Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 16. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2025, GZ **-18.4, sowie die implizite Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gem § 494 StPO nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Iris Augendoppler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Zuspruch an die Privatbeteiligte B* enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* zweifach des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 206 Abs 1 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zugleich ordnete das Erstgericht (mit zutreffend gesondert ausgefertigtem Beschluss, jedoch ohne Einholung der Zustimmung des Angeklagten und dessen gesetzlicher Vertreterin in Bezug auf die Weisung [§ 51 Abs 3 StGB; vgl RIS-Justiz RS0092406]) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung, eine Psychotherapie beim Verein C* oder einer anderen qualifizierten Einrichtung zu absolvieren (ON 18.5).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** mit einer unmündigen Person, nämlich der am ** geborenen B*, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
1./ am 19. Juni 2025, indem er sie mit seinen Fingern vaginal penetrierte, mit seinem Penis wiederholt in ihre Vagina einzudringen trachtete und sich von ihr oral befriedigen ließ;
2./ am 20. Juni 2025, indem er sie mit seinen Fingern vaginal penetrierte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 19) und - unter Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 22) – zu ON 21 ausgeführte Berufung des Angeklagten sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO.
Mit seiner Strafberufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf höchstens sechs Monate, dringt jedoch nicht durch.
Vorauszuschicken ist, dass der Gesamtheit der Entscheidungsgründe keine (auch nicht disloziert) Feststellungen zu entnehmen sind, die das zu Spruchpunkt 2./ angeführte Eindringen (auch) in den Anus des Opfers zu tragen vermögen und sich derartiges auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt (vgl schon Dokumentation ON 2.15, 3). Angesichts der Ausgestaltung des § 206 Abs 1 StGB als alternatives Mischdelikt bei Gleichwertigkeit aller Begehungsformen ( Philipp in WK 2StGB, § 206 Rz 6; 11 Os 4/17y) ist damit jedoch in Hinblick auf die erstgerichtlichen Feststellungen (jedenfalls) der digitalen Vaginalpenetration sowie des Unternehmens des Vaginalverkehrs im Zuge der tatbestandlichen Handlungseinheit keine entscheidende Tatsache betroffen (vgl RIS-Justiz RS0116655).
Bei der Strafbemessung sind zunächst die vom Kollegialgericht angezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen, dass ihm auch der Erschwerungsgrund des ungeschützten Geschlechtsverkehrs zur Last liegt (US 3 f). Dem Umstand, dass der Angeklagte bevor er ejakulierte seinen Penis aus der Vagina das Opfers zog (US 4), kommt mit Blick auf die dennoch vergrößerte Gefahr des Eintritts einer Schwangerschaft oder der Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten für das Opfer (12 Os 133/17a, 12 Os 8/24v) keine Bedeutung zu.
Das, schon vom Erstgericht nur „teilweise“ gewertetes, Geständnis des Angeklagten hat kaum Gewicht. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB setzt nämlich ein reumütiges Geständnis oder aber einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung voraus (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 34 Rz 26). Hinsichtlich der Reumütigkeit kommt es vor allem auf die spezialpräventive Perspektive und die innerliche Umkehr des Täters an; jedenfalls muss die subjektive Tatseite umfasst sein ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091460 [T4]). Ein lediglich formal vorliegendes Geständnis, das unter dem Druck der Beweisergebnisse erfolgt ist, wirkt kaum mildernd. Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind wiederum an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen ( Riffel aaO Rz 38).
Angesichts der Angaben des Angeklagten, der seine Handlungen zu bagatellisieren suchte und bis zuletzt behauptete, er sei von der Zulässigkeit des Sexualkontakts ausgegangen (vgl ua Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.3, 27), kann von Reumütigkeit ungeachtet seiner – teilweisen - faktengeständigen Verantwortung (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.3, 24, wonach er wusste, dass das Opfer erst 13 Jahre alt war), gerade nicht gesprochen werden; ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist schon mit Blick auf den von Anfang an vorliegenden umfassenden Chatverlauf, in dem Angeklagter und Opfer offen über die zwischen ihnen unternommenen Sexualakte sprechen (vgl etwa ON 2.17, 1 bis 3, 5 , 10, 18), und die insofern drückende Beweislage nicht anzunehmen.
Dass das Opfer mit einem zweiten Treffen einverstanden gewesen sei, übergeht die unmissverständlichen Urteilsfeststellungen, wonach dieses „auf Drängen des Angeklagten“ (US 3) erfolgte und spricht im Übrigen keinen Milderungsgrund an.
