Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , MSc., **, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.10.2025, **-63, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8.11.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der am ** geborenen Klägerin vom 23.1.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, noch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Klagemit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin genieße Berufsschutz. Sie habe am 30.1.2018 den Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades, nämlich nach dem Studium Master of Science, Psychologie, erhalten. Davor habe sie lediglich Praktika, Ferialjobs oder geringfügige Beschäftigungen neben der Ausbildung ausgeübt. § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG sei anzuwenden. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, zumindest die Hälfte dessen ins Verdienen zu bringen, was ein gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit verdiene.
Die Beklagtewendete ein, die Klägerin sei weder dauernd noch vorübergehend berufsunfähig. Die Hälfteregelung des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG sei nicht anzuwenden, da die Klägerin erstmalig 2006 ins Berufsleben eingetreten sei und somit mehr als fünfzehn Jahre vor dem Stichtag 1.2.2023.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension bzw. der gesetzlichen Rehabilitationsmaßnahmen ab 1.2.2023 gerichtete Klagebegehren ab. Es ging von dem auf Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, im Angestelltenbereich bestimme die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Tätigkeit das Verweisungsfeld. Die Klägerin sei als Psychologin in dem nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 2 ASVG geforderten Ausmaß tätig gewesen. Nachdem zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als fünfzehn Jahre liegen habe sie eine qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls in über zwölf Pflichtversicherungsmonaten, ausgeübt. Da die Klägerin nach den Feststellungen ihrer bisherigen Angestelltentätigkeit entsprechende Verweisungstätigkeiten kalkülsentsprechend ausüben könne, komme die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht in Betracht. Da auch keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf medizinische Rehabilitation.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Die Klägerin verweist auf einzelne vorgelegte medizinische Beweismittel, welche aus ihrer Sicht sowohl bei der erstgerichtlichen Beweiswürdigung als auch auf der Ebene der gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde und der (dadurch) dokumentierten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wäre „eine andere Tatsachenfeststellung zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin“ möglich gewesen.
Um einen Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgreich geltend machen zu können muss der Berufungswerber in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (RS0043039; Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 37).
Der Verfahrensrüge der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, welche rechtlich relevanten anderen Tatsachenfeststellungen aus ihrer Sicht bei mangelfreiem Verfahren getroffen hätten werden können. Schon aus diesem Grund versagt die Mängelrüge.
Im Einzelnen wird dazu ergänzend ausgeführt:
1.2. Die Klägerin verweist auf den ärztlichen Befund von Dr. B* vom 26.3.2024 (Beilage ./B). Aus diesem habe sich eine andauernde Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach einem grippalen Infekt ergeben. Darauf sei im weiteren Verfahren weder von den gerichtlichen Sachverständigen noch vom Erstgericht inhaltlich Bezug genommen worden und sei eine Ergänzung des Beweisverfahrens insofern unterblieben.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannte Arztbrief von Dr. B* (Beilage ./B) der Sachverständigen DDr. C* im Hinblick auf die Vorbereitung der Gutachtenserörterung bzw. Erstattung eines Ergänzungsgutachtens am 11.4.2024 übermittelt wurde (ON 11). Die Beilage ./B wurde in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2025 „dargetan“ (ON 48) sowie auch in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2025 verlesen (ON 57). Die Sachverständige DDr. C* blieb auch nach Übermittlung der Urkunde Beilage ./B in ihrem Ergänzungsgutachten bei ihrer bisherigen Einschätzung (ON 48, 1; ON 57). Die Einsichtnahme in diese Urkunde änderte daher nichts an ihrer gutachterlichen Beurteilung. Eine gesonderte Fragestellung hiezu durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an die Sachverständige erfolgte nicht.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Sachverständige DDr. C* ihr erstes Gutachten nach Untersuchung der Klägerin am 12.3.2024 erstattete (ON 6). Der Arztbrief vom 26.3.2024 (Beilage ./B) bezieht sich auf den Gesundheitszustand der Klägerin nach einem grippalen Infekt „vor zwei-drei Monaten“, also rund zwei Monate vor der Befundaufnahme durch die Sachverständige. Sie war daher bei der Befundaufnahme selbst in der Lage, den Gesundheitszustand der Klägerin insofern zu befunden.
1.3. Gerügt wird weiters, dass mit dem von der Klägerin vorgelegten Kipptischbefund (Beilage ./M) weder durch die gerichtliche Sachverständigen noch durch das Erstgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Dies ist nicht zutreffend, da der Sachverständige Dr. D* in seinem Gutachten ausdrücklich auch auf eine Berücksichtigung dieser Urkunde („Untersuchung aus der Klinik E* vom 28.5.2024“, Seite 7 in ON 43) Bezug nahm. Auch diese Urkunde wurde daher im Sachverständigengutachten berücksichtigt.
