Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG; 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 10. Februar 2028.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 10. September 2026 erfüllt sein (ON 7, 2).
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, AZ **, sprach sich das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht erstmals aus spezial-und generalpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag aus (ON 9 des Beiakts).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den am 13. Februar 2026 aufgrund der geänderten Gesetzeslage mit 1. Jänner 2026 und eines zwischenzeitig ergangenen Aufenthaltsverbots neuerlich gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG unter Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe in Kroatien, das Bestehen einer Indikation für die seit Februar 2026 aufgenommene suchttherapeutische Maßnahme und das Unterbleiben von Vollzugslockerungen in Ermangelung eines sozialen Empfangsraums im Inland und das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot aus spezialpräventiven Gründen ab. Eine Anhörung wurde nicht für erforderlich erachtet, weil der persönliche Eindruck in Anbetracht (nicht näher bezeichneter) gravierender, erwiesener Umstände unerheblich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 14.2, 2), zu ON 15 - auf den nötigen Respekt gegenüber Gerichten und Behörden missen lassende Weise - ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die im spruchgemäßen Umfang berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu ( Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 14 ff).
Vor einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen (§ 152 Abs 2 erster Satz StVG). Weiters hat es den Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 erster Satz StVG vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche zur Frage der bedingten Entlassung erst vor Kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen sind, oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist (OLG Wien AZ 18 Bs 304/22w). Da das Unterbleiben einer Anhörung den Ausnahmefall darstellt, sind die Gründe dafür im Beschluss anzuführen ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 ff).
Auf Basis des im Verfahren gewonnenen Sachverhaltssubstrats hat das Vollzuggericht eine den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Entscheidung gerecht werdende (siehe dazu 12 Os 79/24w; RIS-Justiz RS0132725), ausführlich begründete Entscheidung zu treffen.
Bereits die vom Erstgericht für die Annahme gravierender, erwiesener Umstände zur Rechtfertigung der Abstandnahme von einer (erstmaligen) Anhörung des eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Erstvollzug verbüßenden Strafgefangenen angeführte Begründung „Dies ist hier der Fall“ vermag das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der grundlegend zwingend normierten und nach dem konkreten Fall auch indizierten Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Eine Einsichtnahme in die durchwegs positive, eine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag befürwortende Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein (keine disziplinären Verfehlungen des im Erstvollzug befindlichen, im Betrieb Heizhaus beschäftigten, als ruhig, diszipliniert und den Zwecken des Strafvollzugs aufgeschlossen beschriebenen Strafgefangenen ON 6.3) dürfte mit Blick auf die verfehlte Annahme einer negativen Äußerung des Anstaltsleiters (vgl BS 2) unterblieben sein.
Da die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind und die Entscheidung des Erstgerichts erhebliche Begründungsdefizite aufweist, war der angefochtene Beschluss aus Anlass der Beschwerde des A* aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einsichtnahme in die relevanten Akten und Anhörung des Beschwerdeführers aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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