Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, Selbstständig, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.3.2026, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschl uss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 17.3.2026 begehrte der Antragstellerdie Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens B* des Handelsgerichts Wien gemäß §§ 530 ff ZPO und legte dafür ein Vermögensbekenntnis samt Belegen sowie Unterlagen zur Wiederaufnahme vor, wobei die meisten davon mehr als 20 Jahre alt sind (Ausnahmen: ON 1.8 Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 2.3.2026 und ON 1.16 Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen vom 25.2.2026).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Rechtlich kam es zum Ergebnis, die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung sei aussichtslos. Eine Wiederaufnahmsklage sei nur in den in § 530 ZPO ausdrücklich angeführten Fällen möglich, wobei der Antragsteller keinen dieser Fälle behaupte. Darüber hinaus müsse die Klage nach § 534 ZPO innerhalb von vier Wochen erhoben werden; nach – wie hier – zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sei eine Behebung (abgesehen von Fällen des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO) selbst dann nicht mehr möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisor hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0036094 [T1], vgl RS0116448 [T5]).
2.Die Wiederaufnahmsklage bezweckt die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche die Sache erledigt wird, wegen eines bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen unterlaufenen (in den §§ 530 und 531 ZPO genannten) schwerwiegenden Fehlers und die Ersetzung der fehlerhaften durch eine fehlerfreie Entscheidung. Welche Fehler auf diese Weise geltend gemacht werden können, ergibt sich aus den Tatbeständen der §§ 530 und 531 ZPO ( Jelinek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 530 ZPO Rz 1).
3.§ 530 Abs 1 ZPO sieht folgende Tatbestände vor:
1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
2. wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
3. wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), oder als Versetzung von Grenzzeichen (§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
4. wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
6. wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufnehmenden Verfahrens Recht schafft;
7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
4.§ 531 ZPO ermöglicht eine Wiederaufnahmsklage auch zur Ausführung der im Sinne des § 279 Abs 2 ZPO von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde. Die Wiederaufnahmsklage ist gemäß § 534 Abs 1 ZPO binnen einer Notfrist von vier Wochen zu erheben, die im Fall des § 531 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung erster Instanz beginnt (§ 534 Abs 2 Z 5 ZPO). Damit scheidet eine Wiederaufnahme gemäß § 531 ZPO bereits aufgrund Fristablaufs aus.
5.Wie bereits das Erstgericht zu Recht festhielt, ist in den Ausführungen des Antragstellers kein Grund ersichtlich, der einem der in § 530 Abs 1 ZPO genannten Wiederaufnahmsgründe überhaupt nahe kommt.
Dazu kommt auch bei den in § 530 Abs 1 ZPO genannten Wiederaufnahmsgründen die Problematik des Fristablaufs. Gemäß § 534 Abs 3 ZPO kann nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keine Wiederaufnahmsklage mehr erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine absolute Klagsfrist. Sie ist nicht erstreckbar und es findet auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (vgl Jelinek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 534 ZPO Rz 42 ff). Das Verfahren B* des Handelsgerichts Wien, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, ist durch Beschluss des OGH vom 25.5.2004, zugestellt am 1.7. 2004 rechtskräftig beendet.
6.Nur beim Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO fehlt eine absoluten Klagsfrist. Daraus ist aber für den Antragsteller nichts zu gewinnen: Einerseits beabsichtigt er eine Wiederaufnahmsklage und keine Nichtigkeitsklage und andererseits gibt es in seinem Vorbringen überhaupt keinen Anhaltspunkt für diesen Nichtigkeitsgrund, nämlich dass eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO).
7.Auch vom OGH werden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Wiederaufnahmsklage oder einer Nichtigkeitsklage abgewiesen, wenn zB nicht einmal ansatzweise die Verwirklichung eines der in § 530 ZPO normierten Wiederaufnahmsgründe erkennbar ist (vgl zB 7 Ob 83/06s und RS0036094). Dies entspricht dem vorliegenden Fall, so dass das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zu Recht abgewiesen hat. Der Rekurs bleibt daher ohne Erfolg.
8.Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Das bedeutet, dass gegen die Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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