Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen die beklagte Partei B * , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christoph Kopecky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 61.750 sA und Herausgabe (Streitwert: EUR 30.875, Gesamtstreitwert: EUR 92.625), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.1.2026, GZ **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.873,72 (darin EUR 645,62 USt) gestellten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lebten bis Jänner 2025 in einer Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2021 gründeten sie gemeinsam die im Firmenbuch eingetragene C* OG, in der sie zu gleichen Teilen als unbegrenzt haftende Gesellschafter beteiligt waren. Unternehmensgegenstand der OG waren Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veranlagung und dem Kauf von Edelmetall sowie die Vermittlung von Versicherungsprodukten. Im Zuge eines geplanten Verkaufs von 51 Goldmünzen ** im Wert von EUR 121.125 (Bruttokaufpreis) wurden dem Beklagten am 16.5.2024 in ** vom vermeintlichen Kunden 26 Goldmünzen abgenötigt. Hinsichtlich der restlichen 25 Goldmünzen trafen die Streitteile am 29.1.2025 eine schriftliche Vereinbarung, wonach die Klägerin 12 Goldmünzen (davon in Bezug auf drei bereits verkaufte Münzen den Gegenwert von EUR 8.900) und der Beklagte 13 Goldmünzen erhalten sollte (Beilage ./11). Die Vereinbarung wurde so auch umgesetzt.
Die Klägerin begehrte den Gegenwert der 26 in Verlust geratenen Goldmünzen in der Höhe von EUR 61.750 sowie die Herausgabe von weiteren 12 Goldmünzen **. Der Beklagte habe sie trotz ihrer Bedenken zu dem Geschäft in ** überredet. Sie habe daraufhin 55 Goldmünzen bei der D* GmbH (richtig: D* GmbH; siehe Beilagen ./A und B) käuflich erworben und übergeben erhalten. Sie und nicht die C* OG sei stets Eigentümerin der Goldmünzen gewesen. Bei der Kaufabwicklung in ** habe sich der Beklagte nach seinen eigenen Angaben um 26 Münzen „prellen lassen“. Der Beklagte hafte für den Schaden, entweder weil er selbst an der Wegnahme der Münzen als Beitragstäter beteiligt gewesen sei, oder weil er nicht für die gehörige Verwahrung der Münzen gesorgt habe und fahrlässig mit Fremdeigentum umgegangen sei. Er hätte die Münzen erst nach Sicherstellung des Kaufpreises herausgeben dürfen. Weitere 12 Stück der Goldmünzen habe der Beklagte der Klägerin am 25.1.2025 widerrechtlich weggenommen. Die „Bestätigung“ vom 29.1.2025 sei von der Klägerin unter Zwang unterfertigt worden.
Der Beklagte wandte die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der abhanden gekommenen 26 Goldmünzen ein. Die Klägerin habe die 51 Münzen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der C* OG gekauft. Diese bildeten daher einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens. Nicht die Klägerin, sondern die OG sei daher aktiv legitimiert. Den einzelnen Gesellschaftern sei es grundsätzlich verwehrt, Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Der Kaufpreis für die Goldmünzen sei im Wesentlichen von einem (Unter-)Konto der Klägerin zur Anweisung gebracht worden, dieses sei jedoch über Jahre zum Großteil vom Beklagten gespeist worden. Vereinbarungsgemäß sollte dieses Konto für gemeinschaftliche Investitionen zur Verfügung stehen. Die Streitteile hätten sich auch zum gemeinschaftlichen Verkauf der Goldmünzen entschieden und die Vorgangsweise akkordiert. Sie seien sogar gemeinsam nach ** gereist. Dort sei der Beklagte bedroht und beraubt worden. Hinsichtlich der verbliebenen 25 Goldmünzen hätten die Streitteile am 29.1.2025 nach Auflösung der Lebensgemeinschaft eine Vereinbarung getroffen, die auch so umgesetzt worden sei. Dabei sei die Klägerin unter keinerlei Druck gestanden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Dabei legte es seiner Entscheidung folgende Feststellungen (in der Berufung angefochtene unterstrichen) zugrunde.
„Die Streitteile sind ehemalige Lebensgefährten, die bis zum Jänner 2025 jahrelang gemeinsam lebten und wirtschafteten. Der Beklagte arbeitet für die D* GmbH, welche Handel mit Edelmetallen betreibt. Er war zunächst freiberuflich für die D* GmbH tätig und steht seit dem Jahr 2023 in einem Angestelltenverhältnis zur D* GmbH.
Der Beklagte war parallel zu seiner Tätigkeit für die D* GmbH und auch schon davor, nämlich seit dem Jahr 1994, auch selbstständig tätig und betrieb bis zum Jahr 2017 ein Versicherungsmaklerunternehmen. Während der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin gründete er dann im Jahr 2021 mit ihr gemeinsam die C* OG, die im Firmenbuch zur Nummer FN ** eingetragen ist. Beide Streitteile sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und unbegrenzt haftende Gesellschafter der OG. Unternehmensgegenstand der OG sind Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veranlagung und dem Kauf von Edelmetallen sowie die Vermittlung von Versicherungsprodukten, vornehmlich im Zusammenhang mit Edelmetallen. In diesen Bereichen war jeweils nur der Beklagte operativ tätig, geplant war aber, dass die Klägerin auch ihren eigenen Geschäftszweig, nämlich Innenraumdesign, im Rahmen der OG verwirklichen sollte.
Nach Gründung der OG verfügte der Beklagte über kein Privatkonto mehr, sondern es wurden alle seine Zahlungsflüsse nur noch über das OG-Konto abgewickelt. Daher flossen auch monatliche Zuwendungen an die Klägerin, die für die gemeinsame Lebensführung gedacht waren, von diesem OG-Konto auf ein Konto der Klägerin. Der Beklagte überwies monatlich zwischen EUR 1.600 und EUR 2.000 an die Klägerin und finanzierte auch sämtliche Freizeitaktivitäten, Kleidung und Schmuck, den er der Klägerin schenkte.
Da die Klägerin jedenfalls in den letzten rund eineinhalb Jahren vor der Trennung arbeitslos war, wurde sie aber überwiegend vom Beklagten erhalten. Das Konto der Klägerin lief zwar allein auf ihren Namen, enthielt aber überwiegend gemeinsames Geld bzw. Geld, das die Klägerin vom Beklagten erhalten hatte. Die Klägerin hob mehrfach Geld von diesem Konto ab, das sie zunächst in bar zuhause lagerte. Später entstand dann der Gedanke, gemeinsam mit dem Beklagten eine Liegenschaft anzukaufen und das Geld dafür auf einem eigenen Konto anzusparen. Über Anraten einer Bankberaterin wurde zu diesem Zweck jedoch kein gemeinsames neues Konto eröffnet, zumal es günstiger schien, ein Unterkonto zum bestehenden Konto der Klägerin zu eröffnen. Der Beklagte war mit Rücksicht auf die damals intakte Lebensgemeinschaft mit dieser Vorgangsweise einverstanden und es wurde ein nur auf den Namen der Klägerin lautendes Unterkonto eröffnet. Auf dieses Unterkonto wurde in der Folge nach und nach das vorhandene Barvermögen der Streitteile eingezahlt bzw. leistete der Beklagte regelmäßig Zahlungen auf dieses Konto an die Klägerin, welche sodann die Kosten für die gemeinsame Lebensführung von dem Konto bestritt. (Feststellungen lit a)
Der Beklagte hatte im Zuge der Begründung der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin sein ehemaliges Büro aufgegeben. Das alte Büro wurde in der Folge von der Schwester der Klägerin bewohnt, die dafür Miete an die Streitteile zahlte, wobei die Mieteinnahmen ebenfalls auf das errichtete Unterkonto flossen.
Bei besagtem Unterkonto sollte es sich nach dem Willen der Streitteile in Wahrheit um ein Gemeinschaftskonto beider handeln, von dem auch die gemeinsame Lebenshaltungskosten finanziert wurden. Wenngleich dieses Konto von der Klägerin verwaltet wurde und auf ihren Namen geführt wurde, war klar, dass das darauf befindliche Geld beiden Streitteilen gemeinsam gehören und der Abdeckung der Bedürfnisse und Investitionen beider dienen sollte.
