Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, vertreten durch Mag. Christian Wegerth, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 4.12.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 31.7.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21.2.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht vorliege. Da vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Auch die Ansprüche auf medizinische bzw berufliche Maßnahmen der Rehabilitation wurden im Bescheid verneint.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, dem Kläger ab 1.3.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. In eventu möge festgestellt werden, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und ein Anspruch auf allfällige Rehabilitationsmaßnahmen sowie auf Rehabilitations-bzw Umschulungsgeld bestehe. Der Kläger bringt zusammengefasst vor, er habe den Lehrberuf des Installations-und Gebäudetechnikers/Gas-und Sanitärtechnikers erlernt und sei vom 18.5.2015 bis 15.6.2023 bei B* als Installateur-und Gebäudetechniker beschäftigt gewesen. Aufgrund näher angeführter Leiden könne er diesen Beruf nicht mehr ausüben.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, beim Kläger liege kein Berufsschutz vor, da er nach dem Lehrabschluss über keine 90 Versicherungsmonate im Beobachtungszeitraum verfüge. Darüber hinaus könne er selbst bei Annahme eines Berufsschutzes als Installateur diesen oder einen gleichwertigen Beruf noch ausüben.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ab 1.3.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorgehoben werden nachstehende Feststellungen:
Der Kläger hat seit Frühjahr 2015 als Installateur bei der Fa. B* gearbeitet. Der Kläger wies zu diesem Zeitpunkt bereits theoretische und praktische Kenntnisse als Installateur auf, sodass die Einschulungsphase nur einige Wochen dauerte. Der Kläger hat nach einiger Zeit-etwa ein halbes Jahr bis Jahr danach-sämtliche Arbeiten gemacht, die im Installationsbetrieb angefallen sind-also Rohinstallationen, Armaturen montieren, Heizungen. Der Kläger übte diese Arbeit bis Februar 2023 aus. Er erwarb dabei 93 Versicherungsmonate.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Ausübung von Tätigkeiten als Gas-, Wasser-und Heizungsinstallateur nicht zumutbar, da in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger genieße Berufsschutz als Installations-, Gebäudetechnik/Gas-und Sanitätstechniker. Diese Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Beweisrüge gegen die bei auszugsweiser Wiedergabe des Sachverhalts mit Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt nachstehende Feststellungen:
„Der Kläger war vom 18.5.2015 bis 18.2.2023 sowie vom 18.5.2023 bis 15.6.2023 bei der Fa. B* angestellt. Der Kläger hat bei der Fa. B* als Installateur-Helfer begonnen, wobei die Bedingung war, dass er so schnell wie möglich die Lehrabschlussprüfung absolviert. Bis zum Lehrabschluss war der Kläger als Helfer angestellt. Der Kläger hat nach einiger Zeit-etwa ein halbes Jahr bis Jahr danach-sämtliche Arbeiten gemacht, die im Installateurbetrieb angefallen sind-also Rohinstallationen, Armaturen montieren, Heizungen. Der Kläger übte diese Arbeit bis Februar 2023 aus. Und nach einem dreimonatigen Krankenstand ebenfalls im Juni 2023. Insgesamt erwarb der Kläger dabei 95 Versicherungsmonate, wobei darin die reine Anlernzeit von zumindest sechs bis zwölf Monaten enthalten ist.“
Aus den Zeugenaussagen ergäbe sich, dass der Kläger zunächst von C* angelernt worden sei und erst nach sieben bzw ab dem achten Monat in der Fa. B* alleine unterwegs gewesen sei.
Da die reine Anlernzeit nicht als qualifizierte Versicherungsmonate im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG zu werten sei, liege die erforderliche Mindestanzahl von 90 Monaten nicht vor, worauf die Beklagte auch in ihrer Rechtsrüge verweist.
1.Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Bildet die Erwerbstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt hat, einen Teil des Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufs gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereichs umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (RS0084585; RS0084638).
2.Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im Einzelfall verfügt und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden (RS0084563; vgl auch Sonntag in Sonntag ASVG 16§ 255 ASVG Rz 110).
3.In welcher Form der Versicherte diese Kenntnisse erworben hat (teilweise absolvierte Lehre, Kurse, praktische Tätigkeit, Kombination dieser Varianten) ist ohne Bedeutung. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Erwerb der Kenntnisse in einem nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss ( Sonntag aaO Rz 107).
4. Die Anlernzeit zählt nicht als qualifizierte Berufsausübung (10 ObS 121/22z).
5.Im vorliegenden Fall reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um abschließend die Rechtsfrage beurteilen zu können, ob der Kläger Berufschutz genießt. Insbesondere sind die Feststellungen hinsichtlich der Anlernzeit zu ungenau bzw widersprüchlich, worauf die Beklagte in ihrer Beweisrüge implizit hinweist. Zwar stellen auch widersprüchliche, undeutliche oder missverständliche Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar (RS004274; RS0043322), die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet jedoch nicht ( Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 7 mzN).
5.1. So konstatierte das Erstgericht einerseits, dass die Einschulungsphase nur wenige Wochen gedauert habe, andererseits wurde festgestellt, dass der Kläger nach einiger Zeit-etwa ein halbes Jahr bis Jahr danach-sämtliche Arbeiten, die in einem Installationsbetrieb anfielen, gemacht habe. Konkrete-widerspruchsfreie-Feststellungen, ob eine Anlernzeit erforderlich war und wenn ja, wie lange diese dauerte, fehlen jedoch.
5.2. Überdies ist die Feststellung, dass der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit als Installateur bei der Fa. B* bereits theoretische und praktische Kenntnisse als Installateur ausgewiesen habe, im Sinne der zu Punkt 1. dargestellten Rechtsprechung nicht ausreichend.
5.3. Angemerkt sei zudem, dass sich aus dem (verdichteten) Versicherungsverlauf Beilage ./12 ergibt, dass der Kläger über 95 (und nicht bloß 93) Versicherungsmonate bei der Fa. B* verfügt, worauf die Beklagte in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist.
Der Berufung war daher infolge Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht (unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen) einerseits Feststellungen über die Anforderungen, die an einen gelernten Installations- und Gebäudetechniker/Gas- und Sanitärtechniker üblicherweise gestellt werden und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Kläger im Einzelnen verfügte, zu treffen haben, sollte dies nicht außer Streit gestellt werden, zumal der Lehrabschluss des Klägers im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik/Gas- und Sanitärtechnik) im Mai 2017 (vgl Beilage ./B, 1) nicht strittig sein dürfte – Feststellungen fehlen jedoch auch zu diesem Punkt.
Darüber hinaus werden konkrete-widerspruchsfreie-Feststellungen zur Anlernzeit bei der Fa. B* zu treffen sein, da diese-wie bereits ausgeführt-nicht als qualifizierte Berufsausübung zählt und allenfalls von den bei der Fa. B* erworbenen (laut Beilage ./12 95) Versicherungsmonaten abzuziehen wäre (Der Lehrabschluss erfolgte laut Beilage ./B, 1 offenbar erst rund zwei Jahre nach Eintritt in den Betrieb).
Sollte letztlich der Berufsschutz des Klägers verneint werden, werden Feststellungen zum Anforderungsprofil in mögliche Verweisungsberufen zu treffen sein (vgl RS0043118 [insb T4]; Sonntag aaO Rz 126).
7.Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
8.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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