Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Ungarn, **, vertreten durch Mag. Dr. Eva Neudörfler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag a . B*, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 18.6.2025, **-98, in in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin ist seit ** an der Adresse C*, Ungarn, wohnsitzlich („Lakohely“) gemeldet, das Kind D* seit seiner Geburt am **. Der Ehegatte der Klägerin und Kindesvater ist seit 8.8.2007 an der Adresse E*, Ungarn, mit Wohnsitz gemeldet. Tatsächlich lebte die Familie im verfahrensrelevanten Zeitraum in F*, Ungarn. Der Kindesvater ist in Österreich unselbständig erwerbstätig, die Klägerin in Ungarn und befand sich von ** bis 19.8.2020 in Karenz.
Unstrittig waren die Klägerin, das Kind und der Kindesvater im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse F*, Ungarn, als „Aufenthaltsort“ gemeldet.
Mit Bescheid vom 19.1.2021 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage für das Kind D*, geboren am **, für den Zeitraum ab Geburt des Kindes bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer, abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Klagemit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin lebe mit ihrer Familie schon seit Oktober 2017 in einer Mietwohnung an der Adresse F*, Ungarn. Es sei nur eine Meldung mit „Aufenthaltsort“ an dieser Adresse möglich gewesen. Den „Wohnsitz“ (Lakóhely) habe sie an der Adresse, wo ihre Mutter wohne. Wohnsitz und ständiger Aufenthalt müssten nach ungarischem Recht nicht zusammentreffen. Beim Aufenthaltsort müsse alle fünf Jahre die Meldung erneuert werden. Im Fall einer Vermietung müsse der Vermieter einer Wohnadressmeldung zustimmen. Tue er dies nicht, könne nur der Aufenthaltsort angemeldet werden. Im System sei immer die letzte Wohnadresse als Hauptwohnsitz erfasst, da dieser nicht abgemeldet werden könne. Bei der Geburt werde man an einem Wohnsitz angemeldet. Wenn es keine weitere Wohnsitzmeldung gebe und man am Aufenthaltsort lebe, bleibe die Wohnsitzmeldung aufrecht. Die Wohnadresse (Wohnsitz oder Aufenthaltsort) könne im Sinne des KBGG als Hauptwohnsitz gelten.
Die Beklagtewandte zusammengefasst ein, Ungarn sei für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Dies sei von Ungarn auch bestätigt worden. Die Klägerin lebe nicht mit dem Kind an der hauptwohnsitzlichen Meldeadresse. § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG sei nicht erfüllt. Die Zustimmung des Unterkunftgebers für die Meldung mit Wohnsitz sei nicht erforderlich. Zudem sei der Ehemann nicht an der selben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Klägerin müsse daher die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe in eigener Person erfüllen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum habe der Kindesvater die Familienbeihilfe bzw Ausgleichszahlung dazu bezogen. Jedenfalls würde sich aufgrund des Anspruchs der Klägerin auf ungarische Leistungen eine Ausgleichszahlung mit EUR 0 errechnen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen :
Die Klägerin ist bzw war im verfahrensrelevanten Zeitraum an der Adresse ihres ursprünglichen Familienwohnsitzes, - Ungarn, C*, - wo sie aufgewachsen ist, mit „Wohnsitz“ („Lakohely“) gemeldet. An dieser Adresse wohnt ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder. Seit ihrem 14. Lebensjahr wohnt die Klägerin nicht mehr an dieser Adresse. Sie würde, so beispielsweise ihre Mutter Pflege in Zukunft benötige, wieder an diese Adresse ziehen oder aber auch für den Fall, dass das Haus an dieser Adresse leer stünde, sie keine weitere Wohnmöglichkeit habe und mit einer Scheidung konfrontiert wäre.
Im Jahr 2017 zog sie mit ihrem Ehemann nach ** in eine Mietwohnung an der Adresse F*. Ihr Kind lebt seit der Geburt auch an dieser Adresse. Ihr Lebensmittelpunkt der Familie befand sich im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum an dieser Adresse.
Bei der Geburt ihres Kindes wurde dieses automatisch vom Krankenhaus an der Adresse, an welcher die Klägerin mit Wohnsitz gemeldet ist, ebenso mit Wohnsitz gemeldet.