Im Rahmen der C* OG betrieb der Beklagte ebenfalls Handel mit Edelmetallen, wobei die Vorgangsweise in der Regel so war, dass die C* OG Edelmetalle von der D* GmbH bezog und dann an ihre eigenen Kunden weiterverkaufte. Auf diese Weise konnte der Beklagte auch für Edelmetallankäufe durch die C* OG Provisionen für seine gleichzeitige Verkaufstätigkeit für die D* GmbH vereinnahmen. Sämtliche Geschäfte mit Edelmetall, die der Beklagte eigenverantwortlich, das heißt außerhalb seiner Tätigkeit für die D* GmbH tätigte, wurden immer über die C* OG abgewickelt und nicht in eigenem Namen. Die Vorgangsweise war dabei so, dass die Streitteile im Namen und auf Rechnung der OG für Kunden Edelmetalle kauften, welche sie dann gegen Erhalt einer Provision an diese Kunden weiterverkauften. Die Provision wurde nach Einlangen aus dem OG-Konto entnommen und wiederum auf das private von der Klägerin verwaltete Unterkonto eingezahlt.
Der Beklagte wickelte auf diese Art insbesondere Geschäfte mit Kunden ab, die keine staatliche Einsicht wollten, sondern Bargeschäfte tätigen wollten, was auch legal für ihn durchführbar war, sofern sich die Kunden ihm gegenüber identifizierten und die Geldherkunft plausibel darstellten. Im Rahmen dieser Geschäfte kam es auch vor, dass der Beklagte Goldmünzen persönlich an einen Kunden lieferte und übergab. So hatte er etwa ein Geschäft mit einem Kunden in Deutschland so abgewickelt, dass er nach Deutschland gefahren war und dort seinem Kunden gegen Vorlage eines Ausweises und Überprüfung der Geldherkunft, Goldmünzen gegen Erhalt des dafür vereinbarten Barbetrages ausgehändigt hatte.
Im Jahr 2024 trat ein gewisser Herr E* an den Beklagten heran, der ebenfalls ein derartiges Geschäft abwickeln wollte. Er präsentierte sich dem Beklagten als KI-Unternehmer, was auch im Internet vom Beklagten überprüft wurde, wo ein professionell gestalteter Internetauftritt existierte. Besagter Kunde wollte Goldmünzen im Gesamtwert von rund EUR 120.000 gegen Barzahlung ankaufen, wofür an den Beklagten eine Provision von EUR 4.200 zu zahlen gewesen wäre sowie dafür, dass der Beklagte die Münzen zum Kunden nach Italien, nämlich konkret nach **, liefern sollte, eine weitere Gebühr von EUR 1.000. Diese Beträge hielten sich im Rahmen des für solche Geschäfte Üblichen, sodass dem Beklagten an dem angebotenen Kauf nichts verdächtig erschien. Eine Prüfung der Geldherkunft und Vorlage eines Ausweises wäre, wie in solchen Fällen in der Vergangenheit praktiziert, im Rahmen der Geldübergabe, erfolgt.
Der Beklagte diskutierte das angebotene Geschäft mit der Klägerin und die Streitteile kamen schließlich überein, die gewünschten Goldmünzen wie auch sonst über die C* OG anzukaufen und sodann gemeinsam nach Italien zu fahren, wo der Beklagte die Münzen gegen Erhalt des vereinbarten Kaufpreises an den Kunden übergeben sollte. Nachdem in der OG keine großen Vermögenswerte „geparkt“ waren, sollte nur ein Teilbetrag von EUR 4.200 direkt aus dem Vermögen der OG für den Münzankauf verwendet und der Restbetrag aus jenem Unterkonto der Klägerin, auf dem die Streitteile ihr gemeinsames Geld verwahrten, bezahlt werden.
Die Klägerin bestellte schließlich in Namen und auf Rechnung der C* OG bei der D* GmbH 51 Goldmünzen **, für die sie einen Bruttokaufpreis von EUR 121.125 bezahlte, welcher von dem auf ihren Namen lautenden Unterkonto an die D* GmbH überwiesen wurde (Beilage ./A [Feststellungen lit b]).
Die D* GmbH stellte dafür eine Rechnung an die C* OG zu Handen der Klägerin aus (Beilage ./B) und die Münzen wurden sodann an die Adresse der OG zu Handen der Klägerin geliefert und von ihr für die OG übernommen (Beilage ./8). Jener Kaufpreisanteil, der direkt von der OG bezahlt wurde, wurde per 2.5.2024 vom OG-Konto auf das Unterkonto der Klägerin überwiesen (Beilage ./9).
