Prozesspartei ist nicht derjenige, der als Kläger auftreten wollte oder als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Bedeutung des Umstandes, dass Vollmacht des Klagevertreters von einer anderen Person unterschrieben wurde).
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