Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 (zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 10. Oktober 2025, GZ **-98, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Eva Salfelner LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Martin Mahrer durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* jeweils eines Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A./I./), des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3, 15 StGB (A./II./) und des Betruges nach § 146 StGB (B./I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A./III./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (A./IV./) sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ am 3. Februar 2024
I./ in ** einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich in das unversperrte Gästezimmer im Gasthaus „**“ schlich und dort zwei Geldbörsen des B* und der C* samt Bargeld von 100 Euro, Urkunden (Führerschein, Dienstausweise, Klimaticket, E-Card), unbaren Zahlungsmitteln sowie ein Mobiltelefon Marke **, schwarz, im Wert von 20 Euro an sich nahm;
II./ im Anschluss an die unter A./I./ beschriebene Tathandlung mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern sowie in gewerbsmäßiger Absicht ab der dritten Tathandlung (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt bzw zu schädigen versucht, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützen Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit dem gestohlenen unbaren Zahlungsmittel der Opfer B* und C*, (nämlich) der Kreditkarte, folgende Bezahlungen vornahm bzw vorzunehmen versuchte
1.) in ** bei einem nicht mehr feststellbaren Opfer 50 Euro;
2.) in ** in unbekannter Höhe bei einem nicht mehr feststellbaren Opfer, wobei es beim Versuch blieb;
3.) in D* bei der E* Tankstelle 30,14 Euro;
4.) in D* bei der E* Tankstelle 30,06 Euro;
III./ eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, vernichtet oder unterdrückt, indem er die in Punkt A./I./ genannten Urkunden der Opfer, nämlich einen Führerschein, ein Klimaticket, Dienstausweise und eine E-Card, an sich nahm und entzog;
IV./ durch die unter (A./)I./ beschriebene Tathandlung sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein anderer durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte von B* und C*;
B./ am 8. Mai 2025 in **
I./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten, unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, indem er F* zum Tausch eines 500-Weißrussische-Rubel-Geldscheins gegen 100 Euro und Übergabe dieses Betrages aufforderte, wobei er konkret darüber täuschte, dass der Weißrussische-Rubel-Geldschein einen Gegenwert von rund 130 Euro habe, tatsächlich jedoch diese Banknotenserie bereits seit 1. Oktober 2017 außer Kurs genommen und seit 1. Jänner 2022 wertlos war, F* den Tausch vornahm und dadurch um 100 Euro am Vermögen geschädigt wurde;
II./ im Anschluss an die unter B./I./ angeführte Tathandlung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er F* zum Tausch von zwei weiteren 500-Weißrussische-Rubel-Geldscheinen aufforderte, als das Opfer dies ablehnte ihm die Geldscheine in die Hand drückte und nachdem das Opfer weiterhin einem Tausch nicht zustimmte plötzlich ein Springmesser aus seiner rechten Jackentasche zog, dieses ausfahren ließ, das Messer hüfthoch vor seinem Körper in Richtung des F* hielt und diesen unter Androhung von Gewalt aufforderte, ihm sein restliches Bargeld in Höhe von 100 Euro zu übergeben, was F* aus Angst auch vornahm.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens und die mehrfache Deliktsqualifikation (betreffend A./II./), als mildernd wurden hingegen der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, das teilweise (reumütige) Geständnis (zu A./I./, II./3.) und 4.), III./ sowie IV./ [vgl US 9 f]) und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung (zu A./ über 120 Euro [vgl US 6]) berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 93), wobei infolge der Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 100.2, 2) nunmehr über die fristgerecht ausgeführte Berufung wegen des Strafausspruchs (ON 100.2), die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden ist.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erfasst und auch gewichtet. Dem Angeklagten gelingt es nicht zusätzlich als mildernd zu berücksichtigende Umstände aufzuzeigen.
In Anbetracht der solcherart unverändert gebliebenen Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der für die verfahrensgegenständlichen Delikte jeweils durchschnittlichen Tatfolgen und des Umstandes, dass er zu Punkt B./ eine Notlage vortäuschte und die Hilfsbereitschaft eines anderen Straßenverkehrsteilnehmers ausnutzte (US 7 ff), bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die vom Schöffengericht im untersten Bereich des Strafrahmens ausgemittelte Sanktion als nicht korrekturbedürftig. Die Sanktion wird auch generalpräventiven Erfordernissen (RIS-Justiz RS0090600) gerecht, wird der Allgemeinheit durch die Verhängung dieser Freiheitsstrafe doch eindringlich vor Augen geführt, dass derartige Delinquenz – vor allem aber der Schwerstkriminalität zurechenbare Raubtaten unter Verwendung einer Waffe - konsequent geahndet wird und ist solcherart auch geeignet, der Begehung vergleichbarer strafbarer Handlungen durch Dritte wirksam entgegenzuwirken.
Eine gänzlich bedingte Nachsicht ist schon kraft Gesetzes nicht möglich (§ 43 Abs 3 StGB). Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB, dessen Anwendung auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist (RIS-Justiz RS0092050), war angesichts der ideal-und realkonkurrierenden Deliktshäufung sowie der einschlägigen Vorstrafe (vgl nunmehr die vom Oberlandesgericht eingeholte ECRIS-Auskunft aus Deutschland vom 31. März 2026) aus spezialpräventiven Erwägungen ausgeschlossen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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