Nach Eintreffen der Münzen vereinbarte der Beklagte einen Übergabstermin mit seinem Kunden und die Streitteile fuhren sodann gemeinsam mit dem Auto nach Italien, um das Geschäft abzuwickeln. Geplant war, den Verkauf der Goldmünzen am Abend des 16.5.2024 durchzuführen, zumal der Beklagte für den 17.5.2024 bereits einen anderen Termin mit einem Kunden in ** vereinbart hatte. Geplant war, dass der Beklagte dem Kunden (in **) die Münzen in einem Lokal gegen Erhalt des Bargeldes übergeben sollte. Zu diesem Zweck hatten die Streitteile auch eine Geldzählmaschine mit und ein Zimmer in der Nähe des vereinbarten Lokales gebucht. Während der Fahrt nach Italien diskutierten die Streitteile die möglichen Risiken dieser Vorgangsweise und wie hier am besten vorzugehen sei. Die Klägerin war über den gesamten Plan voll informiert und damit einverstanden. Mögliche Szenarien und Risiken wurden eingehend durchbesprochen. Jenes Lokal, in dem die Übergabe vorgesehen gewesen wäre, war dem Beklagten bekannt.
Während die Streitteile dann bereits auf der Autofahrt nach ** waren, erreichte den Beklagten etwa eine Stunde vor der Ankunft ein Anruf seines Kunden, bei dem dieser bekanntgab, dass jenes Lokal, in dem die Übergabe ursprünglich geplant war, geschlossen sei. Er schickte dem Beklagten sodann einen WhatsApp-Link mit der Adresse eines anderen Lokales, wo die Übergabe stattdessen stattfinden könne.
Nachdem die Streitteile wiederum ihre Optionen diskutiert hatten, fassten sie schließlich gemeinsam den Entschluss, das Geschäft in jenem anderen Lokal abzuwickeln. Da ihnen dieses Lokal nicht bekannt war, besprachen sie wieder verschiedene mögliche Szenarien und Risiken durch und kamen schließlich überein, dass die Klägerin den Beklagten ein Stück vor dem Lokal aus dem Auto aussteigen lassen sollte und der Beklagte sodann zu Fuß zum Treffpunkt gehen sollte. Der Beklagte machte sich letztlich mit den Münzen und der Geldzählmaschine auf den Weg zum Lokal und traf sich dort mit jenem Herrn, der sich als Herr E* vorgestellt hatte. Nachdem das Lokal gut gefüllt war, nahmen die beiden draußen im Gastgarten Platz, wobei der Beklagte darauf achtete, so zu sitzen, dass sie im Sichtfeld der dort montierten Videokamera waren. Die Klägerin hatte sich inzwischen auf der anderen Seite des Lokales gegenüber dem Gastgarten eingeparkt.
Der Beklagte führte ein kurzes Gespräch mit seinem prospektiven Kunden und kam zunächst überein, dass das Geschäft im gegenüberliegenden Hotel abgewickelt werden sollte. Plötzlich fragte der Kunde ihn jedoch, wem das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen gehöre, wo eine Frau mit einem Hund drinnen sitze und der Beklagte nahm wahr, dass sich vor dem Lokal in der Nähe des Autos drei andere Personen befanden, die sichtlich das Auto beobachteten. In diesem Moment wurde dem Beklagten bewusst, dass etwas nicht mit rechten Dingen zuging und er bekam es mit der Angst zu tun. Insbesondere fürchtete er auch, dass die drei Unbekannten der Klägerin etwas antun könnten. Der vermeintliche Kunde öffnete sodann eine Tasche unter dem Tisch und sagte dem Beklagten, dass er die Münzen da hinein tun solle. Weiters hatte er eine extra Münze für den Fahrer verlangt. Der Beklagte, der meinte, in der Tasche auch eine Waffe zu erblicken (Feststellung lit c) , gab drei Kapseln mit Münzen in die Tasche sowie eine extra Münze, welche er in einem Täschchen verwahrte und sagte seinem Kunden, dass er den Rest bei Übergabe bekomme. Der Kunde schien einverstanden, erhob sich und ging mit der Tasche zu einem Auto, in dem ein Fahrer saß, und in das er die Tasche hineinlegte. Die extra Münze gab er dem Fahrer, mit dem er etwas diskutierte, das der Beklagte nicht verstand. In diesem Moment erschien ein aufdringlicher Blumenverkäufer, der eine Art Ablenkungsmanöver startete. Der vermeintliche Kunde überreichte dem Beklagten schließlich eine Papiertüte mit Geld, stieg in das Auto und das Auto fuhr los.