1.4. Gerügt wird, dass im internistischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D* die geschilderten Beschwerden der Klägerin im Wesentlichen als subjektive Leistungsschwäche beschrieben worden seien, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild ME/CFS oder mit belastungsabhängigen Symptomen wie Post-Exertional Malaise (PEM) erfolgt sei. Das Erstgericht habe dies in seiner Beweiswürdigung ungeprüft gelassen.
Allenfalls soll mit diesen Ausführungen eine Unschlüssigkeit des Gutachtens geltend gemacht werden, die aber nicht nachvollziehbar dargelegt wird. Soweit insofern ein Beweiswürdigungsmangel durch das Erstgericht geltend gemacht werden soll, fehlt es an einer gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge (siehe Kodek in Klicka / Koller, ZPO 6 § 471 Rz 15).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1.Eingangs ist auszuführen, dass gemäß § 272 ZPO der erkennende Richter (Senat) bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching / Konecny 3III/1, § 272 ZPO Rz 4 f, 11).
2.2. Bekämpft wird die Feststellung: „Eine kalkülsändernde Besserung ist aus interner Sicht nach dem Stand des Wissens durchaus wahrscheinlich.“
Stattdessen wird die Feststellung gefordert: „Der Zustand besteht ab Antragstellung und erscheint nicht wesentlich besserungsfähig.“
Zunächst ist festzuhalten, dass die bekämpfte Feststellung zur Wahrscheinlichkeit einer kalkülsändernden Besserung sich lediglich auf das internistische Gutachten stützt („aus interner Sicht“), und diese Feststellung jedenfalls im Gutachten Dr. D* Deckung findet (ON 43, Seite 10). Die von der Klägerin geforderte Feststellung bezieht sich auf eine Gesamtbeurteilung der Wahrscheinlichkeit der Verbesserungsfähigkeit und damit auf das zusammenfassende Gutachten von Dr. D* vom 19.3.2025, ON 45. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist in diesem angeführt, dass der Zustand nicht wesentlich besserungsfähig erscheine. Warum es zu dieser Feststellung im zusammenfassenden Gutachten gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, nachdem Dr. D* selbst zuvor in seinem Gutachten (ON 43) und in weiterer Folge auch die Sachverständige DDr. C* in ihrem Gutachten (ON 57) eine Besserungsfähigkeit bejaht haben.
Letztlich ist aber sowohl die bekämpfte, als auch die begehrte Feststellung für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Die Frage der Besserungsfähigkeit des Zustandes des Versicherten ist lediglich von Relevanz, wenn zu beurteilen ist, ob vorübergehende oder dauernde Invalidität vorliegt. Nach den Feststellungen und den Ergebnissen des Verfahrens ist aber die Klägerin überhaupt nicht invalid. Der Tatsachenrüge kommt in diesem Punkt keine Relevanz zu. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor.
2.3. Bekämpft wird die Feststellung: „Trotz dieser Gesundheitseinschränkungen ist die Klägerin ab Antragstellung weiterhin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten mit Anheben von Gewichten bis sechs Kilogramm und dem Tragen von Gewichten bis zu drei Kilogramm mit einem durchschnittlichen geistigen Anforderungsprofil während einer Arbeitszeit von vier Stunden täglich unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen vorzunehmen.“
Stattdessen wird die Feststellung gefordert: „Eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist nicht gegeben.“
Die Klägerin argumentiert, das Erstgericht hätte insbesondere auf Basis des vorgelegten immunologischen Facharztbefundes von Prof. DDr. F* vom 16.7.2024 die begehrte Feststellung treffen müssen. Diese habe ausdrücklich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit aus immunologischer Sicht nicht gegeben sei. Damit hätten sich die Sachverständigen nicht befasst.
Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf die ausführlichen, mehrfach erörterten und schlüssigen Gutachten der beigezogenen Gerichtssachverständigen gestützt. Gerichtliche Sachverständige weisen die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen auf, auch nach einer kürzeren Untersuchung das Leistungskalkül richtig und vollständig festzustellen. Da das Gericht auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106).
Die Gutachten der beigezogenen, äußerst versierten Gerichtssachverständigen waren nachvollziehbar und unbedenklich. Insbesondere hat der Sachverständige Dr. D* sein Gutachten auf Basis des gesamten Akteninhaltes erstellt und auch die vorgelegten medizinischen Urkunden der klagenden Partei berücksichtigt (ON 43, Seite 2).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den medizinischen Sachverständigen grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung trifft, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht bei seinen Feststellungen von der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. D* ausgegangen ist.
