Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **–24.1, nach der am 22. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M., und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld nichtFolge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen Strafe mit der mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zu der mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ B*-15.4, verhängten Strafe zu gelten hat, Folge gegeben und diese unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht auf ein Monat herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem Strafsatz des Abs 1 leg cit zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte in ** „Dr . C* im Zeitraum von 27.11.2024 bis 24.07.2025, somit eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihm herstellte, wobei er dem Genannten zahlreiche E-Mails, darunter unter anderem am 28.11, 30.11, 02.12, 03.12, 04.12, 05.12, 07.12, 08.12, 09.12, 10.12, 16.12, 22.12, 27.12, 28.12, 29.12, 30.12, 31.12.2024 sowie am 02.01., 05.01., 06.01., 08.01.2025, und ihm darüber hinausgehend auch am 09.04, 10.04, 11.04., 13.04., 15.04., 25.04., 29.04., 12.05., 27.05., 28.05., 02.06., 04.06., 10.06., 11.06. sowie am 24.07.2025 ungefähr 200 Sprachnachrichten sendete und ihn wiederholte Male anrief. “
Bei der Strafbemessung wertete der Tatrichter keinen Umstand als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die herabgesetzte Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und erachtete davon ausgehend die verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit sei mit der Rechtswohltat des § 43 Abs 1 StGB vorzugehen. Mangels ausreichender Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten sei ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht möglich gewesen.
Dagegen richtet sich dessen im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951 [T3]) unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 24, 22) Berufung, die in weiterer Folge schriftlich nicht ausgeführt wurde.
Nur der Berufung wegen Strafe kommt in spruchgemäßem
Umfang Berechtigung zu.
Mit seit 2. April 2026 rechtskräftigem Abwesenheitsurteil vom 22. Jänner 2026, GZ B*-15.4, wurde A* schuldig erkannt, er habe
„am 20.8.2025 in ** Insp. D* und Insp. E*, sohin Beamte
I./ mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich an seiner Vorführung zu einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, indem er die Wohnungstüre gegen RvI. E* schlug, sodann mit den Fäusten in dessen Richtung schlug und den Genannten sodann gegen einen an der Wand lehnenden E-Scooter schleuderte, sowie in weiterer Folge die Finger der rechten Hand des BzI. D* in Richtung des Handrückens umbog;
II./ durch die unter Punkt I./ angeführte Handlung, während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, wobei BzI. D* Schmerzen im Bereich der rechten Rippen und Nieren und RvI. E* eine Abschürfung und Rötungen am rechten Ellbogen, sowie Schmerzen im Bereich des rechten Unterarmes, der Schulter und des Ellbogens, erlitt.“
Im Abwesenheitsurteil wurde als mildernd der ordentliche Lebenswandel, das überwiegende Verbleiben im Versuchsstadium und eine „gewisse“ Herabsetzung der Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit bei festgestellter Persönlichkeitsstörung gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß § 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder in der Anmeldung der Berufung, noch in einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe gemäß §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO haften dem Urteil nicht an.
Auch die nicht ausgeführte Berufung wegen des Aus-spruchs über die Schuld vermag nicht durchzudringen, weil der Erstrichter die erhobenen Beweise mit schlüssiger Beweiswürdigung einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen hat und detailliert darlegte, wie er zu den Konstatierungen zum objektiven Geschehensablauf sowie zu den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte. Dabei konnte er sich auf die Angaben des Dr. C* (ON 2.2; ON 24, 11) iVm den vorliegenden „Chatprotokollen“ sowie den dokumentierten E-Mail-Verlauf (ON 2.3 bis ON 2.7) stützen. Angesichts der Art und Anzahl der übermittelten Nachrichten und den dazu erfolgten Depositionen des Berufungswerbers konnte der Erstrichter auch schlüssig darlegen, dass davon ausgehend auch eine entsprechende subjektive Tatseite vorlag, insbesondere wenn man auch einen relativ langen Tatzeitraum ins Kalkül zieht.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten konnte sich der Tatrichter im Übrigen auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. F* stützen, der im Rahmen der Hauptverhandlung auch in der Lage war, sich ein persönliches Bild vom Angeklagten zu verschaffen.
Da der Rechtsmittelweber auch im Berufungsverfahren nichts vorbringen konnte, was geeignet wäre, die schlüssige und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstrichters und die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg zukommen.
Zur Strafberufung ist Folgendes auszuführen:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Das Gericht hat dabei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat gebraucht werden hätte können (§ 32 Abs 3 StGB).
Da sämtliche abzuurteilenden Taten vor dem Vorurteil I. Instanz begangen wurden (RIS-Justiz RS0090964, RS0090926 [T5]) ist mit Bedachtnahme nach §§ 31 Abs 1, 40 StGB vorzugehen und sind die Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass nunmehr insgesamt vier Vergehen zusammentreffen und der Tatzeitraum über ein halbes Jahr beträgt sowie eine äußerst hohe Anzahl von Sprachnachrichten bzw. E-Mails gesendet wurde.
Bei der auch im Berufungsverfahren auszusprechenden Zusatzfreiheitsstrafe ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe festzuhalten, dass bei gemeinsamer Aburteilung im Sinne des § 40 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verhängen gewesen wäre. Die Zusatzfreiheitsstrafe war daher mit einem Monat auszumessen, wobei eine bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB schon aufgrund des Verschlechterungsverbots beizubehalten war.
Eine Geldsanktion würde die notwendige abschreckende Wirkung nicht erzielen.
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO kam – wie vom Erstrichter zutreffend ausgeführt – schon aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden