Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Küchenhilfe, **, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof&Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* e.U. , **, vertreten durch Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 12.278,31 brutto abzüglich EUR 1.613,95 netto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.290,57) und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 5.219,76) gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 29.8.2025, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird ihr teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:
„3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.610,- (an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
II. Dem Kostenrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 474,53 (darin EUR 79,09 USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Die ordentliche Revision ist ad I. nicht zulässig.
Der Revisionsrekurs ist ad II. jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte restliche EUR 12.278,31 brutto abzüglich EUR 1.613,95 netto s.A und brachte zusammengefasst vor, sie sei beim Beklagten von 25.4.2023 bis 17.6.2024 als Küchenhilfe zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.962,- bei 40 Stunden Arbeitszeit beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe durch fristwidrige Arbeitgeberkündigung geendet, welche am 4.6.2024 zum 17.6.2024 ausgesprochen worden sei. Auf das Dienstverhältnis gelange der Kollektivvertrag für das Hotel-und Gastgewerbe zur Anwendung. Die Klägerin habe von März 2024 bis Mai 2024 Überstunden geleistet, aber nur Teilzahlungen erhalten.
Der Beklagte wandte ein, sein Unternehmen sei ein Heurigenbetrieb und falle unter den Kollektivvertrag für Dienstnehmer in Weinbaubetrieben **, sodass die kurzen Kündigungsfristen für Saisonbetriebe gelten würden. Es sei der Verbrauch des Resturlaubs während der Kündigungsfrist vereinbart worden.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 25.11.2024 wurde der für Überstundenentgelt anerkannte Betrag von EUR 374,- brutto zugesprochen (ON 9).
Mit dem angefochtenen (End)Urteil verpflichtete das Erstgericht 1. den Beklagten zur Zahlung von EUR 6.987,74 brutto samt 13,08% stufenweiser Zinsen abzüglich EUR 1.613,95 netto, wies 2. das Mehrbegehren auf weitere EUR 5.290,57 samt 13,08% stufenweiser Zinsen ab und verpflichtete 3. den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 5.219,76 (Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten.
Es traf die auf den Urteilsseiten 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen , auf die verwiesen und aus denen Folgendes hervorgehoben wird:
Der Beklagte betreibt an der Adresse ** (./4, ./5) zumindest seit 1997 im eigenen Namen einen Gewerbebetrieb folgender Ausgestaltung: Er betreibt Weinbau (auf einer Fläche von rund 7 ha) und Obstbau (auf einer Fläche von weniger als 1 ha) sowie eine Buschenschank mit angeschlossenem Heurigenbuffet (./i, ./7). Der Beklagte stellt auch selbst die dort verkauften Weine her, darunter ua Heuriger, Grüner Veltliner, Zweigelt, Rieslinge, Roter Veltliner, Grüner Veltliner, Pinot Blanc, Rotweine. […]
Der Weinbaubetrieb wird das ganze Jahr über bewirtschaftet, es entfallen lediglich bei Schlechtwetter Arbeiten im Freien. Buschenschank und Heurigenbuffet werden mit einer einmaligen Unterbrechung, welche von Weihnachten bis Ende Jänner dauert, ebenfalls ganzjährig betrieben.
Der Gesamtjahresumsatz des Betriebs beträgt rund EUR 650.000,-, wobei mehr als die Hälfte davon durch den Verkauf des selbst produzierten Weins erwirtschaftet wird. Rund zwei Drittel des Jahresumsatzes werden zwischen Frühjahr und September erwirtschaftet; in diesem Zeitraum beschäftigt der Beklagte mehr Mitarbeiter als im restlichen Jahr, dies sowohl in Buschenschank und Heurigenbuffet als auch im Weinbau und Obstbau.
Im täglichen Betrieb besteht keine Trennung zwischen Buschenschank und Heurigenbuffet, weder organisatorisch, noch wirtschaftlich, noch mitarbeiterbezogen. […] Die Klägerin arbeitete als Küchenhilfe, in der Schank und am Buffet. Sie half auch im Service aus. […]
Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Branche der Weinbaubetriebe in Wien die Saisonbetriebe im Jahr 2024 nicht überwogen haben.
