Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 4 Abs 1 NPSG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Februar 2026, GZ **-33.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen - in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens nach § 4 Abs 1 NPSG (A./) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 4 Abs 1 NPSG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der mit rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 20. November 2023, AZ **, und vom 17. Juni 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen und hinsichtlich letzterer Verurteilung die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Gegen dieses Abwesenheitsurteil richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch des Angeklagten (ON 35), über den gemäß § 427 Abs 3 letzter Satz zunächst nichtöffentlich zu entscheiden ist.
Dem Rechtsbehelf kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 427 Abs 3 StPO ist einem Einspruch stattzugeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Als solches kommen etwa ein Naturereignis, ein Unfall oder eine Erkrankung des Angeklagten selbst oder eines hilfsbedürftigen Angehörigen in Betracht ( Bauer , WK-StPO § 427 Rz 19).
Die Einspruchsentscheidung hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob ein unabweisbares Hindernis vorliegt ( Bauer aaO Rz 21).
Gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist der Nachweis-und nicht bloß die Bescheinigung der Hinderung-erforderlich. Dies bedeutet, dass das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden muss (RIS-Justiz RS0101596).
Gegenständlich hat der Angeklagte bloß behauptet, aufgrund einer plötzlich eingetretenen Erkrankung gesundheitlich derart beeinträchtigt gewesen zu sein, dass ihm das Erscheinen vor Gericht unzumutbar und faktisch unmöglich gewesen sei, hiefür jedoch Beweismittel weder beigebracht noch angeboten.
Der Einspruch war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die unter einem angemeldete Berufung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgericht steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Keine Ergebnisse gefunden