Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in Seitenstetten, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft mbH, **, vertreten durch Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 60.150,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7.1.2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in Punkt 1. wie folgt abgeändert:
„ Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf C* AG (FN **), **, berichtigt.
Das gegen die B* Gesellschaft mbH geführte Verfahren wird mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteibezeichnung für nichtig erklärt .
Die klagende Partei ist schuldig, der ursprünglich beklagten Partei B* Gesellschaft mbH die mit EUR 2.408,40 (darin enthalten EUR 401,40 an USt) bestimmten Kosten des nichtigen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die B* Gesellschaft mbH ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.252,40 (darin enthalten EUR 375,40 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 60.150,-- s.A., wobei sie im Rubrum der Klage als Beklagte die B* Gesellschaft mbH anführte. Nach der Klagserzählung habe sie bei der Beklagten am 24.7.2024 einen Versicherungsvertrag (Maschinenbruchversicherung) zur Polizzennummer ** abgeschlossen. Bei einer näher bezeichneten Sattelzugmaschine sei am 5.8.2024 ein Motorschaden entstanden, der am 9.8.2024 über die Versicherungsmaklergesellschaft D* an die Beklagte gemeldet worden sei. Die Beklagte habe jedoch die Deckung aus dem Versicherungsverhältnis abgelehnt und nach Befundung des zerlegten Motors durch zwei von der Beklagten beauftragte Gutachter mit Schreiben vom 8.7.2025 zunächst lediglich eine Prozesskostenablöse in der Höhe von EUR 4.500,-- angeboten. Nach dem Einschreiten des nunmehrigen Klagevertreters mit Einschreiben vom 1.9.2025, wonach hier eindeutig ein Versicherungsfall vorliege, habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.9.2025 die Deckung de facto anerkannt, sei aber irrigerweise lediglich von Reparaturkosten in der Höhe von EUR 22.000,-- ausgegangen, habe einen nicht nachvollziehbaren Abzug für eine angebliche Wertverbesserung „laut Gutachten“ in Höhe von EUR 6.045,-- und einen weiteren Abzug von EUR 500,-- vorgenommen und unter Abzug eines Selbstbehalts von EUR 1.000,-- einen Betrag von EUR 14.455,-- angeboten. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 22.9.2025 erklärt, dieses Angebot keinesfalls anzunehmen, weil die Berechnung des Schadenersatzes nicht nachvollzogen werden könne, wobei die Beklagte zusätzlich zur Übernahme des Schadens für die Reparatur der Sattelzugmaschine in der Höhe von EUR 32.350,-- auch aufgefordert worden sei, aufgrund der vertragswidrigen Ablehnung der Deckungsübernahme den daraus entstehenden Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.000,-- pro Monat für elf Monate, sohin von EUR 22.000,-- netto sowie die Kosten der Abschleppung in der Höhe von EUR 1.800,--, zu ersetzen. In der Folge sei das vergleichsweise Angebot auf insgesamt EUR 15.000,-- erhöht worden, wobei hinsichtlich des Verdienstentgangs darauf hingewiesen worden sei, dass Vermögensschäden gemäß § 7 Abs 1 lit gg) ABMG 2011 nicht gedeckt seien. Die Klägerin begehre nunmehr EUR 32.350,-- als Ersatz für die Kosten für die Reparatur der Sattelzugmaschine sowie EUR 26.000,-- für die aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht mögliche Nutzung der Sattelzugmaschine sowie Abschleppkosten in der Höhe von EUR 1.800,--. Vermögensschäden, die durch vertragswidriges Verhalten des Versicherungsunternehmers erst entstünden, seien nicht unter § 7 Abs 2 lit. gg) ABMG 2011 zu subsumieren.
Die in der Klage genannte Beklagte, die B* Gesellschaft mbH, beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte primär mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Klägerin von der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Polizzennummer ** begehre. Sie verkenne jedoch, dass die beklagte B* GmbH nicht Versicherer der zugrundeliegenden Versicherungspolizze sei. Es handle sich bei der Beklagten auch um keine Aktiengesellschaft, sondern um eine GmbH, sodass sie schon aus gesetzlichen Gründen nicht als Versicherer in Betracht komme. Tatsächlich sei sie Assekuranzkontor, was aus sämtlichen Geschäftsbriefen der Beklagten und auch den auf der Polizze aufgebrachten Stempeln eindeutig hervorgehe.