In der Branche des Hotel-und Gastgewerbes in Österreich überwogen die Saisonbetriebe im Jahre 2024 nicht.
[…]
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien gelte gemäß § 1 für alle Weinbaubetriebe im Bundesland Wien. Bei der Kollektivvertragszugehörigkeit komme es auf die tatsächliche Ausgestaltung des konkreten Betriebs an, nicht auf die Rechtsansichten der Dienstvertragsparteien und auch nicht auf Kollektivvertragsklauseln zur Kollektivvertragszugehörigkeit (wie etwa in ./M). Im Betrieb des Beklagten überwögen in wirtschaftlicher wie tatsächlicher Hinsicht die Tätigkeit als Weinbaubetrieb. Der Betrieb einer Buschenschank samt angeschlossenem Heurigenbuffet sei – gerade auch in Wien – eine typische Ergänzung eines Weinbaubetriebs und daher kein Widerspruch zur Kollektivvertragszugehörigkeit zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien, mag es sich bei der Buschenschank oder dem Heurigenbuffet auch um gastronomische Kerntätigkeiten handeln. Dies sei eine besondere Konstellation, der insbesondere in den §§ 1 bis 4 des Wiener Buschenschankgesetzes entsprechend Rechnung getragen werde. Daraus ergebe sich, dass es sich bei Buschenschank und Heurigenbuffet – sofern sie tatsächlich betrieben würden – um integrale Teil-und/oder Nebentätigkeiten im Rahmen des Weinbaubetriebs handle. Nachdem das Überwiegen der Weinbautätigkeit habe festgestellt werden können, ändere auch die – inhaltlich ohnehin unklar gebliebene – untergeordnete Teiltätigkeit in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit einem Lieferservice für Getränke und Speisen nichts. Ebenso sei unbeachtlich, dass der Beklagte selbst offenbar bei der Kündigung der Klägerin von der Anwendung des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe ausgegangen sei, weil er die dortige vierzehntägige Kündigungsfrist habe anwenden wollen und nicht die längere des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien. Gemäß § 16 des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien hätten die Kollektivvertragspartner festgehalten, dass es sich bei diesem Kollektivvertrag um eine Saisonbranche iSv § 107 Abs 2 und 4 LAG 2021 handle (so die wörtliche Formulierung). Gemäß § 16 Z 2 und 3 des Kollektivvertrags könne daher der Dienstgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen, wenn das Dienstverhältnis länger als ein Jahr, aber weniger als 5 Jahre gedauert habe.
Zu prüfen sei, ob hier eine Saisonbranche vorliege. Ob der Betrieb des Beklagten selbst ein Saisonbetrieb sei, sei nicht relevant. Überwiegen in der gesamten Branche die Saisonbetriebe, kämen die entsprechenden Benefizien auch jenen Betrieben zu, die keine seien. Für die Weinbaubetriebe in Wien habe die Frage nach dem Überwiegen von Saisonbetrieben im Verfahren nicht beantwortet werden können, weil das nur über ein berufskundliches Sachverständigengutachten hätte geklärt werden können, das aber ausdrücklich nicht beantragt worden sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfe eher vermutet werden, dass in der Branche Saisonbetriebe überwögen, was jedoch keine taugliche Feststellungsgrundlage sei. Nach der zuletzt ergangenen Rspr treffe die Beweislast für das Nichtvorliegen von Saisonbetrieben in der betreffenden Branche den Dienstnehmer. Nachdem das Nichtüberwiegen von Saisonbetrieben im Wiener Weinbau nicht habe unter Beweis gestellt werden können, kämen die besonderen Bestimmungen über die Kündigungsfristen nach dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien zur Anwendung. Da die Klägerin bereits länger als ein Jahr beschäftigt gewesen sei, habe sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten gekündigt werden können, der frühestmögliche Endigungszeitpunkt sei daher der 31.7.2024 gewesen, sodass ihr Beendigungsansprüche dahin, nicht aber – wie eingeklagt – bis zum 30.9.2024 zustünden. Dazu komme die Urlaubsersatzleistung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung eines Urlaubskonsums vom 2.6.2024 bis 17.6.2024.
Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin habe in beiden Verfahrensabschnitten mit rund 50% obsiegt. Es seien daher die Vertretungskosten der Parteien gegeneinander aufzuheben. Jede Partei habe aber der anderen die Hälfte der jeweiligen Barauslagen zu ersetzen und die Beträge zu saldieren. Die anteiligen Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens seien aber zuzusprechen. Zutreffend sei wohl der Einwand des Beklagten, dass sich letztlich herausgestellt habe, das das Gutachten zu einem nicht relevanten Beweisthema eingeholt worden sei. Das sei aber beiden Parteien gleichermaßen zuzuschreiben. Der Beklagte habe sich verspätet auf die Anwendung des richtigen Kollektivvertrags berufen. Dass es einen gesonderten Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien gebe, sei nicht weithin bekannt. Es hätten daher beide Parteien gleichermaßen zum Entstehen dieser nicht notwendigen Kosten beigetragen und seien mit diesen Kosten nach den Obsiegensquoten zu belasten.
Gegen den abweisenden Teil (Pkt 2.) und die Kostenentscheidung (Pkt 3.) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im gänzlich klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu aufzuheben und zurückzuverweisen; in eventu die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 5.614,80 an Barauslagen verpflichtet werde.
Gegen die Kostenentscheidung (Pkt 3.) richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen habe und wechselseitig keinerlei Kostenersatz zu leisten sei.
Die Streitteile beantragen jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt , in Ansehung der Kostenentscheidung kommt ihr teilweise Berechtigung zu.
Der Kostenrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt .
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge meint die Klägerin zusammengefasst, der Beklagte betreibe zwar einen Weinbau auf einer Fläche von rund 7 ha, aber auch an der Adresse eine Gastwirtschaft. Demgemäß sei er Mitglied der Landwirtschaftskammer Wien in der Betriebsform Weinbaubetrieb, habe jedoch auch eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 für diesen Betrieb. Der Beklagte führe daher zwei grundsätzlich völlig unterschiedliche und in jeglicher Hinsicht, nicht nur rechtlich, völlig getrennt zu beurteilende Unternehmen, die im Wesentlichen selbständig bestehen könnten und bestünden und völlig unterschiedlich gegliedert, organisiert, wirtschaftlich gesteuert und geführt würden, was zur fachlich bedingten Mehrfach-Unterworfenheit der Dienstnehmer und der damit verbundenen Kollision von Kollektivverträgen führe. Für alle Dienstnehmer des Beklagten kämen grundsätzlich zwei Kollektivverträge (Weinbau und Gastgewerbe) und somit unterschiedliche Normen für denselben Gegenstand zur Anwendung. Das Gesetz verfolge innerhalb eines Betriebs grundsätzlich das Prinzip der Tarifeinheit. In einem Betrieb solle nur ein Kollektivvertrag gelten. Fehle eine fachliche und organisatorische Abgrenzung der verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten, liege ein Mischbetrieb vor. Im Mischbetrieb führe der Grundsatz der Tarifeinheit dazu, dass der Kollektivvertrag jenes Wirtschaftsbereichs anzuwenden sei, der dem Betrieb das Gepräge gebe.