Dem Beklagten war aufgrund der Menge des Geldes bewusst, dass es sich dabei wahrscheinlich um Falschgeld handelte und er lief zum eigenen Auto, in dem die Klägerin saß, und sagte der Klägerin, sie solle jenes Auto verfolgen, was die Klägerin auch tat. Die Verfolgungsjagd endete schließlich damit, dass die Klägerin absichtlich auf das andere Auto auffuhr und so einen Unfall verursachte. Der vermeintliche Kunde stieg aus dem Auto aus und lief davon, während der Kläger den Fahrer festhalten konnte, bis die Polizei eintraf, die den Fahrer auch festnahm. Der Beklagte erstattete sodann Anzeige, die von der örtlichen Polizei zu Protokoll genommen wurde (Beilage ./10). Nachdem der Beklagte aber kein Italienisch und die dortigen Beamten nicht Deutsch konnten, wurde für die Übersetzungsleistungen eine zufällige Passantin, die in der Schule Deutsch gelernt hatte und sich dazu bereit erklärt hatte, beigezogen. Die Beamten erklärten dem Beklagten letztlich, dass es sich vermutlich um eine Betrugsmasche der Mafia handle und wenig Möglichkeit bestehe, die Goldmünzen wieder zu erlangen. Die Goldmünzen, es waren insgesamt 26 Stück die übergeben worden waren, wurden letztlich auch nicht mehr gefunden und waren für die Streitteile für immer verloren.
Hinsichtlich der verbleibenden 25 Stück Goldmünzen kamen die Streitteile im Rahmen ihrer Trennung nach mehrfachen Querelen überein, diese aufzuteilen, wobei 13 der Beklagte und 12 die Klägerin erhalten sollte. Dazu trafen sie am 29.1.2025 eine schriftliche Vereinbarung, in der dies festgehalten wurde und auch dokumentiert wurde, dass drei der Münzen, die die Klägerin erhalten sollte, bereits verkauft worden waren und dass deren Gegenwert von EUR 8.900 bereits an die Klägerin ausbezahlt worden war, was auch den Tatsachen entsprach. Der Beklagte übergab der Klägerin bei diesem Treffen letztlich im Beisein ihres Sohnes die neun restlichen Goldmünzen sowie eine zusätzliche Goldmünze, zu welcher besprochen wurde, dass über deren Verbleib noch entschieden werden sollte. Die Klägerin bestätigte die Übernahme von insgesamt zehn Goldmünzen und fügte handschriftlich hinzu, dass sie deren Echtheit noch überprüfen lassen wolle. Weiters wurden aus Anlass dieses Termins dem Sohn der Klägerin fünf ** Silbermünzen und fünf ** Silbermünzen ausgefolgt.
Die getroffene Vereinbarung entspricht der in diesem Verfahren als Beilage ./11 vorgelegten Urkunde, die dem Urteil abgeschlossen ist und Teil der Feststellungen bildet.