Die Klägerin beantragte daraufhin die Berichtigung der Parteibezeichnung wie aus dem Spruch ersichtlich. Aus dem Inhalt der Klage ergebe sich eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass sie den Versicherer aus dem am 24.7.2024 abgeschlossene Versicherungsvertrag zur Polizzennummer ** klagen wolle. Die fälschlich als Beklagte bezeichnete Person B* GmbH habe in ihrer außergerichtlichen Korrespondenz selbst dazu beigetragen, dass die Klägerin hier einem Irrtum unterlegen sei, weil sie in ihrem Schreiben vom 12.9.2025 die Klägerin als ihre Versicherungsnehmerin bezeichnet habe. Der B* Gesellschaft mbH sei auch völlig klar, dass die Klägerin den Versicherer aus dem in der Klage angeführten Versicherungsvertrag belangen wolle und nicht deren Vertretung B* Gesellschaft mbH, welche in der Polizze lediglich als Vertretung genannt werde.
Die Beklagte sprach sich gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung aus. Die Änderung der Parteibezeichnung dürfe nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtsobjekts saniert werde. Aus der Mahnklage sei nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar, dass die Klägerin den Versicherer klagsweise in Anspruch nehmen wollte. Vielmehr sei daraus ableitbar, dass die Klage gegen die Beklagte gerichtet sein sollte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Einbeziehung eines anderen Rechtsobjekts (Parteiwechsel) dann zulässig sei, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt werde, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Die Existenz zweier Rechtsobjekte spreche für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung. Durch die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung käme es ohne Zweifel zu einem Parteiwechsel, sodass zu prüfen sei, ob sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig und klar ergebe, gegen wen die Klage gerichtet sei und ob nur die Parteienbezeichnung unrichtig gewählt worden sei. Leite die klagende Partei ihren Anspruch aus einem Rechtsverhältnis ab, könne sich die Identifikation der tatsächlich gemeinten beklagten Partei daraus ergeben, dass diese, nicht aber das als Beklagter bezeichnete Rechtsobjekt, an diesem Rechtsverhältnis beteiligt sei. Dass die tatsächlich gemeinte Person determimiert werden könne, reiche jedoch nicht aus. Es müsse auch ohne jeden Zweifel aus dem Klagsinhalt hervorgehen, dass die andere, als beklagte Partei bezeichnete Person, nicht gemeint sei. Zwar könne das Versicherungsverhältnis unproblematisch der C* AG zugeordnet werden. Nach den Klagsangaben habe aber die Beklagte mit Schreiben vom 12.9.2025 die Deckung de facto anerkannt. Dieses Schreiben stamme von der B* Gesellschaft mbH. Auch die übrige in der Klage erwähnte Korrespondenz und die Beauftragung des Versicherungsgutachtens seien von der B* Gesellschaft mbH ausgegangen. Die Ablehnung der Deckungsübernahme sei nach der Klagserzählung zwar vertragswidrig, was auf einen Anspruch gegen die C* AG hindeute, beziehe sich inhaltlich aber erneut auf das Schreiben Beilage ./B, das nach dem Parteivorbringen und dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde von der B* Gesellschaft mbH stamme und in welchem die Klägerin als „unser Versicherungsnehmer“ tituliert werde, während die C* AG mit keinem Wort erwähnt werde. Ein Vorbringen zu einer allfälligen Zurechnung einer Äußerung der B* Gesellschaft mbH an die C* AG fehle. Es sei daher weder aus der Klagserzählung alleine noch im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden hinreichend deutlich erkennbar, wer für den Verdienstentgang zu haften habe. Es könne daher nicht gesagt werden, dass nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren gegen eine Person erhoben werden sollte, die lediglich fehlbezeichnet worden sei. Vielmehr sei nicht hinreichend klar, gegen welche der in Frage kommenden Personen sich die Klage richten solle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung Folge zu geben.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerberin argumentiert, dass sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergebe, dass die Klägerin in ihrer Klage nicht zwei Rechtsobjekte in Anspruch nehmen wollte, sondern immer nur eines, nämlich den Versicherer, der sich aus dem Versicherungsvertragsverhältnis (Beilage ./A) bei genauer Durchsicht und Ausblendung des irreführenden Auftretens der B* Gesellschaft mbH in ihrem Schreiben vom 12.9.2025 (Beilage ./B) als C* AG ergebe.
2. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amtswegen vorzunehmen.
Prozesspartei ist nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und eindeutig ergibt (RS0039446 [T11]). Grundsätzlich bestimmt daher der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagseingaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den § 226 Abs 3 iVm § 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift (RS0035060). Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden (vgl RS0039300).
3. Die Existenz zweier Rechtsobjekte ist zwar in der Regel Indiz für einen (unzulässigen) Parteiwechsel (2 Ob 212/20w; RS0039297). Es trifft auch zu, dass der Mangel der Sachlegitimation nicht durch eine Änderung der Parteibezeichnung saniert werden kann (RS0035266). Wenn aber schon aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagter in Anspruch nehmen will, kann die Berichtigung der Parteibezeichnung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Personenwechsel kommt (2 Ob 75/14i mzwN).