Die schriftlichen Mietverträge hinsichtlich der Wohnung an der Adresse Ungarn, F*, enthalten im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Verbot zur Meldung mit „Wohnsitz“ („Lakohely“).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Zustimmung der Vermieterin zur Wohnsitzmeldung („Lakohely“) an der Adresse Ungarn, F*, im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht erhalten hat bzw hätte, wenn sie angefragt hätte.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Gesetzes Nr LXVI aus dem Jahre 1992 über die Registrierung der persönlichen Daten und der Wohnadresse der Bürger (Nytv./RegG/), das im Zeitraum der Anfrage (zwischen ** und 4.3.2021) in Geltung gewesen sei, sei der Wohnsitz des Bürgers die Adresse der Wohnung, in der er lebe. Hinsichtlich Wohnsitzmeldung sei als Wohnung das Gebäude oder der Gebäudeteil anzusehen, der aus einer oder mehreren Wohnräumlichkeiten bestehe und den der Bürger für seine Lebensführung als sein Zuhause benutze, weiters – mit Ausnahme der im Ausland lebenden ungarischen und nicht ungarischen Staatsbürger - die Räumlichkeit, wo jemand aus Not wohne, oder - falls er keine sonstige Wohnung habe - übernachte.
Der Aufenthaltsort des Bürgers sei die Adresse der Wohnung, wo er sich – ohne die Absicht den Wohnsitz endgültig aufzugeben - länger als drei Monate aufhalte (§ 5 Abs 3).
Nach § 26 Abs 1 seien die von der Wirksamkeit dieses Gesetzes betroffenen Bürger, die auf dem Staatsgebiet Ungarns lebten (im weiteren geändert auf „über einen Wohnort verfügen“), verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen nach ihrem Einzug oder Auszug die Adresse des Wohnortes bzw Aufenthaltsorts zum Zwecke der Eintragung ins Register zu melden („Wohnadressenmeldung“; im weiteren geändert auf „Wohnadressenantrag“).
Nach Abs 4 dieser Bestimmung sei zur Wohnadressenmeldung (im folgenden geändert auf „Adresseneintragung“) – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – die Zustimmung des Unterkunftgebers erforderlich.
Nach § 27 A Abs 1 könne der Unterkunftgeber bei jedem beliebigen Bezirksamt persönlich oder nach erfolgter elektronischer Identifizierung über elektronischem Weg eine Erklärung darüber abgeben, dass er seine Zustimmung zur Wohnadressenmeldung (im folgenden geändert auf „Eintragung der Adresse“) auf die Art erteile, dass (a) er zum Zeitpunkt der Anmeldung der Wohnadresse persönlich gemeinsam mit dem Anmelder erscheine (im Folgenden geändert auf „persönlich gemeinsam mit der Person erscheint, die ihn bei der Anmeldung der Wohnadresse ins Register eingetragen hatte“), oder (b) nach erfolgter elektronischer Identifizierung über elektronischem Weg seine Zustimmung vorab zur Anmeldung erteile. Mache der Unterkunftgeber von seinem Recht nach Abs 1 auf Erklärungserstattung keinen Gebrauch, so erteile er dem Anmelder seine Zustimmung nach Artikel 26 Absatz 4 mittels Unterschrift auf dem Meldeformular.
Abweichend von den Absätzen (1) und (2) sei die Zustimmung des Unterkunftgebers (geändert auf „Vermieter“) nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über eine gültige private oder öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft verfüge, die ihn zur Nutzung der Wohnung berechtige. In diesem Fall müsse die Urkunde zusammen mit dem Formular der Wohnadressenmeldung beim Bezirksamt eingereicht werden (Abs 3 leg cit).
Zum Gesetz CXXX/2016 zu den Urkundenarten:
Nach § 323 Abs 1 sei eine öffentliche Urkunde ein Dokument in Papierform oder in elektronischer Form, das von einem Gericht, einem Notar oder einer anderen Behörde oder Verwaltungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften ausgestellt worden sei.
