Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10), der am 31. März 2026 nach Anhörung des Strafgefangenen in seiner Anwesenheit mündlich verkündet wurde (ON 9 S 2 f), lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht unter Punkt I. die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ab, bewilligte jedoch unter Punkt II. die bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag am 17. Juni 2026 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit.
Nach Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (ON 9 S 3; vgl auch ON 10 S 4) gab der Strafgefangene keine Erklärung ab (ON 9 S 3).
Mit dem am 14. April 2026 zur Post gegebenen Schreiben (vgl Postaufgabestempel [richtig] ON 11 S 3) meldete A* Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2026 an und führte diese zugleich aus (richtig ON 11).
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das ungenützte Verstreichenlassen dieser Frist zieht die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien nach sich ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152a Rz 13; RIS-Justiz RS0111874).
Vorliegend endete die dreitägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde durch den Verurteilten mit Ablauf des 7. April 2026 (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). Die erst am 14. April 2026 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Sie ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon, dass die E-Mails des Strafgefangenen (ON 7 und ON 8) ohnedies kein als Rechtsmittelanmeldung wertbares Vorbringen enthalten, wäre eine Einbringung auf diesem Weg unzulässig (RIS-Justiz RS0127859).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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