Das Erstgericht gehe von einem Mischbetrieb mit Weinbau-und Gastgewerbe (formal als Buschenschank und Heuriger bezeichnet, de facto schon wegen der Größe als Gastgewerbebetrieb zu betrachten) aus, und habe die Klägerin wegen verkannter Prägung nicht unter den Kollektivvertrag für das Gastgewerbe subsumiert. Die unternehmerische Tätigkeit des Beklagten werde bei Gesamtbetrachtung durch die Gastwirtschaft geprägt, va auch hinsichtlich des finanziellen und persönlichen Einsatzes. Es sei klar zu erkennen, dass es sich beim Weinbaubetrieb einerseits und dem Heurigenbuffet andererseits nicht um einen einheitlichen Betrieb ohne fachliche und organisatorische Abgrenzung handle. Beide Unternehmenszweige würden zwar vom selben Unternehmer geführt, würden sich aber in allen wesentlichen Kriterien derart unterscheiden, dass sie nicht kollektivvertraglich getrennt zu behandeln seien. Auch würden im Heurigenbuffet nicht nur (marginal) eigene Produkte des Weinbaus ausgeschenkt und einfache kalte Speisen und auch Getränke anderer (Weinbau-) Betriebe und Produzenten angeboten werden, sondern ein vollständiges gastronomisches Sortiment mit warmen Speisen. Die klare Trennung der Tätigkeiten spiegle sich auch in der Organisation wider. Wegen dieser deutlichen Trennung liege kein Mischbetrieb vor. Entscheidend sei, dass die Klägerin von Anfang bis Ende ausschließlich im organisatorisch abgetrennten Bereich des Gastronomiebetriebs beschäftigt gewesen sei. Auf ihr Dienstverhältnis sei daher der Kollektivvertrag des Gastgewerbes anzuwenden. Als sekundäre Feststellungsmängel vermisst die Berufungswerberin Feststellungen dazu, dass ein saisonaler Teilbetrieb im Gastgewerbe vorliege. Hätte das Erstgericht dies festgestellt, hätte es erkannt, dass der Gastgewerbebetrieb eine klare organisatorische Abgrenzung zum Weinbaubetrieb aufweise und dadurch der Kollektivvertrag des Gastgewerbes Anwendung finde.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht; vielmehr hat das Erstgericht die Rechtslage und die Judikatur richtig dargestellt. Es ist ihm auch hinsichtlich der Anwendung des Kollektivvertrags für Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien zu folgen, sodass auf die insofern zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen wird (§§ 2 Abs 2 ASGG, 500a ZPO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Beklagte betreibt in ** zumindest seit 1997 einen Gewerbebetrieb folgender Ausgestaltung: Er betreibt Weinbau (auf einer Fläche von rund 7 ha) und Obstbau (auf einer Fläche von weniger als 1 ha) sowie eine Buschenschank mit angeschlossenem Heurigenbuffet, wobei er dort die von ihm hergestellten Weine verkauft. Der Weinbaubetrieb, so auch der Buschenschank samt Heurigenbuffet werden im Wesentlichen das ganze Jahr über bewirtschaftet. Der Gesamtjahresumsatz des Betriebs wird zu mehr als der Hälfte durch den Verkauf des selbst produzierten Weins erwirtschaftet.
Gemäß § 1 Wiener Buschenschankgesetz sind Personen, die – wie der Beklagte - in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen und in Wien ihre Betriebsstätte haben, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben-und Obstmost, Trauben-und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank). Nur diese Personen dürfen gemäß § 3 Abs 1 leg cit den Buschenschank ausüben. Dieser samt Heurigenbuffet (selbst wenn es der GewO unterliegt) darf nach § 4 leg cit – sehr eingeschränkt - nämlich nur in einem Heurigengebiet (hier gemäß Abs 4 Z 5 im ** Bezirk) und nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören.
Daraus lässt sich folgen, dass schon der Landesgesetzgeber einen Buschenschank, auch mit angeschlossenem Heurigenbuffet, selbst wenn dieses der GewO unterliegen mag, noch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuschreiben möchte.
