Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , p.A. **, vertreten durch Prof. h.c. Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) EUR 750 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7.1.2026, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 280,68 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründ e
Der Kläger wurde aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Korneuburg beantragten und vom Landesgericht Korneuburg bewilligten Europäischen Haftbefehls am 21.6.2024 in der Slowakei verhaftet und am 16.7.2024 an die österreichischen Behörden übergeben. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18.7.2024 wurde über den Kläger aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Mit Strafantrag vom 23.7.2024 legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg dem Kläger zur Last, er habe das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 1. und 2. Fall StGB begangen. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3.9.2024 wurde der Kläger von allen wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und am selben Tag enthaftet.
Der Kläger begehrte zunächst eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.600 s.A. nach § 5 Abs 2 StEG. Er sei vom 16.7.2024 bis zum 3.9.2024 über 75 Tage ungerechtfertigt in Haft gewesen. Die Intensität des erlittenen Haftübels ergebe sich aus der Dauer der Untersuchungshaft von 75 Tagen.
Nachdem die Beklagte den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl lediglich im Ausmaß von EUR 100 beeinspruchte und das Klagebegehren in Höhe von EUR 1.500 anerkannte, dehnte der Kläger das restliche Klagebegehren von EUR 100 auf EUR 750 aus.
Aufgrund der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft stehe ihm jedenfalls zumindest ein Tagessatz in Höhe von EUR 30 an Haftentschädigung zu.
Die Beklagte bestritt. Dem Kläger stehe der Ersatzanspruch nach § 5 Abs 2 StEG in Höhe eines Tagessatzes von EUR 20 zu. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er während der Dauer der Haft einer das mit jedem Freiheitsentzug verbundene typische Leid übersteigenden Belastung ausgesetzt gewesen sei. Die Dauer der Haft finde bereits in der für die Berechnung der Entschädigung herangezogenen Tagessätze Ausdruck.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren von EUR 750 s.A. ab.
Es ging von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus.
In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, bei der Ausmessung des Ersatzes gemäß § 5 Abs 2 StEG komme es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung an. Die Dauer der Haft sei dabei schon in das Tagessatzsystem eingeflossen.
Neben dem allgemeinen Entzug der Bewegungsfreiheit und dem aufgezwungenen Aufenthalt in ungewöhnlicher und ungemütlicher Umgebung seien mit einer Haft in der Regel die Beschränkung wichtiger sozialer Kontakte, insbesondere zu Familie und Freunden, der Verzicht auf gewohnte Tätigkeiten und Vorlieben sowie auch Zukunftsängste verbunden. Diese Veränderungen könnten, je nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, von unterschiedlicher Intensität sein. Mit der mit BGBl II 2010/111 eingeführten Begrenzung des immateriellen Schadenersatzanspruchs wegen ungerechtfertigt erlittenen Haftübels sei davon auszugehen, dass mit dem als Untergrenze festgesetzten Tagessatz von EUR 20 das reine Haftübel, also nur das mit jedem Freiheitsentzug verbundene typische Leid der Hafterfahrung, abzugelten sei.
Der Kläger habe keinerlei Vorbringen erstattet, inwiefern das erlebte Haftübel für ihn mit einer dieses Maß übersteigenden Missempfindung verbunden gewesen sei. Er habe lediglich auf die Dauer der Haft verwiesen. Diese sei aber bereits in der Anzahl der Tagessätze nach der neuen Regelung des § 5 Abs 2 StEG abgegolten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage zur Gänze stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Nach § 5 Abs 2 StEG 2005 umfasst der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder Anhaltung erlittene Beeinträchtigung, und zwar in Höhe von mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs.
Damit soll die durch das unmittelbare „Haftübel“ erlittene Beeinträchtigung abgegolten werden (ErläutRV 618 BlgNR 22. GP 10). Neben dem allgemeinen Entzug der Bewegungsfreiheit und dem aufgezwungenen Aufenthalt in ungewohnter und ungemütlicher Umgebung sind mit einer Haft in der Regel die Beschränkung wichtiger sozialer Kontakte, insbesondere zu Familie und Freunden, der Verzicht auf gewohnte Tätigkeiten und Vorlieben, häufig auch Zukunftsängste in Bezug auf persönliche Beziehungen und den Arbeitsplatz verbunden. Diese Veränderungen können, je nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, aber auch abhängig von seiner konkreten Behandlung in der Haft, von unterschiedlicher Intensität sein (1 Ob 141/17t).
