Grundsätzlich ist auch bei der Geltendmachung von mehreren Forderungen in einer Klage bei teilweisem Obsiegen bei einem Kostenzuspruch gemäß § 43 Abs 1 ZPO von der Quote des gesamten Obsiegens auszugehen. Unzulässig ist es jedenfalls nur für Teile des Beweisverfahrens zur Feststellung einer dieser Forderungen, etwa einem Sachverständigengutachten, einen Kostenzuspruch nur entsprechend einer gesonderten, diese eine Forderung betreffenden Obsiegensquote zu berechnen.
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