Es ist hier also unter den vorliegenden speziellen Umständen dem Erstgericht zu folgen, dass der vom Beklagten an seinem in Wien gelegenen landwirtschaftlichen Betriebsstandort angeschlossene und ebenfalls betriebene Buschenschank samt Heurigenbuffet als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörig anzunehmen und als integraler und untergeordneter Teil im Rahmen des Weinbaubetriebs zu qualifizieren ist. Demgemäß ergibt sich auch der überwiegende Teil des Gesamtjahresumsatzes des Betriebs des Beklagten aus dem Verkauf des selbst produzierten Weins. Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin ist daher nicht von zwei grundsätzlich völlig unterschiedlichen und in jeglicher Hinsicht völlig getrennt zu beurteilende Unternehmen auszugehen. Ohne den vom Beklagten selbst hergestellten Wein könnte der Buschenschank samt Heurigenbuffet schon gesetzlich nicht bestehen. Gerade der Weinbau gibt dem gesamten Betrieb des Beklagten, somit auch dem Buschenschank samt angeschlossenem Heurigenbuffet das Gepräge. Dem steht auch weder die Zusammenarbeit mit einem Lieferservice noch die von der Berufungswerberin zitierten Beilagen, der GISA-Auszug (./7), wonach der Beklagte ein „Heurigenbuffet“ als Gastgewerbebetrieb betreibt, oder der Gewerbereport der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien (./I), entgegen.
Wenn daher das Erstgericht zur Anwendung des Kollektivvertrags für Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben Wien auf das Dienstverhältnis der Klägerin gelangte, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Richtigkeit der vom Erstgericht errechneten Klagsansprüche bei Anwendung dieses Kollektivvertrags wird von der Berufung – zu Recht - nicht bezweifelt.
Der Berufung war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Die Berufungswerberin hat daher dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu erstatten.
Zur Berufung der Klägerin im Kostenpunkt und zum Kostenrekurs des Beklagten:
Der Beklagte wendet sich mit seinem Kostenrekurs zusammengefasst gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Hälfte der Kosten des nicht notwendigen und nicht zweckmäßigen, aber eingeholten Sachverständigengutachtens, das ausschließlich zum nicht relevanten Beweisthema der falschen Branche eingeholt worden sei.
Das Erstgericht hat aber seine auf § 43 Abs 1 gestützte Kostenentscheidung auch hinsichtlich der als Barauslagen der Klägerin verzeichneten und mit EUR 10.188,- bestimmten (ON 29) Gebühren des beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen ausführlich und überzeugend mit der vom Beklagten erst verspätet eingewandten Anwendung des anderen Kollektivvertrags begründet. Im Übrigen ist nicht darauf abzustellen, ob die Klage mit jenem Anspruch, für den ein Gutachten eingeholt wurde, erfolgreich war; dies wäre von dem im Kostenrecht geltenden Erfolgsprinzip nicht gedeckt ( ObermaieraaO Rz 1.185 mwN; sh etwa RIS-Justiz RW0000012).
Dem Kostenrekurs des Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten über den vom Beklagten erhobenen Kostenrekurs gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Zu Recht vermisst die Klägerin aber mit ihrer Berufung im Kostenpunkt den Zuspruch der Hälfte der von ihr getragenen Pauschalgebühr.
Nach § 43 Abs 1 ZPO sind (nur) die dort taxativ aufgezählten, von einer Partei getragenen Barauslagen – ohne Quotenkompensation – im tatsächlichen Ausmaß ihres Obsiegens zuzusprechen, sohin keine Fahrtkosten (etwa Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 43 Rz 2 mwN; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.183), sondern nur die von der Klägerin getragene Pauschalgebühr (EUR 792,-), die Gebühren des Sachverständigen (EUR 10.188,-) und des Dolmetschers (EUR 240,-), hier also deren Hälfte, sohin insgesamt EUR 5.610,-, also weitere EUR 390,24 (anstatt der von der Berufung begehrten EUR 395,04).
Insofern war die Kostenentscheidung erster Instanz abzuändern.
Der Beklagte hat als im Kostenrekursverfahren unterlegen der Klägerin die Kosten der Rekursbeantwortung von EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) gem. §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen.
Für ihr lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweises Obsiegen (Berufung im Kostenpunkt) steht der Klägerin schon mangels (gesonderten) Verzeichnisses kein Kostenersatz zu (3 Ob 43/11m; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.94 mwN).
Die Kosten einer Instanz waren in der Kostenentscheidung zu saldieren (RS0035877).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über Entscheidungen im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
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