Das – unter isolierter Hervorhebung von vier (!) aus dem Zusammenhang gerissenen Nachrichten eines insgesamt mehrere hundert Nachrichten umfassenden Chatverlaufs – erstattete Berufungsvorbringen, wonach der Angeklagte in Bezug auf künftige Sexualkontakte „Druck herausgenommen“, das Opfer Gefallen an den Handlungen gefunden und den Angeklagten nicht habe gehen lassen wollen, erweist sich als urteilsfremd (zB US 3 „[…] sagte zu ihm, dass es ihr weh tue und er aufhören solle“, US 4 „auf ihre Bitte, er solle aufhören, weil es ihr weh tue, machte er weiter […]) und ignoriert die nach umfassender Analyse des gesamten Nachrichtenverlaufs (US 5 ff) vorgenommenen erstgerichtlichen Erwägungen, wonach gerade der massiv Druck ausübende und kontrollierende Angeklagte vom Opfer – ungeachtet des Umstands, dass beide einander gerade einmal zwei Tage lang kannten - immer weitere Zugeständnisse, etwa die Aufgabe von Freundschaften, der Teilnahme an Schulausflügen (!) oder von Unternehmungen mit der eigenen Mutter (!), abverlangte (US 6 f) und letztlich das Opfer genau deswegen jene Nachrichten schrieb, die der Angeklagte nunmehr für sich reklamiert (Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.3, 43). Darüber hinaus spielt die Frage der Freiwilligkeit, ja sogar allfälliger Initiative angesichts des jungen Alters des Opfers ohnehin keine Rolle ( Philipp in WK 2StGB § 206 Rz 2, § 207 Rz 5; OLG Innsbruck, 6 Bs 340/18b; OLG Linz, 10 Bs 241/17p und 10 Bs 262/17a; OLG Wien, 21 Bs 284/25f und 21 Bs 383/12w uvm).
Dass typischer Anwendungsfall des § 206 StGB keine „altersnahe“ Konstellation wie hier sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil zeigt die Alterstoleranzklausel des § 206 Abs 4 StGB, dass auch bei geringfügig größeren Altersunterschieden das in § 206 Abs 1 StGB verkörperte Unrecht voll verwirklicht ist. Dem jungen Alter des Angeklagten wird bereits durch die Anwendung des § 5 Z 4 JGG Rechnung getragen. Im Übrigen ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich gegenständlich entgegen den Berufungsausführungen um kein „Beziehungsgeschehen“ handelte – der Angeklagte und das Opfer kannten einander erst wenige Momente, bevor es zu den ersten Sexualakten kam, insgesamt geht es um lediglich zwei Tage Kontakt (US 3 f; siehe insbesondere auch US 5) -, sondern der Angeklagte durch rücksichtsloses Ausnützen seiner altersbedingten Überlegenheit (US 7 und 10) das unmündige Opfer binnen kürzester Zeit zu diversen sexuellen Handlungen bzw Gewährenlassen derselben verleitete, wodurch sich letztlich genau jenes Risiko mangelnder sexueller Einsichts-und Urteilsfähigkeit verwirklichte, vor dem – klargestellt durch die Alterstoleranzklausel - § 206 StGB auch unter Jugendlichen schützen möchte (vgl allgemein Philipp aaO Rz 1).
Warum sich der Unrechts-und Schuldgehalt aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten nur „äußerst eingeschränkt“ erhöhen soll, erschließt sich angesichts des Umstands, dass das – schnell folgende – zweite Treffen nach den Feststellungen gerade aufgrund des Drängens des Angeklagten stattgefunden hat (neuerlich US 3), obwohl das Opfer ihm ausdrücklich mitteilte, dass es sich für Sex noch nicht bereit fühle (US 5 f, vgl Chatnachricht vom 19. Juni 2025, 17:01 [ON 2.17, 2]), nicht.
Bleibt anzumerken, dass ungeachtet der Dauer der Urteilsausfertig von dreieinhalb Monaten mit Blick auf das insgesamt zügig geführte Verfahren – das Ermittlungsverfahren dauerte nach Anzeigeerstattung durch das D* am 21. Juni 2025 bzw durch die Mutter des Opfers am 22. Juni 2025 (vgl Amtsvermerk ON 2.13) nur einen Monat (vgl Anklage ON 10), die Hauptverhandlung fand bereits zwei Monate nach Rechtswirksamkeit der Anklage statt, das Rechtsmittelverfahren dauerte (trotz vorübergehender Rückstellung des Aktes an das Erstgericht [ON 24]) insgesamt lediglich eineinhalb Monate - eine mittels Strafreduktion zu berücksichtigende Verfahrensverzögerung (§ 34 Abs 2 StGB) nicht auszumachen ist.
Ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Schadensgutmachung über 500 Euro erweist sich angesichts der im Übrigen ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage die vom Erstgericht mit bloß einem Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Strafe mit Blick auf das verwirklichte Handlungs-, Gesinnungs-und Erfolgsunrecht als tat-und täteradäquat, keinesfalls überhöht und folglich nicht korrekturbedürftig.
Zur (impliziten) Beschwerde:
Auch die Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung zur Psychotherapie sind mit Blick auf das grenzüberschreitende Verhalten des Angeklagten sowie die mangelnde Empathiefähgikeit und Reflexionsbereitschaft, wodurch ein erhöhtes Risikoverhalten für (auch) sexuell grenzüberschreitendes Verhalten gegeben ist (vgl Jugenderhebungen ON 13.1, insbesondere S 5 und 7), in Übereinstimmung mit dem Erstgericht dringend geboten, um ihn künftig von weiteren strafbaren Handlungen insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer abzuhalten. Die hiefür erforderliche ausdrückliche Zustimmung (§ 51 Abs 3 StGB) erteilte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung. Die Einholung der Zustimmung auch der gesetzlichen Vertreterin erübrigt sich im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit des Angeklagten.
Der Berufung und Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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