§ 325 regle die Privaturkunde mit voller Beweiskraft. Nach dessen Abs 1 sei eine Privaturkunde mit voller Beweiskraft ausgestattet, wenn sie
(a) vom Aussteller eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei,
(b) zwei Zeugen bescheinigten, dass der Unterzeichner die Urkunde, die zur Gänze oder teilweise nicht von ihm selbst geschrieben worden sei, vor ihnen unterschrieben oder vor ihnen bestätigt habe, dass er sie eigenhändig unterschrieben habe; die Urkunde müsse von beiden Zeugen als Beweismittel unterschrieben sein und außerdem die Namen der Zeugen und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt seit, ihren Wohnort oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthaltsort leserlich auf der Urkunde angeben,
(c) die Unterschrift oder Handzeichen des Unterzeichners der Urkunde werde von einem Richter oder einem Notar beglaubigt,
(d) die Urkunde ordnungsgemäß von der Person unterzeichnet worden sei, die nach den für sie geltenden Vorschriften zur Vertretung der juristischen Person befugt sei,
(e) Rechtsanwälte oder Hofräte hätten die von ihnen ausgefertigte Urkunde ordnungsgemäß gegengezeichnet und damit nachgewiesen, dass der Unterzeichner die Urkunde vor ihnen unterzeichnet oder vor ihnen bestätigt habe, dass die Unterschrift des Unterzeichners seine eigene sei,
(f) der Unterzeichner das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur oder Stempel auf der Grundlage einer Qualifizierung oder qualifizierten Zertifikats und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit einem Zeitstempel versehen habe,
g) (aufgehoben)
h) im Rahmen eines gesetzlich oder behördlich festgelegten Dienstes oder eines zertifizierten Vertrauensdienstes in einem geschlossenen System erstellt worden sei, bei dem der Diensteanbieter das Dokument durch die Identifizierung des Ausstellers dem Aussteller zuordne und die Zuordnung zusammen mit oder auf der Grundlage von Daten authentifiziere, die eindeutig auf die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers zurückzuführen seien; Darüber hinaus nehme der Diensteanbieter das Zertifikat über die eindeutige Personalisierung in ein untrennbar mit dem elektronischen Dokument verbundene Klausel auf und versehe das Dokument zumindest mit einem qualifizierten, auf einem Zertifikat basierenden fortgeschrittenen elektronischen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel.
i) die mündliche Erklärung des Ausstellers - sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen – von dem Organ, das die elektronische Verwaltung gemäß dem Gesetz über die digitale Staatsbürgerschaft (Dáptv.) erbringe, oder von einem anderen Organ, das zur Nutzung des Dienstes gemäß dem mit künstlicher Intelligenz unterstützten Dienst im Sinne der Regierungsverordnung befugt sei, in die schriftliche Form umgewandelt worden sei, der Entwurf der in die schriftliche Form umgewandelten Erklärung vom Aussteller bestätigt wurde und das Dokument iSd Regierungsverordnung beglaubigt worden sei.
j) das Dokument sei vom Anbieter des digitalen Staatsbürgerschaftsdienstes im Rahmen der Bereitstellung des digitalen Dienstes gemäß dem Gesetz über die digitale Staatsbürgerschaft (Dáptv.) beglaubigt worden sei.
Nach § 326 (die einfache Privaturkunde) sei eine Privaturkunde – wenn sich nicht nach § 325 Abs 1 ausgestellt worden sei – mit keiner Gesetzesvermutung verknüpft und ihre Beweiskraft werde vom Gericht nach den allgemeinen Beweisregeln unter Berücksichtigung aller Verhandlungsdaten und der Beweismittel bestimmt, außer, wenn das Gesetz
(1) die Beweiskraft einer Privaturkunde anders regle oder
(b) für den Urkundenbeweis eine in einer bestimmten Form ausgestellte Urkunde vorschreibe.
Nach den in der Entscheidung 10 ObS 77/24g zum ungarischen Meldesystem dargestellten Grundsätzen, an denen der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 89/24x festgehalten habe, habe die Meldung an der Adresse, an der die Klägerin mit ihrer Familie tatsächlich gelebt habe (Ungarn, F*), als „Aufenthaltsort“ (tartózkodási hely) nicht den ungarischen Rechtsvorschriften entsprochen. Die dem widersprechenden Ausführungen im Rahmen der Rechtshilfeersuchen seien im Hinblick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin wäre in weiterer Folge sodann beweispflichtig dafür, dass ihr die Meldung als Wohnsitz (Lakóhely) an der Adresse Ungarn, F*, im verfahrensrelevanten Zeitraum rechtlich nicht möglich gewesen sei. Da eine solche Feststellung nicht getroffen werden habe können, gereiche ihr dies zum Nachteil.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Grundsätzlich sollen Rechtsmittelgründe getrennt dargestellt werden, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Allfällige Unklarheiten gehen jedenfalls zulasten der Rechtsmittelwerberin ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 17; RIS-Justiz RS0041761). Nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zuordenbare Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben ( KodekaaO; RS0041851), wobei die Berufung zum Teil schwer verständlich ist.
Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrensmeint die Berufungswerberin zusammengefasst offenbar, dass sich aus den vom Erstgericht eingeholten Auskünften des ungarischen Justizministeriums ergebe, dass die Meldungen der Klägerin und auch ihres Kindes den ungarischen Meldevorschriften entsprochen hätten. Aus der Antwort des ungarischen Justizministeriums sei daher festzustellen, dass die Meldung des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes der Klägerin und auch des Kindes den ungarischen Vorschriften entsprochen hätte und der Aufenthaltsort der beiden als „Hauptwohnsitz” iSd KBGG anzusehen sei, auch wenn diese Antwort der Rsp (und Auslegung) des OGH widerspreche.
Die Frage, ob eine Meldung den Vorschriften entsprochen hat, stellt aber letztlich eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage dar. Dieser hat das Erstgericht die von ihm eingeholten und beglaubigt übersetzten Auskünfte des ungarischen Justizministeriums zur Rechtslage in Ungarn zu Grunde gelegt. Daran vermag die Berufung keine Bedenken zu erwecken.
Soweit in diesen Auskünften auch angeführt wurde, dass die betreffenden Meldungen den ungarischen Rechtsvorschriften entsprachen, ist dies auf die grundsätzliche Rechtslage zu beziehen. Auch in der von der Klägerin vorgelegten Beilage./6 (Auskunft des ungarischen Justizministeriums aus einen anderen Verfahren) wird ausgeführt, dass der Aufenthaltsort im Gegensatz zum Wohnsitz [nur] einen ergänzenden Charakter aufweise. Dieser liege vor, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz (also neben dem als sein Lebensmittelpunkt als Heim dienenden Ort) auch an einer anderen Adresse dauerhaft (also über drei Monate hinaus), jedoch lediglich provisorisch aufhalte. Der Bürger entscheide, ob er die Liegenschaft als Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort betrachte. Es liege in seiner Verantwortung, eine Anmeldung entsprechend seiner Entscheidung unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Vorgaben zu tätigen. Bei der meldebehördlichen Anmeldung der Wohnadresse prüfe die Behörde von Amts wegen nicht bei jedem Bürger, ob dieser in der Tat am durch ihn gemeldeten Wohnsitz lebe oder er sich von dort für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum entfernt habe.
Hier erfolgten die Anmeldungen aber – unstrittig - an der Adresse F*, Ungarn, als „Aufenthaltsort“ und nicht als „Wohnsitz“.
Eine konkrete inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit der Anmeldungen konnte der vom Erstgericht eingeholten Beantwortung durch das ungarische Justizministerium nicht zu Grunde liegen. Diese oblag vielmehr sodann dem Erstgericht.
Wenn auch eine Abmeldung des Wohnsitzes (Wohnort) im ungarischen Recht nicht vorgesehen ist, bestreitet auch die Berufungswerberin nicht, dass eine Ummeldung sehr wohl vorgesehen ist (sh etwa auch ./D). Dass der Klägerin eine solche nach ungarischem Recht – wie sie meint, aufgrund des Umstands des Mietverhältnisses - nicht möglich gewesen wäre, hat die – gerade in diesem Punkt aufgrund des Einwands der Klägerin ausdrücklich zur Klarstellung sogar ergänzend eingeholte - Auskunft des ungarischen Justizministeriums nicht ergeben. Danach ist eine typische Form für die zur Nutzung der Wohnung berechtigende Urkunde der Wohnungsmietvertrag. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass der Unterkunftsgeber (Vermieter) seine Zustimmung zur Meldung erteilt (ON 82). Der vom Unterkunftsgeber unterfertigte Vertrag (zB: Mietvertrag) oder eine sonstige Erklärung des Unterkunftsgebers – soweit diese den Urkundenerfordernissen entspricht und – keine Einschränkungen betreffend Wohnsitzmeldung enthält – ersetzt die Unterfertigung des Formulars zur Wohnsitzmeldung (so bereits ON 44).
Im Übrigen ergibt sich aus der (unbekämpften) Negativfeststellung, dass die Klägerin nicht einmal beweisen konnte, um die Zustimmung der Vermieterin zur Wohnsitzmeldung („Lakohely“) an der Adresse Ungarn, F*, im verfahrensrelevanten Zeitraum auch nur angefragt zu haben.
Dass ein Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem bestimmten Vertragsinhalt nicht gezwungen werden kann, liegt in der Natur eines privatrechtlichen Vertrags.