Die Klägerin stand bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht unter Druck. Der Inhalt der Vereinbarung entsprach dem auch von ihr Gewollten. Die Vereinbarung wurde so umgesetzt, wie schriftlich festgehalten. Die zusätzliche Goldmünze, über deren Verbleib noch entschieden werden sollte, verblieb letztlich bei der Klägerin. (Feststellungen lit d)
Der Beklagte handelte zu keinem Zeitpunkt im Auftrag oder auf Rechnung der Klägerin. Das Geschäft in ** (gemeint offensichtlich: in **; Anm des Berufungsgerichts) sollte im Einvernehmen beider Streitteile im Namen und auf Rechnung der OG abgewickelt werden und der Erlös daraus wie auch sonst auf das OG Konto eingezahlt werden und so indirekt beiden Streitteilen zukommen. Die Klägerin war über sämtliche Abläufe im Zusammenhang mit dem geplanten Goldmünzenverkauf stets voll informiert und sie war mit allem einverstanden bzw beruhte die gewählte Vorgangsweise auf einem gemeinsamen Entschluss der Streitteile. Die Klägerin war sich dabei der Risiken eines solchen Geschäfts bewusst.“ (Feststellungen lit e)
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass die Goldmünzen einvernehmlich im Namen und auf Rechnung der C* OG, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter die beiden Streitteile seien, gekauft worden seien. Die Goldmünzen seien auch von der Verkäuferin an die Klägerin in Vertretung der OG übergeben worden. Das Eigentum an den Goldmünzen habe daher nicht die Klägerin, sondern die C* OG erworben, sodass allfällige Ansprüche aus dem Verlust der 26 Goldmünzen nicht der Klägerin, sondern der OG zustünden. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass der Ankauf der Goldmünzen aus Ersparnissen der Klägerin allein finanziert worden sei, vielmehr stamme das dafür erforderliche Geld aus gemeinsamen Mitteln der Streitteile. Es habe keinerlei Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen bezüglich der Verfügung über die Goldmünzen und deren Verwertung bestanden. Vielmehr hätten die Streitteile einvernehmlich festgelegt, was damit geschehen sollte und gemeinsam jenen Verkaufsversuch unternommen, der letztlich in einem Raub geendet habe. Dass der Beklagte die Goldmünzen angesichts einer bestehenden Bedrohungslage für Leib und Leben seiner selbst und der Klägerin herausgegeben habe, könne ihm wohl schwerlich als schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Der Entschluss, das von Vornherein vielleicht riskante Geschäfte überhaupt durchzuführen, habe aber auf einer gemeinsamen Entscheidung der Streitteile beruht. Die Klägerin sei sich dabei der möglichen Risiken sehr wohl bewusst gewesen. Es bestehe daher auch keine Rechtsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der abhanden gekommenen Goldmünzen. Hinsichtlich der verbliebenen Goldmünzen hätten die Streitteile eine ohne Willensmängel zustande gekommene Vereinbarung getroffen. Der Beklagte habe die ihn daraus treffende Verpflichtung zur Herausgabe der Hälfte der verbliebenen Goldmünzen auch erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe auch der restlichen Münzen bestehe nicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Anstelle der Feststellungen lit a) und b) begehrt die Berufung folgende Feststellungen:
„Im April 2024 unterbreitete der Beklagte der Klägerin folgenden Vorschlag: Der Beklagte würde jemanden kennen, dem er Goldmünzen mit großem Gewinn verkaufen könne. Die Klägerin solle daher 51 Goldmünzen kaufen, welche der Beklagte für sie weiterverkaufen würde, und möge die Klägerin den daraus lukrierten Gewinn (laut Angaben des Beklagten EUR 25.000) für die Renovierung des Büros der C* OG investieren. Die Klägerin erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Klägerin kaufte in der Folge 51 Goldmünzen von der D* GmbH zu einem Preis von EUR 121.125. Sie gab den Kauf beim Beklagten in Auftrag, welcher bei der D* GmbH angestellt war und den Verkauf abwickelte. Dabei war immer klar, dass der Kauf der Goldmünzen nicht im Namen der C* OG erfolgt, sondern im Namen der Klägerin. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Rechnungsbetrag eben nicht vom Konto der C* OG bedient wurde, sondern vom Konto der Klägerin, somit von deren Privatgeld. Wenn die C* OG Goldmünzen bei der D* GmbH gekauft hat, erfolgte die Bezahlung auf dem Konto der C* OG und nicht vom Konto der Klägerin.
Da der Kauf zwar auf Rechnung der Klägerin jedoch über die C* OG als ständige Geschäftspartnerin der D* GmbH abgewickelt wurde, wurden die Münzen an die C* OG geliefert und von dieser für die Klägerin übernommen, die als Käuferin auch auf der Proformarechnung Blg. /B angeführt worden ist.“
Die Ausführungen zu einer Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835).
Den angefochtenen Feststellungen zur Eröffnung des Unterkontos zum bestehenden Konto der Klägerin, zur Speisung dieses Kontos durch das vorhandene Barvermögen der Streitteile und durch regelmäßige Zahlungen des Beklagten, sowie zur Bestreitung der Kosten für die gemeinsame Lebensführung aus diesem Konto hält die Berufung keine anderslautenden Ersatzfeststellungen entgegen. Diese beziehen sich ausschließlich auf das schief gelaufene Goldgeschäft im April/Mai 2024.