Demnach liegt eine Parteiänderung selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtsobjekts nach der Rechtsprechung etwa dann nicht vor, wenn sich durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeits-oder sonstiges Vertragsverhältnis oder auf eine Rechnung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein soll (2 Ob 75/14i; RS0039300). Dabei wird auch darauf abgestellt, ob der als Beklagter in Anspruch genommene seine Nennung in der Klage als offenbar irrig erkennen musste (2 Ob 212/20w; 2 Ob 75/14i).
4. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob aus dem Sachvorbringen in der Klage – auch für die B* Gesellschaft mbH – deutlich erkennbar war, dass die Klägerin beabsichtigte, den Versicherer in Anspruch zu nehmen. Dies ist hier eindeutig zu bejahen, nimmt die Klägerin doch auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der Beklagten zu einer ganz bestimmten Polizzennummer Bezug. Sie macht zweifellos einen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis geltend, wobei sie den Verdienstentgang auf die vertragswidrige Verweigerung der Deckungsübernahme stützt. Dabei stellt sie nach den Klagsangaben auf das vertragswidrige Verhalten des „Versicherungsunternehmens“ ab. Der Klägerin kam es daher auf die Eigenschaft als Versicherer und damit Vertragspartner an. Dies war der Beklagten B* Gesellschaft mbH auch erkennbar. Wie sich nämlich aus ihrem Einspruch ergibt, hat auch sie das Klagebegehren ganz eindeutig in die Richtung verstanden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem mit Polizzennummer identifizierbaren Versicherungsvertrag geltend macht. Sie wies auch darauf hin, dass sie nicht der Versicherer sei, bei dem es sich außerdem auch nur um eine Aktiengesellschaft, nicht aber um eine GmbH handeln könne. Dass die C* AG tatsächlich der Versicherer ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
5. Damit liegen aber die in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Kriterien für eine Berichtigung der Parteibezeichnung trotz ursprünglicher Angabe eines anderen Rechtsobjekts vor (vgl insb zum Versicherer 2 Ob 75/14i; 2 Ob 212/20w).
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch Ansprüche gegen die B* Gesellschaft mbH als Assekuranzkontor (Assekurateur) denkbar wären, weil die Klägerin nach den Klagsangaben unzweifelhaft den Versicherer in Anspruch nehmen möchte.
Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären (RS011754 [T2]). Da somit die B* Gesellschaft mbH nie als Prozesspartei zu behandeln war, sind die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen beginnend mit der Zustellung des Zahlungsbefehls – als notwendige Folge der Berichtigung der Parteibezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei (2 Ob 2/11z) - nichtig (RS0112754; 9 ObA 76/04y; 1 Ob 107/07b; 2 Ob 100/14s; 2 Ob 212/20w).
Das Erstgericht wird nach Rechtskraft dieser Entscheidung das gesetzmäßige Verfahren gegen die C* AG einzuleiten haben.
6. Die Entscheidung über die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Der Klägerin alleine ist die Nichtigkeit vorzuwerfen, weil nach § 8 Abs 1 VAG Versicherungsunternehmen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden dürfen, sodass die in Anspruch genommene B* Gesellschaft mbH erkennbar schon von Gesetzes wegen nicht Versicherer sein kann. Mit einer Durchsicht der Polizze ./A hätte sich die Person des Versicherers leicht klären lassen, sodass trotz der Bezeichnung der Klägerin „als Versicherungsnehmer“ im Schreiben ./B durch die B* Gesellschaft mbH die Rollenverteilung klar sein musste. Die Klägerin ist daher nach § 51 Abs 1 ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten. Auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils bzw eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls zu vermeiden (1 Ob 107/07b). Der Beklagten B* GmbH gebühren daher die richtig verzeichneten Kosten des notwendigen Einspruchs.
7. Für die Prozesshandlungen, die über die soeben genannten „unvermeidlichen“ hinausgehen und sich allein auf die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung beziehen, kommt allerdings ein Kostenersatz an die B* Gesellschaft mbH nicht in Betracht, weil insoweit ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vorliegt, in dem die B* Gesellschaft mbH unterlegen ist (vgl 1 Ob 107/07b).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zwischenstreit über die Berichtigung der Parteibezeichnung hat nach §§ 41, 50 ZPO daher die unterlegene B* Gesellschaft mbH zu tragen. Die erstinstanzlichen Antragskosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil die Kosten einer Berichtigung, die aus dem Verschulden der Partei selbst notwendig geworden sind, nie ersatzfähig sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.250 mwN).
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0114709).
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