Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-20.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG; 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 10. Februar 2028.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 10. September 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit Beschluss vom 19. März 2026 (ON 13) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht (zuletzt) den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Diese Entscheidung wurde aus Anlass der Beschwerde des Strafgefangenen mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 13. April 2026, AZ 30 Bs 111/26g, aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 17.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe nach dessen Anhörung (ON 20.1)(erneut) wegen spezialpräventiver Bedenken ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene (ON 20.1, 5), zu ON 22.3 (im Zweifel fristgerecht) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägung einzubeziehen. Hat ein Verurteilter eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu ( Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff).
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass mit Blick auf die Schwere des dem haftbegründenden Urteil zugrundeliegenden Verbrechens nach dem SMG und der auf freiem Fuß nicht therapierbaren tatkausalen Suchtmittelgeneigtheit des Strafgefangenen eine bedingte Entlassung derzeit nicht in Betracht kommt.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der seit über 20 Jahren Suchtgift in Form von Cannabis und gelegentlich Kokain und Heroin konsumierende A* in ** über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt rund 15 Kilogramm Cannabiskraut, zwei Kilogramm Kokain und eine geringe Menge Cannabisharz) anderen gewinnbringend überließ bzw zur Überlassung durch unmittelbare Täter beitrug und Suchtgift zum Eigenkonsum erwarb und besaß (ON 4 des verketteten Beiakts des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **).
Die konkrete Tatbegehungsweise, und zwar die Überlassung von beträchtlichen Mengen Suchtgift über einen langen Zeitraum an eine Vielzahl von Abnehmern verdeutlicht eine hohe kriminelle Energie des in seiner Heimat nach eigenen Angaben einschlägig vorbestraften (ON 4, 3 des angeführten Beiakts) Verurteilten, die unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er auf freiem Fuß nicht bereit ist, die in Haft erst im Februar 2026 begonnene psychotherapeutische Behandlung zur Therapierung der tatkausalen Suchtgiftgeneigtheit (ON 10) fortzusetzen, der zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Dieser negativen Prognose vermochte der Beschwerdeführer, der sich nicht einmal um den Nachweis einer Arbeitsmöglichkeit in seiner Heimat bemühte („ Ich glaube, dass ich jeder Zeit bei ihm arbeiten kann“), und keine Notwendigkeit für eine Behandlung seines Suchtverhaltens sieht ( „Ich glaube, das ist verlorene Zeit für mich“ ON 20.1, 4), mit dem von ihm geäußerten Wunsch, zu seiner Familie zurückzukehren, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Strafgefangenen zur Absolvierung der indizierten (ON 10) ambulanten Therapie keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, das dargelegte hohe Rückfallrisiko des Strafgefangenen zu minimieren, lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zu Recht aus spezialpräventiven Gründen ab, weshalb der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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