Eine von der Berufung behauptete Bemerkung des Erstgerichts, dass „das ungarische Justizministerium sich bezüglich des ungarischen Gesetz nicht auskenne”, findet sich, wie die Klägerin selbst zugesteht, in den Protokollen über die mündlichen Streitverhandlungen nicht.
Insgesamt vermag die Berufungswerberin keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung unterlässt es die Berufung, anzuführen, welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, sodass sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die Einwände zur bloß sinngemäßen Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens durch das Erstgericht können weitgehend übernommen werden.
Dass es sich bei den Meldungen an der Adresse C*, Ungarn, um wohnsitzliche Meldungen handelte, steht ohnehin außerstreit. Dies vermag aber – wie noch auszuführen sein wird - an der rechtlichen Beurteilung und damit am Ergebnis der Klagsabweisung nichts zu ändern.
Ob eine Meldung „auf eine Wohnadresse“ als hauptwohnsitzliche Meldung iSd österreichischen KBGG gilt, stellt jedenfalls eine Rechtsfrage und keiner feststellbare Tatsache dar.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrügezitiert die Berufung zunächst aus der Entscheidung 10 ObS 11/22y. Für die Anwendung der Anspruchsvoraussetzung der „hauptwohnsitzlichen Meldung“ iSd § 2 Abs 6 KBGG komme es darauf an, ob 1. im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein dem österreichischen Melderecht vergleichbares System existiere und 2. einer Person die Meldung oder Registrierung des Hauptwohnsitzes möglich sei, wobei der Begriff des Hauptwohnsitzes iSd § 1 Abs 7 MeldeG zu verstehen sei. Ein vergleichbares System im ungarischen Recht existiere auch dann, wenn das System die Begriffe „Hauptwohnsitz” und „Nebenwohnsitz” seit langem nicht mehr kenne sondern statt dessen „Wohnsitz” und „Aufenthaltsort”. Feststellbar und gewürdigt wäre auch, dass als „Hauptwohnsitz” eine ungarische „Wohnadresse” gewertet werden könne, wenn es als lebensführungsmäßiger Wohnort benützt werde. Feststellbar und zu würdigen wäre auch, dass unter Wohnadresse wie der Wohnsitz auch das Aufenthaltsort vom Gesetz gemeint sei. In der fraglichen Zeit sei der Aufenthaltsort der Klägerin, der auch als Wohnadresse gegolten habe, entsprechend der österreichischen hauptwohnsitzlichen Meldung gewesen.
Bei der Prüfung, ob und welche Wohnadresse unter den gegebenen Voraussetzungen zu melden möglich gewesen sei, hätte das Gericht die Feststellungen treffen müssen:„Im Ungarn müssen allen in Ungarn geborenen Personen mit ungarischer Staatsbürgerschaft eine Wohnsitzmeldung haben. Eine Wohnsitzmeldung kann nicht abgemeldet nur umgemeldet werden (nach der damaligen Fassung; seit 1.1.2022 waren zahlrachen Änderungen im Gesetz gegeben). Wird ein Kind nach der Geburt in Ungarn standesämtlich erfasst, wird ihm automatisch als Wohnsitz der Wonhsitz eines Elternteils registriert. In Ungarn ist es nicht möglich – mit einer Ausnahme – die Meldung eine Wohnadresse (Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort) ohne Zustimmung des Unterkunftgebers anzumelden. (Natürlich fehlt die Zustimmung bei der Immobilien, welche im Eigentum der Meldungserstatter stehen, wie bei dem Sachverhalt der OGH Entscheidung 10 Obs 77/24g). Der Gesetzgeber erschaffte im Jahr 2012 eine Ausnahme, nämlich, die, dass die Zustimmung des Unterkunftgebers im Fällen zur Eintragung nicht nötig ist, wenn das Benützungsrecht mit einer „Privaturkunde mit voller Beweiskraft” oder mit einer öffentlichen Urkunde belegt werden kann. Demnach hätte das Gericht feststellen müssen, dass im gegenständlichen Fall vorgelegten Mietverträgen feststellbar ist, dass dabei um keine Privaturkunden mit voller Beweiskraft handele und somit nur eine Anmeldung der Wohnadressenwariante, welche vom Vermieter auf der Meldeformulare angegeben wurde, möglich gewesen war. Somit hätte das Gericht feststellen müssen, dass eine Wohnsitzmeldung (wenn die Aufenthaltsortmeldung nicht als hauptwohnsichliche Meldung – wie das Gericht es behauptet – qualifiziert werden könnte) in ** für die Klägerin und für das Kind nicht möglich gewesen wäre. (RS0132841)“
