißt, dass bei nachgewiesenem Erreichen eines der beiden angeführten Grenzwerte für Fahrzeuglenker ein Rauschzustand im Sinne des § 81 Abs 2 StGB stets und ohne weitere Begründung zu bejahen ist (vgl Burgstaller/Schütz aaO Rz 47 und Leukauf/Steininger/Stricker/Nimmervoll, StGB 5 § 81 Rz 22). Da der für den Blutalkoholgehalt geltende Grenzwert um das 2,75-fache überschritten wurde, bestehen keine Bedenken gegen die erschwerende Wertung des Grades der Alkoholisierung.
Auch der Einwand, dass er sich zu seinem Alkoholproblem und seinen Verwaltungsstrafen einsichtig zeigte und dieses nunmehr „aktiv in Angriff genommen“ habe und „dieses ernsthafte Bemühen um Verhaltensänderung“ bei der Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, überzeugt nicht. Diese innere Umkehr hätten schon die erlittenen Verwaltungsstrafen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und mit (weit) überhöhter Geschwindigkeit herbeiführen müssen, die sogar zur zweimaligen Führerscheinabnahme führten, die den Angeklagten aber auch nicht von der Benutzung von Kraftfahrzeugen abhielt. All die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen ignorierend, setzte er – nachdem er den Führerschein erst am 28. März 2025 wiedererlangt hatte (vgl ON 9.2, 2) - sein Rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ungehemmt fort, bis es schlussendlich zu dem Verkehrsunfall mit letalem Ausgang kam. In Anbetracht seiner betreffend Schutznormen wiederholt dargebotenen Ignoranz, kann die (zu spät) erfolgte Einsicht, eine Verhaltensänderung herbeiführen zu müssen, nicht schuldmildernd berücksichtigt werden.
Der vom Angeklagten ins Treffen geführte und als mildernd zu wertende psychische Zustand infolge des Tatgeschehens, war auch nicht zu berücksichtigen, weil vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nur sich aus der Tat ergebende Folgen erfasst sind, nicht solche aus der Verfolgung wegen der Tat (RIS-Justiz RS0130394). Aus dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Entlassungsbrief vom 4. Dezember 2025 geht aber hervor, dass der Angeklagte erst am 19. Dezember 2025, also fast drei Monate nach dem Unfall, aber keine zwei Wochen nach Erhalt des Strafantrags und der Ladung zur Hauptverhandlung (vgl Zustellschein zu ON 1.15), wegen Selbstmordgedanken im Rahmen einer akuten Belastungssituation stationär aufgenommen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die krankheitswertige psychische Belastung erst durch die Strafverfolgung ausgelöst wurde.
Der Einwand, die konkrete Strafhöhe sei nicht nachvollziehbar, weil es sich um ein „tragisches Unfallgeschehen ohne Vorsatz“ handle, ist vor dem Hintergrund, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erfolgte, nicht im Recht.
Angesichts der nur zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorbelastung und der massiven Alkoholisierung, die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als im spruchgemäßen Ausmaß korrekturbedürftig.
Mit dieser Sanktion wurde auch den – bei Verkehrsunfällen unter beträchtlichem Alkoholeinfluss mit tödlichem Ausgang jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Schon aus spezialpräventiven Erwägungen, vor allem in Anbetracht der einschlägigen Verwaltungsstrafen, die keine verhaltenssteuernde Wirkung nach sich zogen, war die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist es aber auch aus generalpräventiven Erwägungen unbedingt erforderlich, die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze zu vollziehen, und zwar nicht nur um potenzielle Täter abzuschrecken, sondern auch im Sinne positiver Generalprävention zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 18).
Aufgrund der genannten spezialpräventiven Erwägungen war zudem gemäß § 266 Abs 1 StPO die Anhaltung des Angeklagten im elektronisch überwachten Hausarrest im spruchgemäßen Ausmaß auszuschließen.
Zum Beschluss:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, dass den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruches der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w und RIS-Justiz RS0101886). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über einen allfälligen Widerruf entschieden werden.
Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nunmehr erstmals das Haftübel verspüren wird, bedurfte es nicht zusätzlich des Widerrufs der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2023 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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