Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und KR Günther Rossmanith (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Alois Franz Strohmayer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (GW) , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. C*, ebenda, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 25.11.2025, **-12, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 18.9.2025 (Beilage ./A) stellte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1.2.2025 neu fest. Die Beklagte sprach dabei aus, dass die Ausgleichszulage ab 1.2.2025 monatlich EUR 720,22 und ab 5.4.2025 monatlich EUR 660,67 betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin die gegenständliche Protokollarklage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß über den 1.2.2025 hinaus zu gewähren (Näheres dazu siehe ON 1).
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin ab 1.2.2025 sowie über den 4.4.2025 hinaus eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 720,22 brutto monatlich zu zahlen.
Das Erstgericht stellte den auf den Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht-soweit für das Berufungsverfahren relevant-zusammengefasst aus, das Verfahren habe ergeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann bis dato in einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft lebten und dadurch die Kosten der gemeinsamen Lebenserhaltung vermindert würden. Hieraus folge, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des „Familienrichtsatzes“ nach wie vor gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde und der Klägerin eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß, sohin unter Anwendung des Einzelrichtsatzes zugesprochen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann besteht bis dato unverändert eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft.“
Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
„ Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann besteht keine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft und es wird kein gemeinsamer Haushalt geführt.“
Die Berufungswerberin führt im Wesentlichen aus, dass das Erstgericht die aufgenommenen Beweise unzureichend gewürdigt habe und damit zur bekämpften unrichtigen Tatsachenfeststellung gelangt wäre. Entgegen der Annahme des Erstgerichts lebten die Klägerin und ihr Ehemann D* B* in getrennten Wohneinheiten. Dies habe D* B* in seiner Zeugenaussage klar dargelegt. Seine Aussage werde durch den ihn betreffenden ZMR-Auszug bestätigt. Das Erstgericht stützte seine Annahme eines gemeinsamen Haushalts maßgeblich auf den Lokalaugenschein vom 10.7.2025 und die Aussagen der Zeugen E* und F*. Das Erstgericht habe den Lokalaugenschein jedoch fehlinterpretiert. D* B* habe nachvollziehbar begründet, warum die ihm zuzuordnende Haushälfte „unbewohnt wirkt“, „kein Bett aufgebaut“ sei und „wenige Möbelstücke vorhanden“ seien. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, diese Erklärung von D* B* sei nicht schlüssig, stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar und ignoriere die tatsächlichen Gegebenheiten. Weiters folgere das Erstgericht zu Unrecht aus der gemeinsamen Nutzung von Strom und Gas sowie der Tatsache, dass D* B* Einkäufe, Kochen, Reinigung und Wäsche für sich selbst und die Klägerin erledige, auf das Bestehen einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft. Diese Schlussfolgerung verkenne die tatsächlichen Umstände. D* B* habe in seiner Zeugenaussage klar dargelegt, dass er die Klägerin aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit unterstütze und pflege. Das Erstgericht lege den „widersprüchlichen“ Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns im Laufe der Jahre ein zu hohes Gewicht bei.
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt .
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua).
Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge lediglich Folgendes ausgeführt:
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet, warum es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann D* B* bis dato unverändert eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
Das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgeht, dass die Klägerin und ihr Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt leben (siehe dazu insbesondere die Beweiswürdigung auf S 7 des angefochtenen Urteils). Das Erstgericht hat auch verschiedene von der Berufungswerberin nicht bekämpfte Feststellungen getroffen, die dafür sprechen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. So stellte das Erstgericht unbekämpft fest, dass Einkäufe durch D* B* für beide erledigt werden. Er kocht für beide und erledigt für beide die Wohnungsreinigung sowie das Wäschewaschen. Strom und Gas werden gemeinsam bezogen, es gibt lediglich einen Gaszähler und einen Stromzähler.
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung auch nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse und Überlegungen es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann unverändert eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Diese Beweiswürdigung überzeugt auch den Berufungssenat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht insbesondere den Angaben der Zeugen E* und F* Glauben geschenkt und den insofern entgegenstehenden Angaben des Zeugen D* B* keine ausreichende Glaubwürdigkeit zugemessen hat (Näheres dazu siehe S 7 des angefochtenen Urteils).
Die Versuche der Berufungswerberin, mit den von ihr ins Treffen geführten Beweisergebnissen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung in Zweifel zu ziehen, überzeugen nicht. Auch die vom Erstgericht ausführlich festgestellte-und von der Berufungswerberin nicht bekämpfte-Chronologie der Angaben und Verhaltensweisen der Klägerin und ihres Ehemannes sprechen vielmehr für die Richtigkeit der Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre Angaben je nach vermutetem rechtlichen Vorteil angepasst haben.
Eine mangelhafte Beweiswürdigung wird inhaltlich nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Berufungsvorbringen, das unter den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu subsumieren wäre, ist nicht ersichtlich. Ein – als wesentlicher Verfahrensmangel geltend zu machender - „Begründungsmangel“ im Sinne eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht (vgl dazu Rechberger/Koller in Klicka/Koller ZPO 6§ 272 ZPO Rz 3 mwN) liegt nur dann vor, wenn die vom Erstgericht angestellten Überlegungen im Urteil unvollständig wiedergegeben sind und daher im Rechtsmittelverfahren entweder nicht nachvollzogen oder nicht überprüft werden können, was jedoch – wie eingehend dargelegt - nicht der Fall ist. Dass das Beweisverfahren letztlich nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis erbrachte, macht die Beweiswürdigung aber weder mangelhaft, noch unrichtig.
Daher übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die Berufungswerberin führt aus, dass das Erstgericht die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushalts“ im Sinne des § 150 Abs 4 GSVG und der dazu ergangenen Judikatur unrichtig angewendet habe. Ein gemeinsamer Haushalt erfordere eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel, die Kosten der Lebenserhaltung durch das Zusammenleben zu vermindern. Reine Wohngemeinschaften ohne gemeinsames Wirtschaften seien nicht als „gemeinsamer Haushalt“ zu qualifizieren. Angesichts der physisch getrennten Wohneinheiten, der separaten Adressen (** 31/1 und 31/2) und der Tatsache, dass die Unterstützung des Ehemanns primär auf der Pflegebedürftigkeit der Berufungswerberin beruhe und nicht auf einer gemeinsamen Wirtschaftsführung zur Kostensenkung, könne von einer solchen Gemeinschaft nicht ausgegangen werden. Die vom Ehemann erbrachten Leistungen (Kochen, Reinigung, Einkäufe) seien als Pflegeleistungen zu qualifizieren, die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Berufungswerberin notwendig seien und nicht als Indiz für eine gemeinsame Haushaltsführung im wirtschaftlichen Sinn. Die bloße Teilung von Betriebskosten für ein Gesamtobjekt, das aus zwei getrennten Wohneinheiten bestehe, begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft, die auf die Verminderung der Lebenserhaltungskosten durch gemeinsames Wirtschaften abziele. D* B* habe zudem angegeben, eigene Lebensmittel zu haben, was einer gemeinsamen Wirtschaftsführung widerspreche.
Die Rechtsrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die Berufungswerberin entfernt sich nämlich unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen und zieht bei ihrer Argumentation Sachverhaltselemente heran, die vom Erstgericht so nicht festgestellt wurden.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen besteht zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann (unverändert) eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft. Es erfolgt ein gemeinsames Wirtschaften. So werden Einkäufe durch D* B* für beide erledigt. Er kocht für beide und erledigt für beide die Wohnungsreinigung sowie das Wäschewaschen. Dass diese Leistungen von D* B* nicht im Rahmen einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft erbracht werden, sondern es sich dabei um Pflegeleistungen seinerseits handelt, wurde vom Erstgericht so nicht festgestellt.
Die Bezugnahme der Berufungswerberin auf eine Aussage ihres Ehegatten, wonach er eigene Lebensmittel habe, was einer gemeinsamen Wirtschaftsführung widerspreche, ist im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig. Bei Behandlung der Rechtsrüge ist nämlich vom festgestellten, vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt auszugehen, nicht jedoch von Beweisergebnissen, die den Tatsachenfeststellungen nicht zugrunde gelegt wurden.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war, zumal keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt und eine im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch in Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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