2.Auch der Kläger verweist auf 1 Ob 141/17t. Dort habe der OGH ausgesprochen, dass in Durchschnittsfällen EUR 35 an Haftentschädigung pro Tag gerechtfertigt seien.
In dem der Entscheidung des OGH zu 1 Ob 141/17t zugrunde liegenden Fall war der Kläger den überwiegenden Teil der Haft bis zu seiner Auslieferung nach Österreich (von 18.4.2013 bis 30.4.2013) in Rumänien angehalten worden. In Österreich wurde am 2.5.2013 die Untersuchungshaft über ihn verhängt, am 10.5.2013 wurde er enthaftet.
Anders als im vorliegenden Fall hatte der dortige Kläger neben einer Entschädigung nach § 5 Abs 2 StEG auch Schmerzengeld für krankheitswertige psychische Beschwerden und Behandlungskosten begehrt. Der OGH hielt fest, dass die Beklagte in der Revision zutreffend aufzeigen habe können, dass Feststellungen, aus denen sich eine so massive Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers ableiten ließe, dass eine höhere Bemessung der Haftentschädigung als in Durchschnittsfällen mit 35 EUR gerechtfertigt wäre, fehlen würden. Die Vorwürfe, aufgrund deren Untersuchungshaft verhängt wird, seien im Regelfall „massiv“ oder existenzbedrohend. Auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts bzw der angenommenen strafbaren Handlung komme es nicht unmittelbar an, weil nicht die Folgen des Strafverfahrens an sich, das eben durch einen bestimmten Vorwurf ausgelöst wird, abgegolten werden sollen, sondern (nur) jene der Haft. Auch die Unbescholtenheit sei für sich allein noch kein Grund, die Haftentschädigung höher zu bewerten als bei einer Person, die etwa das Haftübel bereits in der Vergangenheit kennen gelernt habe (vgl RS0124097). Aus der Unbescholtenheit lasse sich noch kein Schluss über das Ausmaß der Veränderung der persönlichen Verhältnisse ziehen.
Der dortige Kläger hatte aber unter Anbot seiner Einvernahme vorgebracht, es sei in Rumänien zu wiederholten Misshandlungen bei menschenunwürdigen Haftbedingungen gekommen. Ließen sich seine Behauptungen erweisen, könnte – so der OGH weiter - die Festsetzung der Haftentschädigung mit der Höchstgrenze des nicht als sachwidrig angesehen gesetzlichen Rahmens (vgl VfGH G 235/2015) angemessen sein.
Der OGH hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass es bei der Ausmessung des Ersatzes für das „seelische Ungemach“ vor allem auf die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung ankomme, ist doch die Dauer der Haft schon in das Tagessatzsystem eingeflossen (§ 5 Abs 2 Satz 2 u 3 StEG 2005 idF BGBl I 2010/111).
3.Die Materialien zum BBG 2011, BGBl I Nr 111/2010, (981 BlgNR 24. GP 69 f) führen zur Deckelung des Ersatzanspruchs aus, man folge „der deutschen Praxis, in der sich ein Betrag von 20 Euro pro Tag eingespielt“ habe und begründen die Begrenzung damit, dass „solche Ansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit niemandem als Verschulden angelastet werden kann“. Haftungsgrenzen seien „in solchen Konstellationen aber nicht unüblich.“ ( Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz , WK 2 StEG § 5 Rz 40 (Stand 1.12.2011, rdb.at))
Die Materialien legen damit nahe, dass – analog zur eingespielten Praxis in Deutschland - EUR 20 pro Tag für den durchschnittlichen Fall angedacht sind.
Auch das OLG Linz hat in einer Entscheidung vom 12.7.2024 (4 R 66/24i) ausgesprochen, dass zufolge der nicht vom Normfall abweichenden Unterbringungsbedingungen kein höherer Ersatzanspruch als der Mindestbetrag gemäß § 5 Abs 2 StEG indiziert erscheine. Die auch bei jedermann zu erwartenden Bewegungseinschränkungen und Unlustgefühle des dortigen Klägers, seine Zukunftsängste sowie die übliche Beschränkung wichtiger sozialer Kontakte, wie jener zu seinem Sohn, seien bei der Bemessung des Tagsatzes nicht gesondert bzw nochmals zu berücksichtigen. Da sich der dortige Kläger insgesamt 67 Tage im Maßnahmenvollzug befand, errechnete sich ein Entschädigungsbetrag iHv EUR 1.340.
