Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ **-12.4, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kühteubl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (1./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB (2./) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 26. Oktober 2025 in ** den Polizeibeamten B*
1./, der im Begriff war, ihn zum Antritt einer verwaltungsbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe vorzuführen und seinen Fuß in die Eingangstür gestellt hatte, um ein Schließen zu verhindern, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er die Tür wiederholt mit erheblicher Kraft gegen den Fuß des Genannten drückte und, als ihn dieser an der Hand erfasste, sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft aus seinem Griff zu entreißen versuchte und ihn dadurch ins Vorzimmer zerrte, wodurch beide gegen einen Kasten stießen;
2./ durch die unter 1./ beschriebene Handlung während und wegen der Vollziehung von dessen Aufgaben am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er Genanntem eine Verstauchung des linken Daumens zufügte.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen den Umstand, dass eines der Vergehen im Versuchsstadium verblieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 12.3, 38), zu ON 14.1 - unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld - wegen des Ausspruchs der Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion angestrebt wird.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die besondere Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass seine im Jahr 2022 ergangene, mit Blick auf die sich in dieser manifestierenden Neigung zur Anwendung von Gewalt einschlägige Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Punkt 4 der ON 7) aggravierend ins Gewicht fällt (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; RIS-Justiz RS0091417).
Für den Angeklagten sprechende Umstände bzw weitere Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf ein Handeln aus Ärger über das von den einschreitenden Beamten geforderte Offenstehen der Eingangstüre bei kalten Außentemperaturen eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit und in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung behauptet, ist ihm entgegen zu halten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB nur vorliegt, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das Folgedenken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 34 Rz 13), und jener des § 34 Abs 1 Z 8 StGB ein Handeln aus sthenischen oder asthenischen Affekten in einem solchen Grad voraussetzt, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (aaO Rz 14). Anhaltspunkte für das Vorliegen auch nur einer der geltend gemachten Milderungsgründe lassen sich – nicht einmal ansatzweise - dem Berufungsvorbringen oder den Urteilsfeststellungen (US 2 f) entnehmen.
Bei objektiver Abwägung der besonderen, zu Ungunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist angesichts des gegebenen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die mit einem Drittel der Höchststrafe ausbemessene Sanktion durchaus der personalen Täterschuld des einschlägig vorbestraften Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der (teilweise) im Versuchsstadium verbliebenen Taten angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Dem Berufungsvorbringen zuwider ist ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang nicht von einer geringen, sondern jedenfalls durchschnittlichen Intensität der aus nichtigem Anlass gesetzten Widerstandshandlungen (mehrmaliges Drücken mit den Armen und in der Folge voller Körperkraft gegen die Eingangstür; gewaltsames Ziehen des Beamten in den Wohnbereich) auszugehen, die eine mehrtägige gesundheitliche Beeinträchtigung des Opfers nach sich zogen (US 3). Nicht zuletzt kommt zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Übergriffe, denen sich Polizeibeamte in ihrem Arbeitsalltag aufgrund des abnehmenden Respekts in der Bevölkerung gegenüber mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestatteten staatlichen Organen immer häufiger ausgesetzt sehen, eine Herabsetzung der Strafe auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Da – dem Berufungsvorbringen zuwider – die bisher, teils unter Gewährung von Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsicht/Entlassung) verhängten staatlichen Sanktionen keine nachhaltige Wirkung zeigten, der Angeklagte vielmehr trotz über längere Zeit verspürten Haftübels erneut delinquierte, stehen spezialpräventive Gründe der Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung alleine oder in Verbindung mit (sich bisher als erfolglos erwiesenen; Punkt 3 der ON 7) begleitenden Maßnahmen genügen werde, den Angeklagten von einer künftigen Straffälligkeit abzuhalten, klar entgegen, weshalb die bedingte Nachsicht (auch nur eines Teils) der Freiheitsstrafe, ungeachtet der behaupteten psychotherapeutischen Behandlung, nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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