Somit hätte das Gericht der Klage stattgeben müssen, entweder weil es auf die Schlussfolgerung komme, dass Aufenthaltsort auch eine Wohnadresse sei und somit eine Wohnung mit Aufenthaltsortmeldung auch im Mittelpunkt der Lebensinteressen stehen könne und somit als „lebensführungmäßigen Wohnsitz” („Hauptwohnsitz” im Sinne des öst. MeldeG und KBGG) qualifiziert werden müsse, oder sei auszusprechen, dass ohne Zustimmung des Unterkunftgebers die in einfacher Privaturkunde gefassten Mietverträge die Voraussetzungen weder § 325 noch §§ 326 und 327 und ZPO erfüllten und somit weder als Privaturkunde mit voller Beweiskraft noch als öffentliche Urkunde gälten, weswegen die Anmeldung als „Wohnsitz” – ohne Zustimmung des Vermieters-gar nicht möglich gewesen sei.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht; vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist unter anderem nach § 2 Abs 1 Z 2 KBGG, dass der den Anspruch erhebende Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Nach Absatz 6 leg cit liegt ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Der Oberste Gerichtshof hat – wie bereits das Erstgericht richtig aufzeigte – zuletzt zu 10 ObS 89/24x und 10 ObS 77/24g zu mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen Stellung genommen.
Wie zu 10 ObS 89/24x vom Erstgericht erhoben, ergab die auch dort eingeholte Auskunft des ungarischen Justizministeriums – im Wesentlichen wie auch im vorliegenden Verfahren bzw auch etwa ./C und ./D - Folgendes:
Im ungarischen Gesetz Nr. LXVI aus dem Jahr 1992 über das Register über Personalien und Wohnadressen der Bürger, im weiteren Nytv, sind die Begriffe Wohnsitz und Aufenthaltsort definiert.
Nach § 5 Abs 2 Nytv ist der Wohnsitz (lakóhely) eines Bürgers die Adresse jener Wohnung, in der der Bürger lebt. Was die Meldung einer Wohnadresse anbelangt, ist als Wohnung ein aus einem oder mehreren Wohnräumen bestehendes Gebäude oder ein aus einem oder mehreren Wohnräumen bestehendes Gebäudeteil, das oder der vom Bürger lebensführungsmäßig als sein Zuhause benützt wird, sowie auch – jedoch nicht im Fall von im Ausland lebenden ungarischen und nicht ungarischen Staatsbürgern – ein Raum zu betrachten, in dem jemand aus Not wohnt oder – sofern er keine andere Wohnung hat – Unterkunft findet. Als tatsächlicher Wohnsitz dient dem Bürger jene Wohnimmobilie, von wo aus er sein Leben organisiert (zB macht er sich regelmäßig aus diesem auf den Weg zur Arbeit bzw kehrt in diese wieder zurück), in der er die zu seiner Lebensführung erforderlichen Tätigkeiten verrichtet, die als Ort seines Familienlebens dient oder für die er kommunale Dienstleistungen in Anspruch nimmt bzw die als seine primäre Kontaktadresse bei den Behörden und kommunalen Dienstleistern aufscheint.
Nach § 5 Abs 3 Nytv ist der Aufenthaltsort (tartózkodási hely) eines Bürgers die Adresse jener Wohnung, in der er sich – ohne die Absicht, seinen Wohnsitz endgültig zu verlassen – für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum aufhält. Der Aufenthaltsort hat im Vergleich zum Wohnsitz lediglich einen ergänzenden Charakter. Von einem Aufenthaltsort kann dann gesprochen werden, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz auch an einer anderen Adresse dauerhaft (also über drei Monate hinaus), jedoch lediglich provisorisch aufhält. Der Zweck der Meldung des Aufenthaltsorts ist, dass der Bürger auch während dieser Zeit für die Behörden, Institutionen, kommunalen Dienstleister uä erreichbar bzw auffindbar ist. Gemäß den erläuternden Bestimmungen des Nytv kann nur dann von einem Aufenthaltsort die Rede sein, wenn der Bürger über einen gemeldeten und gültigen Wohnsitz verfügt, an den er zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren will; eben darauf bezieht sich auch die Wendung „ohne die Absicht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen“.
