Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt eine wegen §§ 125; 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 9. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 9. Mai gegeben sein (ON 2.6 und ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene (ON 7), inhaltlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist seit dem Jahr 2001 acht Verurteilungen in Rumänien, Deutschland, Frankreich und Österreich wegen Vermögensdelikten auf. Rechtswohltaten in Form von (teil-)bedingten Strafnachsichten, vorzeitigen Beendigungen des Strafvollzugs oder vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG blieben ohne nachhaltigen Erfolg (ON 3, ON 4.2 und ON 5.2). Vielmehr wurde der Rechtsmittelwerber nach seiner letzten Entlassung am 19. Juni 2025 rasch rückfällig und beging im September 2025 die der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Taten.
Da er sich auch in der Haft nicht wohlzuverhalten wusste (ON 2.5) und angesichts einer gegen ihn bestehenden Festnahmeanordnung seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (ON 2.6, 1) auch keine Wohn-und Arbeitsmöglichkeit bescheinigen konnte, kann – unter Berücksichtigung des Vorlebens - ein redliches Fortkommen in Freiheit ebenfalls nicht angenommen werden.
Da sämtliche angeführten Prüfparameter des § 46 StGB somit als negativ zu beurteilen sind kommt ein verkürzter Strafvollzug nicht in Betracht und wird die Sanktion zur Gänze zu vollstrecken sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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