Die Ersatzfeststellung, wonach der Rechnungsbetrag für die Goldmünzen vom Konto der Klägerin, „somit von deren Privatgeld“, beglichen wurde, widerspricht den unangefochten gebliebenen Feststellungen, dass das auf diesem Konto befindliche Geld beiden Streitteilen gemeinsam gehörte und zur Abdeckung der Bedürfnisse und Investitionen Beider dienen sollte (UA S 9 dritter Absatz).
Von welchem Konto frühere Goldkäufe der C* OG gezahlt wurden, hat das Erstgericht gar nicht festgestellt, sodass auch die diesbezügliche Ersatzfeststellung, wonach frühere Goldkäufe der OG vom Konto der OG bezahlt worden seien, ins Leere geht.
Die Beweisrüge überzeugt aber auch nicht inhaltlich, soweit sie sich dagegen wendet, dass das konkrete Goldgeschäft im Namen der C* OG und nicht in ihrem eigenen Namen erfolgte. Die Berufungswerberin vermag schon nicht zu erklären, warum ein Goldgeschäft in ihrem eigenen Namen erfolgen hätte sollen, wo sie doch genau zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Beklagten als ihrem damaligen Lebensgefährten die OG gegründet haben. Unbekämpft wurde auch festgestellt, dass die Streitteile bis dahin ihre Edelmetallgeschäfte immer über die OG und nicht im eigenen Namen abgewickelt haben, nicht zuletzt damit der Beklagte auf diese Weise Provisionen beim Edelmetallankauf seitens der D* GmbH beziehen konnte (UA S 9 vierter Absatz).
Weiters stellte das Erstgericht sogar ausdrücklich und unbekämpft fest, dass der Beklagte das angebotene Geschäft mit der Klägerin diskutierte und die Streitteile übereinkamen, die gewünschten Goldmünzen wie auch sonst über die C* OG anzukaufen und sodann gemeinsam nach Italien zu fahren, wo der Beklagte die Münzen gegen Erhalt des vereinbarten Kaufpreises an den Kunden übergeben sollte (UA S 10 dritter Absatz).
Dass der Goldankauf größtenteils von dem auf die Klägerin lautenden Konto (Unterkonto) beglichen wurde, ist unstrittig und hat das Erstgericht ohnedies festgestellt.
Dass die Rechnung der D* GmbH vom 29.4.2024, in der die C* OG als Rechnungsadressat angeführt wird (soweit übereinstimmend Beilagen ./B und ./C), als „Proformarechnung“ bezeichnet wird, hat der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass von der D* GmbH regelmäßig nach Abschluss eines Geschäfts eine sogenannte “Proformarechnung“ ausgestellt wird und die Endabrechnung erst nach Zustellung der Ware erfolgt (Protokoll ON 19.3, 12).
Unstrittig ist schließlich, dass die von der D* GmbH gelieferten Goldmünzen von der Klägerin übernommen wurden. Dass sie die Münzen im Namen der OG angenommen hat, ergibt sich ebenfalls aus der bereits zitierten ausdrücklichen und unangefochtenen Feststellung, dass die Streitteile übereinkamen, auch dieses Goldgeschäft „wie auch sonst“ über die C* OG durchzuführen.
1.2. Weiters bekämpft die Beweisrüge den Entfall der Feststellung lit c).
Auch soweit ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es nicht genügt, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835). Anzugeben wäre eine inhaltlich anderslautende Positiv-oder Negativfeststellung.
Darüber hinaus ist es für die Beurteilung des von der Klägerin erhobenen Rückforderungsanspruches irrelevant, ob der Beklagte in dem besagten Moment auch eine Waffe in der Tasche seines vermeintlichen Geschäftspartners erblickt hat oder nicht.