Jeder Bürger ist zeitgleich ausschließlich zur Meldung eines einzigen Wohnsitzes und – wenn er dies wünscht – zusätzlich zur Meldung eines Aufenthaltsorts berechtigt. Für die Entscheidung, welche Liegenschaft der Bürger als seinen Wohnsitz und welche als seinen Aufenthaltsort betrachtet, ist das Nytv maßgebend; diese Entscheidung zu treffen ist – im Hinblick auf die oben angeführten Bestimmungen des Gesetzes Nytv – die Aufgabe des Bürgers und nicht jener der für das Register über Personalien und Wohnadressen zuständigen Behörde. Es ist die Entscheidung des Bürgers, welche Liegenschaft er als Wohnsitz oder Aufenthaltsort betrachtet, und es liegt in seiner Verantwortung, eine Anmeldung entsprechend seiner Entscheidung unter Bedachtnahme auf die obigen Vorgaben zu tätigen.
Tritt eine Änderung in der Lebensführung des Bürgers ein, ist dieser – um die Authentizität des Registers als Register mit öffentlichem Glauben zu bewahren – verpflichtet, die Änderung seiner im Register über Personalien und Wohnadressen erfassten Daten innerhalb von drei Werktagen nach Eintritt der Änderung zu melden.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:„1.1. Für die Anwendung der Anspruchsvoraussetzung der 'hauptwohnsitzlichen Meldung' im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG kommt es darauf an, ob im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein dem österreichischen Melderecht vergleichbares System existiert, nach dem einer Person die Meldung oder Registrierung des Hauptwohnsitzes möglich ist (RS0132841), wobei der Begriff des Hauptwohnsitzes iSd § 1 Abs 7 MeldeG zu verstehen ist (10 ObS 11/22y Rz 29 [wie auch von der Berufung zitiert]; 10 ObS 88/21w Rz 19).
1.2. Existiert im zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds (RS0132841). Die Frage, welche Art der Anmeldung nach dem Rechtssystem eines anderen Mitgliedstaats der hauptwohnsitzlichen Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG entspricht, ist rechtlich zu beurteilen und einer Feststellung nicht zugänglich.
[...]
2.1. Aus den zum ungarischen Registergesetz getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Aufenthaltsort eines Bürgers die Adresse jener Wohnung ist, in der er sich – ohne die Absicht, seinen Wohnsitz endgültig zu verlassen – für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum aufhält (§ 5 Abs 3 Nytv). Von einem Aufenthaltsort kann nach der vom Erstgericht erhobenen Auskunft des ungarischen Justizministeriums dann gesprochen werden, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz auch an einer anderen Adresse dauerhaft (also über drei Monate hinaus), jedoch lediglich provisorisch aufhält. Gemäß den festgestellten erläuternden Bestimmungen des Nytv kann nur dann von einem Aufenthaltsort die Rede sein, wenn der Bürger über einen gemeldeten und gültigen Wohnsitz verfügt, an den er zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren will; eben darauf bezieht sich auch die Wendung 'ohne die Absicht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen'.
[...] Für die Frage, ob der Aufenthalt im Sinn des § 5 Abs 3 Nytv ohne die Absicht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen, genommen wurde, ist nämlich nicht allein der Wortlaut der genannten Bestimmung entscheidend; bei der Auslegung sind vielmehr auch die Erhebungsergebnisse des Erstgerichts zum Verständnis der Bestimmung in seinem Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
2.2.1. Dabei ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin die Wohnimmobilie, an der sie die Meldung des Wohnsitzes im relevanten Zeitraum beibehielt, nicht (mehr) als lebensführungsmäßiges Zuhause nutzte. Diesem Zweck diente ab dem Umzug in die dem Ehegatten gehörige Wohnung vielmehr (nur) diese Wohnung, an der sie lediglich den Aufenthaltsort gemeldet hatte. Der Aufenthalt an diesem Ort war in diesem Sinn aber nicht lediglich provisorisch, weil die Klägerin nach den nunmehr getroffenen Feststellungen in der Wohnung, an der sie die Meldung ihres Wohnsitzes beibehielt, nicht wieder wohnen wollte. Damit handelte es sich bei der Wohnsitzadresse nicht mehr um einen – nach den Erhebungen für die Subsumption aber maßgeblichen – Wohnsitz, an den die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren wollte. Die Voraussetzung einer Meldung des Aufenthaltsorts nach § 5 Abs 3 Nytv, dass keine Absicht besteht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen, war somit im relevanten Zeitraum nicht erfüllt.
