Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt – teils in Folge Widerrufs bedingter Entlassung - im elektronisch überwachten Hausarrest Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zehn Monaten und 21 Tagen, und zwar
- die mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juli 2024, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB über ihn verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie
- den Strafrest von vier Monaten und 21 Tagen aus der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen vom 29. Dezember 2022, AZ **, gewährten bedingten Entlassung (vgl Punkt 3 in Strafregisterauskunft ON 3 iVm ON 6).
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. August 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 7. März 2026 verbüßt, zwei Drittel am 28. April 2026 (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte- sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG) ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Begründend verwies es auf das getrübte Vorleben, die bereits in der Vergangenheit gewährte bedingte Entlassung sowie das regelmäßige delinquente Verhalten während offener Probezeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (Zustellung an den Strafgefangenen am 12. Februar 2026 [Zustellschein ON 8, 3]; zum Einlangen bei Gericht erst am 8. April 2026 vgl ON 9, 2), jedoch per E-Mail an die Justizanstalt Simmering eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9, 3).
Beschwerden gegen einen Beschluss sind beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg (per ERV) einzubringen. Eine verfahrensrechtliche Frist ist gewahrt, wenn das fristgebundene Anbringen am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wurde (§ 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO), wobei bei Häftlingen (auch) die Übergabe an die Anstaltsleitung fristwahrend ist (RIS-Justiz RS0106085; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3). Dies gilt auch für den Vollzug – wie hier - in Form des elektronisch überwachten Hausarrest (OLG Graz, AZ 8 Bs 124/20a).
Allerdings ist eine Einbringung von (ua) Beschwerden per E-Mail nicht zulässig (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 13; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO [2011] 158; siehe auch RIS-Justiz RS0127859), zumal bei solchen Eingaben mangels handschriftlicher oder elektronischer Signatur die Person des Einbringers fraglich und die Eingaben somit keiner Person zweifelsfrei zuordenbar sind (§ 58 Abs 4 Geo; vgl RIS-Justiz RS0035753; OLG Wien, AZ 19 Bs 235/25k, 31 Bs 17/25i, 32 Bs 199/15x).
Die Eingabe per E-Mail entspricht somit nicht den Erfordernissen einer handschriftlich zu unterfertigenden Parteieneingabe und erweist sich als prozessual unbeachtlich, sodass sie gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0127859).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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