2.4. Bekämpft wird die Feststellung: „Auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind der Gesundheitszustand und das Leistungskalkül der Klägerin dahingehend besserungsfähig, dass die das Anforderungsprofil an Psychologen wieder länger als vier Stunden täglich eingehalten werden kann.“
Stattdessen wird die Feststellung gefordert: „Aufgrund der bestehenden Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit, der fachlichen Kompetenz, der Flexibilität und der Umstellbarkeit ist eine Tätigkeit im Berufsbild einer Psychologin auch im Ausmaß von vier Stunden täglich nicht möglich.“
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen DDr. C*.
Die Klägerin führt dagegen die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2025 an, wonach die diversen Defizite der Klägerin aufgrund ihres Erschöpfungssyndroms aktuell mit einer Psychologentätigkeit nicht vereinbar seien (ON 43). Die Klägerin übersieht aber geflissentlich die auf dieser Aussage folgenden Ausführungen der Sachverständigen in der selben mündlichen Verhandlung. Diese lauten: „Allerdings habe ich aufgrund dieser Problematik, nämlich der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit, ihre Arbeitsleistungskapazität auf vier Stunden je Arbeitstag reduziert. Wenn man einen 4-Stunden-Arbeitstag betrachtet, so weist die Klägerin für diesen Zeitraum die erforderliche Durchhaltefähigkeit und damit einhergehend erforderliche Flexibilität und Umstellbarkeit auf. Auch ihre fachlichen Kompetenzen sind dafür ausreichend. Das heißt, innerhalb eines 4-Stunden-Arbeitstages kann sie ihre Arbeitsleistung erbringen, sofern diese auf drittelzeitig besonderen Zeitdruck eingeschränkt ist, diese 1 Stunde und 20 Minuten kann die Klägerin auch durchgehend besonderen Zeitdruck einhalten. Wenn ich in das Berufsanforderungsprofil von Psychologen Einsicht nehme, so erfüllt die Klägerin das Minimalanforderungsprofil.“ (ON 57, Seite 2).
Die bekämpfte Feststellung widerlegende Beweismittel werden damit in der Tatsachenrüge nicht dargetan.
2.5. Bekämpft wird die Feststellung: „Mit diesem Leistungskalkül ist die Klägerin weiterhin in der Lage, als Psychologin zu arbeiten.“
Stattdessen wird die Feststellung gefordert: „Mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül ist die Klägerin nicht in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die dem Berufsbild einer Psychologin entsprechen.“
Die Klägerin verweist darauf, dass der Sachverständige Mag. G* in seinem zweiten berufskundlichen Gutachten ausgeführt habe, dass eine Tätigkeit als Psychologin nicht mehr möglich sei. Demgegenüber habe er in der mündlichen Verhandlung diese Einschätzung wieder zurückgenommen, ohne dass es zu einer Änderung des zugrundeliegenden medizinischen Leistungskalküls gekommen wäre. Diese Beweiswürdigung sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Auch hier übersieht die Klägerin geflissentlich die gesamten Verfahrensergebnissse. Zutreffend ist, dass der Sachverständige Mag. G* in seinem zweiten berufskundlichen Gutachten (ON 51), das erstmals im Hinblick auf einen behaupteten Berufsschutz erstellt wurde, ausführte, der Klägerin sei eine Berufstätigkeit als Psychologin auch im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung bzw. vier Stunden täglich, sohin im Rahmen des Minimalanforderungsprofils zumutbar. In einem ergänzenden Gutachten (ON 56) führt er demgegenüber unter Mitberücksichtigung der Testergebnisse im neurologisch-psychiatrischen Gutachten aus, dass der Klägerin aus berufskundlicher Sicht die Berufstätigkeit als Psychologin nicht mehr zumutbar sei. Eine nähere Abklärung des Sachverhalts fand in der Folge in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2025 (ON 57) statt. Die Sachverständige DDr. C* ergänzte zur Klarstellung, dass die in ihrem Gutachten auf Seite 26 getroffenen Einschränkungen bereits in ihr Leistungskalkül Eingang gefunden haben. Diese Einschränkungen seien daher auch nicht mehr extra zu berücksichtigen. Daraufhin ergänzte der Sachverständige Mag. G* sein berufskundliches Gutachten dahin, dass es bei seinem zweiten Gutachten (offenbar gemeint: ON 51) bleibt. In diesem habe er bereits das Leistungskalkül vollumfänglich berücksichtigt. Sein zweites Ergänzungsgutachten (offenbar gemeint: ON 56) sei insofern nicht korrekt, da er die Kriterien auf Seite 26 im Gutachten DDr. C* zusätzlich zum Leistungskalkül herangezogen habe.
Damit wurden aber die Differenzen in den verschiedenen Gutachten des Sachverständigen Mag. G* aufgeklärt und konnte das Erstgericht unbedenklich auf Basis der finalen Schlüsse des Sachverständigen die bekämpfte Feststellung treffen.
3. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Darüber hinaus hat die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben und kann eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden.
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