2.2.2. [...] der festgestellte Umstand, dass die Klägerin die Meldung als Wohnsitz an der Wohnsitzadresse nur für den Fall behielt, in dem ihre Ehe scheitern sollte und sie dann eine Unterkunft benötigen würde, nichts daran, dass sie im maßgeblichen Zeitraum nicht (auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt) wieder dort wohnen wollte. Ob sie bei Eintritt bestimmter Umstände einen Willen bilden würde oder wird, an dieser Adresse wieder zu wohnen, ist hingegen irrelevant. Von einem bloß provisorischen Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung, in der sie den Aufenthaltsort gemeldet hat, kann daher keine Rede sein.
2.2.3. Dem steht nach den vom Erstgericht ermittelten ungarischen Recht nicht entgegen, dass es die Entscheidung der Klägerin war, welche Liegenschaft sie als Wohnsitz oder Aufenthaltsort betrachtet. Diese Entscheidung hat sie nach den getroffenen Feststellungen vielmehr getroffen und sie trug daher die Verantwortung, die Anmeldung entsprechend dieser Entscheidung unter Bedachtnahme auf die geschilderten Vorgaben zu tätigen.
2.3. Aufgrund ihrer konkreten Lebensbeziehungen zu den beiden Wohnungen schied eine Meldung mit einem Aufenthaltsort im Sinn des § 5 Abs 3 Nytvan (tartózkodási hely) an der Adresse […] nach ungarischem Recht somit aus, sodass ihr auch eine Wahl zwischen der Meldung des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts nicht zukam. Die durchgeführte und im relevanten Zeitraum nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Meldung kann folglich nicht als hauptwohnsitzliche Meldung im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG qualifiziert werden. Mangels Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.“
Dass ein dem österreichischen Meldesystem vergleichbares ungarisches System existiert, wird von der Berufung – zu Recht – nicht bestritten, vielmehr geht sie selbst davon aus.
Nach den in diesen Entscheidungen dargestellten Grundsätzen entsprach die Meldung der Klägerin an der Adresse, an der sie mit dem Kind lebte, als „Aufenthaltsort“ auch im vorliegenden Fall nicht den ungarischen Rechtsvorschriften. Auch hier nutzte die Klägerin die Wohnimmobilie, an der sie die Meldung des Wohnsitzes im relevanten Zeitraum beibehielt, (hier seit ihrem 14. Lebensjahr) offensichtlich nicht mehr als lebensführungsmäßiges Zuhause. Diesem Zweck diente vielmehr seit 2017 eine Mietwohnung an der Adresse F*, in der sie gemeinsam mit ihrem Mann und seit der Geburt des Kindes auch mit diesem, sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, lebt. Diese Adresse ist aber – während dieses gesamten Zeitraums - nicht als Wohnsitz – weder hinsichtlich der Klägerin noch hinsichtlich des Kindes – sondern unstrittig lediglich als Aufenthaltsort gemeldet. Der Aufenthalt an diesem Ort war aber nicht provisorisch, weil die Klägerin – wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt – keine konkrete Absicht hatte, zu ihrem „Wohnsitz“ zurückzukehren. Dies behauptet sie auch gar nicht in der Berufung. Ob die Klägerin (erst) bei Eintritt irgendwelcher Umstände einen Willen bilden würde oder wird, an dieser Adresse wieder zu wohnen, ist mangels aktuell bestehender, konkreter Rückkehrabsicht an die Wohnortadresse irrelevant (10 ObS 89/24x).
Dass eine Wohnsitzmeldung am tatsächlichen Wohnsitz der Klägerin und ihres Kindes Ungarn, F*, nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht festgestellt und haben auch die umfangreichen Erhebungen des Erstgerichts im Wege des ungarischen Justizministeriums nicht ergeben. Vielmehr konnte ausdrücklich nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Zustimmung der Vermieterin zur Wohnsitzmeldung („Lakohely“) an dieser Adresse im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht erhalten hat bzw hätte, wenn sie angefragt hätte. Daraus ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht einmal beweisen konnte, um die Zustimmung der Vermieterin zur Wohnsitzmeldung („Lakohely“) an der Adresse Ungarn, F* im verfahrensrelevanten Zeitraum auch nur angefragt zu haben und dass ihr dies verweigert worden wäre. Schon damit ist ihr der Beweis einer Unmöglichkeit einer – den tatsächlichen Umständen entsprechenden und rechtskonformen - Meldung an dieser Adresse als Wohnsitz nicht gelungen.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil auf Basis der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung stand.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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