1.3. Gegen die Feststellungen lit d) begehrt die Berufung folgende Ersatzfeststellungen:
„Die schriftliche „Vereinbarung“ Beilage ./11 hat die Klägerin nur deshalb unterfertigt, weil sie vom Beklagten, der sich im Besitz der restlichen Goldmünzen befunden hat, dahingehend unter Druck gesetzt wurde, dass ihre Goldmünzen nur nach Unterfertigungen Teilvereinbarung [sic!] erhält. Er hat dadurch die Klägerin in eine Notsituation gebracht und diese für sich in Kenntnis dessen ausgenutzt, dass ihm die Münzen zur Gänze nicht gehören. Er hat die Herausgabe der Münzen davon abhängig gemacht, dass die Klägerin die von ihm vorbereitete Urkunde unterfertigt und sie damit zur Unterschrift gezwungen, weil sie andernfalls die Goldmünzen vom Beklagten zur Gänze nicht zurückerhalten hätte. Die Klägerin befand sich in einer Notsituation, welche der Beklagte für sich ausgenutzt hatte.“
Die Berufung verweist dazu ausschließlich auf die diesbezügliche Aussage der Klägerin, setzt sich jedoch mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts überhaupt nicht auseinander. Dieses verwies zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin auf deren in den Beilagen ./12 bis ./17 dokumentierten unterschiedlichen und teilweise auch widersprüchlichen Angaben zu den restlichen Goldmünzen (UA S 14, dritter Abs). Auch soweit ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.4. Anstelle der Feststellungen lit e) begehrt die Berufung folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Beklagte handelte im Auftrag der Klägerin, die Eigentümerin der Goldmünzen war. Das Geschäft sollte im Namen und auf Rechnung der Klägerin abgewickelt werden und sollte der Erlös aus dem Verkauf der Klägerin zukommen. Die Klägerin war über die Abläufe im Zusammenhang mit dem Goldmünzenverkauf ab dem Zeitpunkt nicht mehr informiert, zu dem sie mit dem Beklagten nicht mehr beisammen war und dieser sich mit dem vermeintlichen Geschäftspartner getroffen hat. Die Klägerin war nicht damit einverstanden, dass sich der Beklagte die Goldmünzen abnehmen lässt und nicht Vorsorge trifft, dass das Geschäft so wie vorgesehen abgewickelt wird. Sie war sich keineswegs über die Risken dieses Geschäfts bewusst, sie hätte andernfalls davon Abstand genommen.“
Bei den angefochtenen Feststellungen lit e) handelt es sich um keine gesonderten konkreten Tatsachenfeststellungen, sondern um eine bloße Zusammenfassung des Erstgerichts am Ende des von ihm festgestellten Sachverhalts (UA S 13 zweiter Absatz). Insbesondere traf das Erstgericht zuvor-und unangefochten-konkrete Tatsachenfeststellungen zu der Anbahnung des Geschäfts, dem gemeinsamen Entschluss, auch dieses Goldgeschäft über die OG laufen zu lassen, der gemeinsamen Fahrt der Streitteile nach ** sowie zu den Einzelheiten der dort erfolgten Gold-und Falschgeldübergabe. Diese bloße Zusammenfassung wir daher nicht als eigene Tatsachenfeststellung übernommen, weshalb auch die dagegen erhobenen Berufungsausführungen ins Leere gehen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Entgegen dem Berufungsvorbringen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwischen dem Beklagten und der C* OG weder ein Verwahrungsvertrag noch ein Auftragsverhältnis vorlag, sondern vielmehr der Beklagte als Gesellschafter der OG ein im Namen der OG abgeschlossenes Rechtsgeschäft abzuwickeln versuchte.
Darüber hinaus würde selbst eine Pflichtenverletzung des Beklagten als Verwahrer oder Auftragnehmer zu Ansprüchen der-soweit rechtsfähigen-OG und nicht zu einem gesonderten eigenen Anspruch der Klägerin führen.
2.2.Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, wonach der Beklagte nur Miteigentum an den am „Gemeinschaftskonto der Streitteile“ befindlichen Kontoguthaben erwerben habe können, lassen eine rechtliche Relevanz für den behaupteten Klagsanspruch nicht erkennen. Festgestellt wurde, dass-abgesehen vom ohnehin geltenden Prinzip der Einzelgeschäftsführung bei einer OG (§ 114 Abs 1 UGB)-die Streitteile einvernehmlich das besagte Goldgeschäft im Namen der OG durchführen wollten. Dementsprechend wurden die Goldmünzen im Namen der OG angekauft und gehörten in der Folge zum Gesellschaftsvermögen. Aus welchen Mitteln dieser Ankauf erfolgte, ist für die rechtliche Beurteilung des hier geltend gemachten Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten irrelevant. Darüber hinaus beziehen sich die in der Berufung angezogenen Bestimmungen des §§ 371 und 415 ABGB auf körperliche Sachen und nicht auf eine Forderung (Kontoguthaben) als unkörperliche Sache.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf das Obsiegen des Beklagten und das zutreffende Kostenverzeichnis in der Berufungsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts war von den festgestellten Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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