Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Mag. Reinhold Wipfel Sommer in der Sozialrechtssache des Klägers A*, geb. **, **, vertreten durch DDr. Bernd Schneiderbauer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.11.2025, **–63, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben
Der Kläger hat seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.10.2022) nicht in zumindest 90 Versicherungsmonaten in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellter tätig.
Mit Bescheid vom 9.5.2023 lehnte die Beklagte seinen Antrag vom 21.9.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid sei. Weiters sprach sie aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem erkennbaren Begehren, dem Kläger eine Invaliditätspension zu gewähren. Dazu stellte er mehrere Leiden dar, die seiner Arbeitstätigkeit entgegen stünden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung unter Wiederholung der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht.
Das Berufungsgericht bestätigte das im ersten Rechtsgang die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts (vgl ON 30,53). Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision des Klägers Folge und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Da keine Feststellungen zur Krankenstandsprognose getroffen worden seien, liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, was zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen sei (ON 61).
Mit dem nun im zweiten Rechtsgang gefassten angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab und stellte den bekämpften Bescheid wieder her. Es traf die aus den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Als für das Berufungsverfahren wesentlich ist daraus hervorzuheben:
[...]
Aufgrund seiner Leidenszustände ist der Kläger nur mehr in der Lage, leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten, ohne Arbeiten mit gehäuftem Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau, ohne Arbeiten in längerdauerndem Sitzen mit vorgeneigter Zwangshaltung, ohne Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als zweidrittelzeitig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, nicht mehr als gelegentliche kniende und/oder hockende Tätigkeiten, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, ohne Arbeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau rechts, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition bzw. ohne Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen, ohne Arbeiten an Arbeitsplätzen mit häufigem und wechselndem Personenkontakt, mit Arbeiten, für die eine Einorden-, Unterweis-, Anlern- und Umschulbarkeit in kleinere Gruppen ausreicht, mit durchschnittlichen geistigen Arbeiten, mit Arbeiten bei durchschnittlicher psychischer Belastung, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis halbzeitigem besonderen Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und Arbeitspausen.
Er ist für kalkülskonforme Aufsichts- und Mengenleistungstätigkeiten geeignet. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt. Es besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder -potenzierung und der Zustand besteht seit Antragstellung. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar.
Aufgrund dieser Leidenszustände ist dem Kläger die Tätigkeit als Security oder Wachorgan im privaten Bewachungsgewerbe nicht weiter zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen bei Nichtvorliegen von Berufsschutz jedoch Hilfskraftberufstätigkeiten wie z.B. Produktionshilfen im Bereich manueller Konfektionierungs- und Verpackungsarbeiten, oder Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und in Adressverlagen dem Leistungskalkül des Klägers.
[...]
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl (über 100 Arbeitsposten) vorhanden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe mangels ausreichender Beitragsmonate durch Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keinen Berufsschutz erlangt, sodass seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen sei. Diese liege jedoch nicht vor, weil er die festgestellten Verweisungsberufe noch ausüben könne. Vermehrte Krankenstände, die ihn vom Arbeitsmarkt ausschlössen, ergäben sich nicht aus den Feststellungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Stattgebung der Klage abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – auf Tatsachen und Rechtsebene - ausschließlich die Krankenstandsprognose, worauf sich die Prüfung durch das Berufungsgericht zu beschränken hatte (RS0043338; RS0041570).
2. Der Kläger bekämpft die zu diesem Thema in Fettdruck hervorgehobene Feststellung und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„ Beim Kläger ist aufgrund seiner Pankreasinsuffizienz, für die eine Pankreastransplantation vorgesehen ist, mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen pro Jahr zu rechnen. “
Wie bereits in der Vorentscheidung des Berufungsgerichts ausgeführt wurde, schließen nach ständiger Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände in der Dauer von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RS0113471; RS0084429; RS0084898). Auf dieser Grundlage haben alle Sachverständigen übereinstimmend diesen Aspekt des Leistungskalküls dahin beurteilt, dass Krankenstände in der Zukunft nicht zu erwarten oder nicht zu prognostizieren sind (vgl ON 6, S 7; ON 9, S 4; ON 15, S 3, ON 23, S 11). Da den – gerichtsbekannt - regelmäßig in Sozialrechtssachen betrauten Sachverständigen diese Rechtslage bekannt sein musste, sind ihre Ausführungen in dem Sinn zu verstehen, dass sie das Auftreten von Krankenständen im erforderlichen Ausmaß (jährlich sieben Wochen und darüber) nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnten, was sich aufgrund der auch im Sozialrechtsverfahren bestehenden objektiven Beweislast für rechtserzeugende Umstände (RS0103347) zu Lasten des Klägers auswirkt.
Den Sachverständigen war bei dieser Beurteilung auch das Vorbringen des Klägers bekannt, dass er (im Irak) auf der Warteliste für eine Pankreastransplantation stehe, sodass angenommen werden muss, dass sie diesen Umstand bei ihrer Zukunftsprognose berücksichtigt haben. Abgesehen davon, dass die bereits in der Klage vom 23.5.2023 vorgebrachte (geplante) Pankreastransplantation offenbar bis zur Erhebung der nun vorliegenden Berufung noch immer nicht erfolgt ist, lassen sich daraus für die Zukunft nicht zwingend Krankenstände ableiten, die den Ausschluss des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirkten. Da von einem Arbeitgeber bedacht werden muss, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles bzw einer Operation) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss, sind Zeiten einmaliger Krankenstände (hier: wegen einer Transplantation) nach der Rechtsprechung nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (RS0084079 [T6,T7]).
Auch der - nicht festgestellte - Umstand, dass sich der Kläger seit Februar 2022 (bis zu dem hier relevanten Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 23.4.2024) im Krankenstand befunden haben mag, erfordert keine andere Beurteilung, weil es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (RS0084429 [T10]), die von den Sachverständigen übereinstimmend getroffen wurde. Ergänzend ist dem Kläger zu erwidern, dass die Sachverständigen eine Pankreasinsuffizienz ohnedies nicht festgestellt, sondern insofern lediglich seine subjektiven Angaben wiedergeben haben.
Die bekämpften Feststellungen begegnen somit keinen Bedenken.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. In der Rechtsrüge leitet der Kläger aus der Formulierung der Feststellungen, wonach leidensbedingte Krankenstände bei Kalküleinhaltung nicht prognostizierbar seien, ab, das sich daraus nicht auf das Fehlen des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt schließen lasse, wozu er sich im Wesentlichen auf seine Krankenstände in der Vergangenheit (seit Februar 2022) beruft. Es ist daher insofern ausreichend, ihn auf die rechtlichen Ausführungen zur Beweisrüge (2.) zu verweisen.
4. Insgesamt war der Berufung daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
5. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in§ 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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