4. In der Entscheidung 1 Ob 197/18f hat der OGH wiederholt, dass die Dauer der Anhaltung schon weitgehend durch die Entschädigung zwischen mindestens 20 EUR und höchstens 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs eingeflossen sei. Die Ausmessung innerhalb dieses eingezogenen Rahmens soll die Änderung der persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person nachvollziehen und diese bewerten.
Der dort vom Erstgericht ausgemittelte Betrag von EUR 30 pro Tag war im Rekursverfahren nicht mehr strittig (1 Ob 197/18f Pkt 5.), sodass der OGH zur angemessenen Höhe nicht mehr Stellung nahm.
5.In der Entscheidung 1 Ob 116/17s wurde festgehalten, dass die Ausmessung innerhalb dieses wohl primär aus budgetären Gründen eingezogenen und vom Verfassungsgerichtshof nicht als sachwidrig angesehenen Rahmens (vgl VfGH G 235/2015) zwischen mindestens 20 EUR und höchstens 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs, womit nun die Dauer der Anhaltung schon weitgehend eingeflossen ist, die Änderung der persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person nachvollziehen und diese bewerten soll. Dem dortigen Kläger wurden EUR 50 pro Tag zuerkannt, da er während der Strafhaft wegen eines Sexualdelikts nicht nur dem mit jedem Freiheitsentzug verbundenen typischen Leid ausgesetzt gewesen war, sondern auch durch die Unterbringung in einer Sonderanstalt weniger häufig Besuch sowie keine Vollzugslockerungen erhielt und seine Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Es gab zudem umfangreiche Feststellungen, dass nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zum Teil auch enge Freunde nichts mehr vom Kläger wissen wollten. Er litt an dem Gefühl, für eine Tat inhaftiert zu sein, die er nicht begangen hatte und daran, mit Sexualtätern und Pädophilen in eine Schublade gesteckt zu werden. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit als vermeintlicher Sexualstraftäter wurde ihm eine schlechte Stellungnahme ausgestellt. Während einer Begutachtung hatte er sich zwei Wochen in einer Zelle mit einem Vergewaltiger und einem Mörder befunden, war jeden Tag eine Stunde lang aus der Zelle geholt und von Psychologen in einer für ihn unangenehmen Art und Weise befragt worden. Da der Kläger stets seine Unschuld behauptet hatte, war ihm ein schlechtes Gutachten und eine schlechte Zukunftsprognose ausgestellt worden, was sich dahin auswirkte, dass ihm keine Ausgänge erlaubt und als Vollzugslockerungen nur Tischbesuche gestattet worden waren. Aufgrund der durch seine Verurteilung herbeigeführten Umstände zog der Kläger nach seiner Enthaftung nach **. Er hatte Probleme, sich wieder intim einer Frau zu nähern und in die Gesellschaft einzugliedern. Ebenso hatte er Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Der dortige Kläger begehrte Haftentschädigung für insgesamt 724 Tage (Über-)Haft.
6. Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und deren Änderung durch den Freiheitsentzug sind nach der psychophysischen Situation des jeweiligen Angehaltenen, nach der Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, der Empfindsamkeit sowie der Schwankungsbreite seiner Psyche zu beurteilen, wobei das Vorliegen eines außerordentlich hohen Unrechtsgehaltes den seelischen Schaden noch vertiefen kann. Dies betrifft ua die Verstärkung des Asthmaleidens, Zukunftsängste, Schlaflosigkeit oder einen lebensbedrohlichen Schock, Sorgen- und Angstgefühle, Schmerzen, Entzündungen, nicht jedoch die soziale Stellung ( Eder-Rieder,StEG 2005, § 5 Rz 21 mwN).
7. Im gegenständlichen Fall hat der Kläger aber in erster Instanz – worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – kein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung erstattet. Vielmehr hat er lediglich auf die Dauer der Haft verwiesen, ohne aber darzulegen, inwieweit diese seine persönlichen Verhältnisse verändert habe.
Wenn der Kläger erstmals in seiner Berufung vorbringt, dass eine derart lange Haft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehe und sich auch gravierende Auswirkungen auf die sozialen Kontakte ergeben würden, verstößt er gegen das geltende Neuerungsverbot (vgl RS0108589, RS0042091).
Mangels Vorbringens des Klägers gibt es keine Feststellungen zur Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers. Da § 5 Abs 2 StEG 2005 einen Rahmen von mindestens EUR 20 und höchstens EUR 50 normiert, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass schon ausgehend davon ein Zuspruch von EUR 20 pro Tag angemessen erscheint.
8. Der Berufung des Klägers kommt daher kein Erfolg zu.
9.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
10.Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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